Beschäftigte in der Pflege im TVöD-P können neben dem Tabellenentgelt verschiedene Zulagen und Zuschläge erhalten. Dazu gehören beispielsweise Zuschläge für Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie spezielle Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst.
Auf dieser Seite im Überblick:
- Pflegezulage im TVöD-P
- Zulage bei der Höhergruppierung von P 7 nach P 8
- Monatliche Zulage für Beschäftigte in P 5 bis P 16
- Besonderheiten für Beschäftigte in Baden-Württemberg
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Pflegezulage im TVöD-P
Beschäftigte in den Entgeltgruppen P 5 bis P 16 erhalten zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt eine monatliche Pflegezulage.
Aktuelle Pflegezulage
141,82 Euro brutto monatlich
Die Höhe gilt seit dem 1. Mai 2026 und wird zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt.
Entwicklung der Pflegezulage
| Zeitraum | Pflegezulage |
|---|---|
| bis 31. März 2025 | 133,80 Euro |
| ab 1. April 2025 | 137,96 Euro |
| ab 1. Mai 2026 | 141,82 Euro |
Die Pflegezulage wird zusätzlich zum regulären Tabellenentgelt nach § 15 Abs. 1 gezahlt. Sie ist damit nicht Bestandteil des Tabellenentgelts, sondern wird als zusätzliche monatliche Zahlung gewährt.
Wichtig: Ab dem 1. April 2027 verändert sich die Pflegezulage bei allgemeinen Entgelterhöhungen entsprechend dem von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Prozentsatz.
Was bedeutet das für Beschäftigte?
Wer in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert ist, erhält die Pflegezulage zusätzlich zum jeweiligen Tabellenentgelt. Bei einem monatlichen Tabellenentgelt von beispielsweise 4.000 Euro kommen damit aktuell 141,82 Euro Pflegezulage hinzu.
Merksatz: Die Pflegezulage wird zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt und beträgt seit dem 1. Mai 2026 141,82 Euro brutto monatlich.
Zulage bei Höhergruppierung im TVöD-P
Bei bestimmten Höhergruppierungen von P 7 nach P 8 kann zusätzlich zum Tabellenentgelt eine besondere monatliche Zulage gezahlt werden.
Besondere Zulage bei Höhergruppierung
46,02 Euro brutto monatlich
Die Zulage kommt unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Höhergruppierung aus P 7 nach P 8 in Betracht.
Wann wird die Zulage von 46,02 Euro gezahlt?
Die Dauer der Zulagenzahlung richtet sich danach, aus welcher Stufe der Entgeltgruppe P 7 die Höhergruppierung erfolgt:
| Ausgangsstufe | Neue Stufe in P 8 | Zulage |
|---|---|---|
| P 7 Stufe 3 | P 8 Stufe 2 | 46,02 Euro |
| P 7 Stufe 4 | P 8 Stufe 4 | 46,02 Euro |
| P 7 Stufe 5 | P 8 Stufe 5 | 46,02 Euro |
Voraussetzung ist, dass nach den Protokollerklärungen Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b der Abschnitte A und B zur Anlage 1b zum BAT bereits ein Anspruch auf eine entsprechende monatliche Zulage bestanden hätte.
Besonderheit bei P 7 Stufe 4
Bei einer Höhergruppierung aus P 7 Stufe 4 gibt es eine besondere Regelung. Nach Ablauf der Stufenlaufzeit der P 8 Stufe 4 und während des anschließenden Verbleibs in P 8 Stufe 5 beträgt die monatliche Zulage nur noch 23,01 Euro, sofern die übrigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Beispiel: Eine Beschäftigte wird aus P 7 Stufe 4 nach P 8 höhergruppiert. Während des Verbleibs in P 8 Stufe 4 erhält sie unter den genannten Voraussetzungen 46,02 Euro monatlich zusätzlich. Nach dem Wechsel in P 8 Stufe 5 reduziert sich die Zulage auf 23,01 Euro.
Weitere monatliche Zulage für P 5 bis P 16
Neben der Pflegezulage gibt es eine weitere Zulage für Beschäftigte in den Entgeltgruppen P 5 bis P 16. Diese Zulage beträgt grundsätzlich 25,00 Euro monatlich.
Monatliche Zulage seit 1. März 2021
25,00 Euro
Für Beschäftigte bei Mitgliedern des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg beträgt die Zulage 35,00 Euro.
Die Zulage ist nicht dynamisch
Die Zulage gilt seit dem 1. März 2021 und ist ausdrücklich nicht dynamisch. Sie erhöht sich deshalb bei allgemeinen Tariferhöhungen nicht automatisch.
| Beschäftigtengruppe | Monatliche Zulage |
|---|---|
| P 5 bis P 16 – grundsätzlich | 25,00 Euro |
| P 5 bis P 16 – KAV Baden-Württemberg | 35,00 Euro |
Welche Zulagen gibt es im TVöD-P?
Für Beschäftigte im Pflegedienst können damit mehrere unterschiedliche Zahlungen relevant sein. Entscheidend ist, dass die Zulagen nicht miteinander verwechselt werden: Die Pflegezulage, die besondere Zulage bei einer Höhergruppierung sowie die weitere Zulage von 25,00 Euro beziehungsweise 35,00 Euro beruhen auf unterschiedlichen Regelungen.
| Zahlung | Höhe | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Pflegezulage | 141,82 Euro | P 5 bis P 16 |
| Höhergruppierungszulage | 46,02 Euro | Bestimmte Höhergruppierungen P 7 → P 8 |
| Höhergruppierungszulage P 8 Stufe 5 | 23,01 Euro | Bestimmte Höhergruppierung aus P 7 Stufe 4 |
| Weitere Zulage | 25,00 Euro 35,00 Euro in Baden-Württemberg |
P 5 bis P 16 |
Häufige Fragen zur Pflegezulage im TVöD-P
Wer erhält die Pflegezulage?
Die Pflegezulage erhalten Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind. Sie wird zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt.
Wie hoch ist die Pflegezulage 2026?
Seit dem 1. Mai 2026 beträgt die Pflegezulage 141,82 Euro brutto monatlich.
Ist die Pflegezulage Teil des Tabellenentgelts?
Nein. Die Pflegezulage wird zusätzlich zum Tabellenentgelt nach § 15 Abs. 1 gezahlt.
Wie hoch ist die Zulage bei einer Höhergruppierung von P 7 nach P 8?
Unter den entsprechenden Voraussetzungen beträgt die Zulage 46,02 Euro monatlich. Bei einer Höhergruppierung aus P 7 Stufe 4 kann sie nach dem anschließenden Wechsel in P 8 Stufe 5 auf 23,01 Euro sinken.
Wie hoch ist die weitere Zulage für P 5 bis P 16?
Grundsätzlich beträgt diese Zulage 25,00 Euro monatlich. Für Beschäftigte bei Mitgliedern des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg beträgt sie 35,00 Euro.
Erhöht sich die Zulage von 25 Euro automatisch bei einer Tariferhöhung?
Nein. Die Zulage ist nicht dynamisch. Allgemeine Tariferhöhungen führen daher nicht automatisch zu einer Erhöhung dieser Zulage.
Auf einen Blick
Für Beschäftigte im TVöD-P können neben dem Tabellenentgelt verschiedene zusätzliche Zahlungen relevant sein. Besonders wichtig ist die Pflegezulage von aktuell 141,82 Euro monatlich für P 5 bis P 16. Hinzu kommen je nach persönlicher Situation weitere Zulagen, beispielsweise bei einer bestimmten Höhergruppierung von P 7 nach P 8.