Die Düsseldorfer Tabelle 2020 wurde vom OLG Düsseldorf festgelegt. Sie ist ab 01.01.2020 gültig. Ihre Gültigkeit endet am 31.12.2020. Die Tabelle gibt den Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder wieder.

Demnach steigt der niedrigste Satz für Kinder bis zum fünften Lebensjahr auf 378 Euro. Kinder zwischen 6 und 11 Jahren erhalten pro Monat 434 Euro. Kinder mit einem Alter von 12 bis 18 Jahren erhalten 507 Euro pro Monat.

Das Kindergeld ergibt sich wie folgt:

  • zum 01.01.2017 steigt das Kindergeld um 2 Euro
  • zum 01.01.2018 erfolgt eine weitere Erhöhung um 2 Euro
  • zum 01.07.2019 steigt das Kindergeld um 10 Euro
  • zum 01.01.2020 ohne eine Steigerung
  • zum 01.01.2021 um 15 Euro

Somit ergibt sich folgendes Kindergeld:


2017 Kindergeld
1. Kind 192 Euro
2. Kind 192 Euro
3. Kind 198 Euro
ab 4. Kind 223 Euro
2018 Kindergeld
1. Kind 194 Euro
2. Kind 194 Euro
3. Kind 200 Euro
ab 4. Kind 225 Euro
2019 Kindergeld
1. Kind 204 Euro
2. Kind 204 Euro
3. Kind 210 Euro
ab 4. Kind 235 Euro

Neue Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2020

Unterhaltspflichtige müssen vom 1. Januar 2020 an mehr zahlen! Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Kinder mehr Unterhalt bekommen. Wie genau der Unterhalt der Düsseldorfer Tabelle berechnet wird, erfahren Sie nachfolgend.

Düsseldorfer Tabelle 2020 zum Download

Wie wird der Unterhalt berechnet?

Beispiel Jahr 2020:

Nettoeinkommen Unterhaltspflichtiger: 1.450 Euro → 3 Kinder: Kind 18 Jahre alt (K 1), 7 Jahre alt (K 2), 5 Jahre alt (K 3)

Verteilungsmasse: 1.450 Euro - 1.160 Euro = 290 Euro

Unterhalt, wenn Person, bei der die Kinder leben, das Kindergeld bezieht:

K 1: 326 Euro (530 € – 204 €) + K 2: 322 Euro (424 € - 102 €) + K 3: 264 Euro (369 € - 105 €) = 912 Euro

K 1: 326 € x 290 € : 912 € = 103,66 €

K 2: 322 € x 290 € : 912 € = 102,39 €

K 3: 264 € x 290 € : 912 € = 83,95 €

Tipp: Mit einem Unterhaltsrechner kann der Unterhalt individuell selbst berechnet werden.

Unterhaltsrechner: Berechnung der Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle 2020

Bitte zu beachten: Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.

Einkommen1 Altersstufen2 Prozentsatz Kontrollsatz3
  0 - 5 6 - 11 12 - 17 Ab 18    
Bis 1.900 369 424 497 530 100 960 / 1.160
1.901 - 2.300 388 446 522 557 105 1.400
2.301 - 2.700 406 467 547 583 110 1.500
2.701 – 3.100 425 488 572 610 115 1.600
3.101 - 3.500 443 509 597 636 120 1.700
3.501 - 3.900 473 543 637 679 128 1.800
 3.901 - 4.300
502 577 676 721 136 1.900
4.301 - 4.700
532 611 716 764 144 2.000
 4.701 - 5.100
561 645 756 806 152 2.100
 5.101 - 5.500
591 679 796 848 160 2.200
 Ab 5.501
    Fallorientiert 

 Gültig ab 01.01.2020; *1 = Nettoeinkommen des Barunterpflichtigen, *2 = Alterstufen § 1612a Abs. 1 BGB, *3 Bedarfskontrollsatz

Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle

Bei den nachfolgenden Tabellen handelt es sich um Zähltabellen, bei denen der jeweilige Kindergeldanteil bereits abgezogen worden ist. Der Kindergeldanteil stellt das hälftige Kindergeld bei Minderjährigen dar. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld voll angerechnet. Die Tabellen sind ab dem 01. Januar 2020 gültig. Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und ab dem vierten Kind 235 Euro. Vergleiche auch: BGBl. I 2015, 1202 ff.


