Am 20. März 2012 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil entschieden, dass eine Urlaubsstaffelung nach dem Alter im TVöD nicht rechtens sei. Diese Regelung diskriminiere jüngere Beschäftigte.

Inwieweit das Urteil auf die Beamten übertragen werden kann, muss noch geklärt werden. Das Bundesbeamtensekretariat hat hierbei bestimmte Aussagen getroffen. In der Erholungsurlaubsverordnung, genauer gesagt in § 5 Abs.1, findet sich für die Bundesbeamten ebenfalls eine Staffelung des Erholungsurlaubs in einer Größendimension von 26 bis 30 Tagen pro Jahr (§ 89 BBG i.V.m. § 5 EUrlV).

Der Erholungsurlaub richtet sich dabei je nach Lebensalter und der Besoldungsgruppe. Anhand dieser Staffelung lässt sich somit eine Symmetrie zwischen dem TVöD und den Bundesbeamten feststellen. Inwieweit das Urteil des TVöD nun auf die Beamten übertragen werden kann und diese dann Resturlaubsansprüche geltend machen können, wird derzeit gerichtlich geklärt. Beamte können aktuell ihren Resturlaub aus dem Jahre 2011 bis 31. Dezember 2012 beantragen und nehmen.

Urlaubsansprüche können dabei immer bis zum Ende des Folgejahres eingereicht werden (§ 7 Satz 2 EurlV). Für die Beamten der Länder können jedoch andere Regelungen gelten, da im Länderbereich die Landesurlaubsverordnungen entsprechend gelten. Nicht alle Beamte in den Bundesländern können ihren Resturlaub bis zum Ende des Folgejahres einreichen.

Beispielsweise müssen bayerische Beamte ihren Resturlaub bis zum 30. April des Folgejahres eingereicht und genommen haben. Alle Bundesbeamte, denen noch kein 30-tägiger Urlaub zusteht, können einen formlosen Antrag auf die Differenzurlaubstage aus dem Jahr 2011 bei der zuständigen Personalstelle einreichen. Mit diesem Antrag sollte ebenso ein Hinweis auf das zitierte BAG-Urteil eingebaut werden. 

Quelle: beamte.verdi.de

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