Zahlbeträge für das 1. und 2. Kind

01. und 02. Kind Alterstufen nach § 1612 a Abs. 1 BGB    Prozentsatz 
  0 - 5
6 - 11 12 - 17 Ab 18  
Bis 1.900 267 322 395 326 100
1.901 - 2.300
286 344 420 353 105
2.301 - 2.700
304 365 445 379 110
2.701 - 3.100 323 386 470 406 115
3.101 - 3.500 341 407 495 432 120
3.501 - 3.900 371 441 535 475 128
 3.901 - 4.300
400 475 574 517 136
 4.301 - 4.700
430 509 614 560 144
 4.701 - 5.100
459 543 654 602 152
 5.101 - 5.500
489 577 694 644 160

 Gültig ab 01.01.2020

 

Zahlbeträge für das 3. Kind

3. Kind Alterstufen nach § 1612 a Abs. 1 BGB    Prozentsatz 
  0 - 5
6 - 11 12 - 17 Ab 18  
Bis 1.900 264 319 392 320 100
1.901 - 2.300
283 341 417 347 105
2.301 - 2.700
301 362 442 373 110
2.701 - 3.100 320 383 467 400 115
3.101 - 3.500 338 404 492 426 120
3.501 - 3.900 368 438 532 469 128
 3.901 - 4.300
397 472 571 511 136
 4.301 - 4.700
427 506 611 554 144
 4.701 - 5.100
456 540 651 596 152
 5.101 - 5.500
486 574 691 638 160

 Gültig ab 01.01.2020

 

Zahlbeträge für das 4. Kind

ab 4. Kind Alterstufen nach § 1612 a Abs. 1 BGB    Prozentsatz 
  0 - 5
6 - 11 12 - 17 Ab 18  
Bis 1.900 251,50 306,50 379,50 295 100
1.901 - 2.300
270,50 328,50 404,50 322 105
2.301 - 2.700
288,50 349,50 429,50 348 110
2.701 - 3.100 307,50 370,50 454,50 375 115
3.101 - 3.500 325,50 391,50 479,50 401 120
3.501 - 3.900 355,50 425,50 519,50 444 128
 3.901 - 4.300
384,50 459,50 558,50 486 136
 4.301 - 4.700
414,50 493,50 598,50 529 144
 4.701 - 5.100
443,50 527,50 638,50 571 152
 5.101 - 5.500
473,50 561,50 678,50 613 160

 Gültig ab 01.01.2020


Ursprung und Geschichte der Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine kontinuierlich zu überarbeitende Tabelle zur Bestimmung der Unterhaltshöhe für Kinder und für Ehegatten. Sie trat erstmals 1962 in Kraft und wurde vom Landgericht Düsseldorf entwickelt, welches auch ihr Namensträger ist. Die Düsseldorfer Tabelle wird seit 1962 zur Berechnung des Unterhalts für Kinder und Ehegatten von deutschen Gerichten als Grundlage bei Unterhaltsverfahren angewandt. Eine Rechtsverbindlichkeit in Bezug auf die Düsseldorfer Tabelle besteht jedoch nicht.

Berliner Tabelle als Instrument der Vereinheitlichung

Die Düsseldorfer Tabelle wurde in ihrer Beschaffenheit von weiteren Unterhaltstabellen ergänzt. Als Beispiel dafür dient die Berliner Tabelle. Diese Tabelle wird bei Unterhaltsbestimmungen im Raum Berlin herangezogen, wenn beide Partner dort wohnhaft sind. Ein signifikantes Unterscheidungsmerkmal zur Düsseldorfer Tabelle sind die beiden zusätzlichen Einkommensgruppen unter den niedrigsten Gehaltsgruppen.

Die Berliner Tabelle hat die Funktion einer gesonderten Unterhaltsrichtlinie, die die rechtliche Anwendung der Düsseldorfer Tabelle bundesweit vereinheitlichen und unterstreichen soll.

Ziele der Düsseldorfer Tabelle 2020

Das oberste Ziel der Düsseldorfer Tabelle ist die Standardisierung der Unterhaltszahlungen auf Basis der rechtlichen Grundlage. Dabei wird die Tabelle durch insgesamt vier Arten von Unterhaltsleitlinien, dem Ehegattenunterhalt, dem Kindesunterhalt, dem Verwandtenunterhalt und der Mangelfallberechnung, ergänzt. Die Düsseldorfer Tabelle wird in Abstimmung mit den übrigen Oberlandgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegeben. Sie regelt bundesweit die Unterhaltsansprüche abhängig vom Einkommen.

Der Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern

Bis zur Volljährigkeit sind beide Elternteile zum Unterhalt gegenüber dem minderjährigen Kind verpflichtet. Das Elternteil, bei dem sich das Kind nicht überwiegend aufhält, ist gegenüber dem Kind barunterhaltspflichtig. Eine Verpflichtung zum Barunterhalt ergibt sich aus § 1612 a BGB. Kinder, die zwar eine Volljährigkeit aufweisen, sich jedoch noch in einer Ausbildung oder in einem Studium befinden, haben Anspruch auf einen Unterhalt von beiden Elternteilen. Diese sind unterhaltspflichtig bis zum Ende der Ausbildungsphase oder des Studiums. Der Unterhalts wird anhand ihres Einkommens berechnet.

Der Mindestunterhalt

Gemäß § 1612 a BGB definiert sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wie folgt:

(1) Ein minderjähriges Kind kann von demjenigen Elternteil einen prozentualen Mindestunterhalt verlangen, bei dem es nicht im Haushalt lebt. Gemäß § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes richtet sich der Mindestunterhalt nach dem doppelten Freibetrag des Kinderfreibetrages.

(2) und (3) Dabei ist der Prozentsatz bis auf eine Dezimalstelle nach dem Komma zu begrenzen und der Betrag in Euro aufzurunden. Weitere Dezimalstellen finden keinerlei Berücksichtigung.

Tabelle: Mindestunterhalt in Prozent

Altersstufen des Kindes Mindestunterhalt in Prozent
Bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres   87 %
Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 100 %
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 117 %
Ab dem 18. Lebensjahr 117 %

Zahlbeträge nach Abzug des hälftigen und vollen Kindergeldes

Nachfolgend sind die Zahlbeträge dargestellt, die sich nach Abzug des hälftigen Kindergeldes bei Minderjährigen und des vollen Kindergeldes bei volljährigen Kindern ergeben. Derzeit beträgt das Kindergeld für das erste und das zweite Kind 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und ab dem vierten Kind 225 Euro.

Unterhalt für volljährige Kinder

Der Unterhalt für volljährige Kinder (Studenten), die nicht bei ihren Eltern leben, steigt von 670 Euro pro Monat auf 735 Euro monatlich. Darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei volljährigen Kindern vollständig anzurechnen. Die entsprechenden Zahlbeträge vermindern sich entsprechend der Werte des Kindergeldes.

Die neu eingeführte Mindestunterhaltsverordnung

Bis zum 31. Dezember 2015 wurde der Mindestunterhalt unter Berücksichtigung des Steuerbetrages für minderjährige Kinder berechnet.  Dies ändert sich nun ab dem 01. Januar 2016. Dann orientiert sich der Mindestunterhalt direkt am Existenzminimum der Kinder. Der entsprechende Betrag wird erstmals zum 01. Januar 2016 festgelegt und wird alle zwei Jahre erneut durch eine Rechtsverordnung bekannt gegeben. Die nachfolgenden Anhebungen erfolgten 2018 und 2020.

Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Personen 2020

Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt
Kinder bis 21 Jahre im Haushalt eines Elternteils lebens, unterhaltspflichtige Person ist erwerbstätig 1.160 €
Kinder bis 21 Jahre im Haushalt eines Elternteils lebens, unterhaltspflichtige Person ist nicht erwerbstätig 960 €
Andere volljährige Kinder 1.400 €
Ehegatte oder Mutter / Vater eines nichtehelichen Kindes 1.280 €
Eigene Eltern 2.000 €

Die Höhe des Kindesunterhaltes

Die Düsseldorfer Tabelle spiegelt den Unterhalt für Kinder anhand des Nettoeinkommens und des Alters der Kinder wider. Dabei findet eine Staffelung des Kindesunterhaltes statt. Es gibt 11 Staffelungen des Einkommens, angefangen bei unter 1.500 Euro netto pro Monat bis zur höchsten Unterhaltsstufe von über 5.101 Euro netto monatlich. Hier wird dann fallorientiert entschieden. Im Grunde genommen können aus der Düsseldorfer Tabelle 10 Stufen abgelesen werden. Die 11. Stufe des Einkommens muss vom Gericht entsprechend der Analyse des Falls geklärt und festgesetzt werden. Zu den Einkommensstufen gesellen sich 4 Altersstufen, ein Prozentsatz und ein Bedarfskontrollbetrag. Dieser findet sich in letzter Spalte der Düsseldorfer Tabelle wieder und dient für die Kontrolle des eigenen Bedarfs. Der Bedarfskontrollwert ist derjenige Wert, der zum Leben des Unterhaltspflichtigen bleiben muss. Der prozentuale Wert in der vorletzten Spalte dient als Steigerungswert des Unterhaltes der jeweiligen Gehaltsgruppe gegenüber dem Mindestunterhalt in der niedrigsten Gehaltsgruppe. Durch eine Multiplikation des Mindestunterhalts mit dem entsprechenden Prozentsatz wird die Höhe des Anspruchs auf Unterhalt bestimmt.

Die Höhe des Selbstbehalts

Aufgrund der Anhebung der Arbeitslosengeld II-Bezüge wurden die Werte des Selbstbehaltes im Rahmen der Düsseldorfer Tabelle ebenso angehoben. Somit ergeben sich 1.080 Euro als Selbstbehalt, wenn ein erwerbstätiger Ehegatte Kindern bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig ist.  Nicht erwerbstätige Elternteile haben einen Selbstbehalt von 880 Euro. Bei volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 1.300 Euro. Die Anhebung des Selbstbehalts sei erforderlich, weil der Hartz-IV Regelsatz zum Jahreswechsel angehoben wird, so das Gericht. Damit soll verhindert werden, dass Unterhaltspflichtige in den unteren Einkommensklassen zu Hartz-IV-Empfänger werden.

Die Berücksichtigung des Kindergeldes

Kindergeld steht grundsätzlich beiden Elternteilen zur Hälfte zu. Da nicht beide Elternteile jeweils die Hälfte des Kindergeldes ausgezahlt bekommen können, wird das Kindergeld an dasjenige Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind wohnt. Dasjenige Elternteil, welches zum Unterhalt verpflichtet wurde, kann aufgrund des Fehlens der zweiten Hälfte des Kindergeldes diese vom Unterhalt abziehen.

Demzufolge sind in der Düsseldorfer Tabelle nicht die Zahlbeträge angegeben. Diese erhält man erst nach Abzug des hälftigen Kindergeldes. Das Kindergeld beträgt derzeit für das erste und zweite Kind 204 Euro pro Monat. Ab dem dritten Kind wird ein Kindergeld von 210 Euro und ab den vierten Kind 235 Euro gewährt.

Mehr dazu auf der Seite: Mehr Kindergeld 2020: Wichtige Fakten für Eltern

Anrechnung des Kindergeldes bei volljährigen Kindern

Sofern das Kind volljährig ist und es ihm Kindergeld zusteht, so wird dieses in voller Höhe dem Unterhaltspflichtigen angerechnet, in dem der Betrag des Kindergeldes vom Betrag in der Düsseldorfer Tabelle abgezogen wird. Grund dafür ist die Volljährigkeit des Kindes, die eine Reduzierung des Kindesunterhaltes mit sich bringt, auch wenn die Unterhaltspflicht steigt. Die Berechnung des Unterhalts bei volljährigen Kindern wird ebenso anhand der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen, jedoch gilt hier eine andere Art der Berechnung. Hier staffelt sich der Unterhalt an das Einkommen beider Unterhaltspflichtigen. Demzufolge müssen beide unterhaltspflichtige Elternteile mehr Unterhalt leisten, je mehr Einkommen sie vorzuweisen haben.

Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens

Die Ermittlung des relevanten Einkommens für die Unterhaltsberechnung ist eine komplexe Angelegenheit. Oftmals ist es so, dass das Nettogehalt auf dem Lohnzettel in den wenigsten Fällen mit dem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen übereinstimmt. Die Düsseldorfer Tabelle gibt hier keine Indizien darauf.

Der Unterhaltsrechner liefert erste ungefähre Werte

Mittels eines Unterhaltsrechners kann der Unterhalt vorab in ungefähren Werten bestimmt werden. Die Daten müssen jedoch mit Vorsicht genossen werden, da in vielen Fällen noch weitere Faktoren bei der Unterhaltsberechnung mit einfließen.

 

Hilfreiche Informationen zum Thema Düsseldorfer Tabelle

Urteile zum Kindesunterhalt

Archiv Düsseldorfer Tabelle

OLG Düsseldorf NRW: Düsseldorfer Tabelle 2020

Geschichte der Düsseldorfer Tabelle

Zurechnung fiktives Einkommen beim Unterhalt