Arbeiten im Ausland, am besten im Süden, wo die Sonne oft scheint und das Meer einem um die Ohren rauscht: Diesen Traum leben bereits viele Menschen. Sie arbeiten für eine gewisse Zeit im Ausland, freiwillig und mit Einverständnis des Arbeitgebers. Dieses neue Arbeitsmodell wird Worcation genannt. Doch wer im Ausland arbeitet, muss natürlich auch Steuern zahlen. Und nun geht das Suchen und Recherchieren los. Kaum einer wendet sich sofort an seinen Steuerberater. Erst einmal wird das Internet durchforstet und nach Erklärungen gesucht. Damit wir Ihnen das Suchen ersparen, haben wir uns diesem Steuerthema gewidmet. Wir erklären Ihnen, was es mit der 183-Tage-Regelung auf sich hat, welche steuerlichen Aspekte es bei einem Auslandsaufenthalt zu berücksichtigen gibt und wann das Doppelbesteuerungsabkommen greift.

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Wo werden Steuern gezahlt? In Deutschland oder im Ausland?

Grundsätzlich gilt: Steuern werden dort gezahlt, wo der "gewöhnliche Aufenthalt" oder der Wohnsitz ist. Das ausländische und inländische Gehalt werden also in Deutschland versteuert, spätestens mit der Steuererklärung. Aber: Deutschland hat mit vielen Ländern ein Doppelsteuerabkommen geschlossen, das in seinem Grundkern eine doppelte Besteuerung für Arbeitnehmer vermeiden soll. In diesem Abkommen ist genau festgelegt, in welchem Land Steuern zu entrichten sind. Viele Arbeitnehmer sind nun immer noch nicht schlauer und fragen sich: "Wo muss ich nun Steuern zahlen?". Um diese Frage zu klären, kommen wir nun zur 183-Tage-Regelung.

Was besagt die 183-Tage-Regelung?

Die 183-Tage-Regelung legt fest, wann und ob ein Arbeitnehmer in Deutschland Steuern zahlen muss oder etwa doch im Ausland, wo er tätig war. Arbeitnehmer, die weniger als 183 Tage, sprich weniger als 6 Monate im Ausland gearbeitet haben, ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben, einen Arbeitnehmer besitzen, der nicht in dem Land ansässig ist, wo im Ausland gearbeitet wurde und die Betriebsstätte ebenso nicht dort in diesem Land liegt, so ist der Arbeitnehmer in Deutschland vollumfänglich steuerpflichtig. Halten wir nun fest: In Deutschland zahlt man alle Steuern, wenn alle der nachfolgenden Punkte zutreffen:

  1. im Ausland wurde weniger als 183 Tage gearbeitet
  2. es handelt sich um einen Arbeitgeber, der nicht in dem Land ansässig ist, in dem gearbeitet wurde, sondern in Deutschland
  3. die Betriebsstätte liegt nicht in dem Land, in dem gearbeitet wurde, sondern in Deutschland

Sollte eines dieser drei Punkte nicht zutreffen, so hat das Land ein Recht auf Steuern, in dem gearbeitet wurde. Verdeutlichen wir diesen Aspekt an einem Beispiel.

Beispiel für eine Versteuerung in Deutschland

Ein Arbeitnehmer geht für die Monate Januar bis Mai nach Viareggio in die Toskana, um dort neben der Arbeit auch das italienische Dolce Vita zu genießen. Sein Arbeitgeber befindet sich in Mainz, ebenso wie seine Betriebsstätte. Da er aber im Homeoffice arbeitet, kommt ihm dieser Aspekt nun zugute. Er kann bequem von Italien aus arbeiten. Wo muss der Arbeitnehmer nun Steuern zahlen? In Deutschland oder in Italien? Hier liegt ein klarer Fall vor. Steuern muss der Arbeitnehmer in Deutschland vollumfänglich entrichten, denn erstens ist er in Italien weniger als 183 Tage arbeitsrechtlich tätig und zweitens sowie drittens befindet sich sein Arbeitgeber mitsamt der Betriebsstätte in Deutschland. 

Kommen wir nun zu einem Fall, in dem das Doppelsteuerabkommen (richtig: Doppelbesteuerungsabkommen) greift.

Beispiel für eine Versteuerung im Ausland

Nehmen wir an, ein Arbeitnehmer ist von Februar bis Juli und von Oktober bis Dezember in Dänemark tätig. Sein Arbeitgeber ist mitsamt der Betriebsstätte in Deutschland ansässig. Hier ist es nun so, dass der Arbeitgeber mehr als 183 Tage im Ausland tätig war. Daher hat Dänemark das Recht, dieses Arbeitseinkommen zu versteuern. Damit der Arbeitnehmer jedoch nicht einmal in Deutschland seinen kompletten Lohn und dann noch einmal in Dänemark seinen Lohn versteuern muss, greift das Doppelsteuerabkommen, das Deutschland mit Dänemark abgeschlossen hat. Die gezahlte Steuer im Ausland kann auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung vermieden. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, muss jedoch eine Einkommenssteuererklärung einmal in Dänemark und einmal in Deutschland gemacht werden. 

Was ist, wenn es kein Doppelsteuerabkommen gibt?

Deutschland hat mit einigen Ländern kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Sollte sich ein Arbeitnehmer in eines dieser Länder aufhalten und arbeiten, so gilt dann die Grundregel aus dem Einkommensteuergesetz, nämlich die 183-Tage-Regelung. Sollte der Arbeitnehmer mehr als 6 Monate beispielsweise auf den Malediven tätig gewesen sein, so muss er dort auch Steuern entrichten. Sollte er weniger als 6 Monate auf den Malediven gearbeitet haben, so ist er in Deutschland steuerpflichtig. 

Mit diesen Ländern und Gebieten hat Deutschland kein Doppelsteuerabkommen geschlossen

1. Andorra 8. Curaçao 15. Jersey 22. Mikronesien 29. Saint-Martin
2. Anguilla 9. Dschibuti 16. Kaimaninseln 23. Monaco 30. Sint Maarten
3. Bahamas 10. Eritrea* 17. Katar 24. Nauru 31. Somalia
4. Bahrain 11. Falklandinseln 18. Macau 25. Oman 32. Turks- und Caicosinseln
5. Bermuda 12. Guernsey 19. Malediven 26. Palau 33. Vanuatu
6. Britische Jungferninseln 13. Honkong 20. Marshallinseln 27. Pitcairninseln 34. Vatikanstadt
7. Brunei 14. Insel Man 21. Mayotte 28. Saint-Barthélemy 35. Wallis und Futuna

Hinweis: Eritrea war ab der Ausgabe 2017 des BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuchs nicht mehr als DBA-Staat gekennzeichnet.

Um dennoch nicht doppelt Steuern zahlen zu müssen, kann die Steuerzahlung aus dem Ausland bei der deutschen Einkommenssteuererklärung angerechnet werden. Allerdings muss hier ein Nachweis über die geleistete Steuer im Ausland vorgelegt werden.

Gilt ein Hotel als Wohnsitz?

Ein Hotel gilt nicht als Wohnsitz, allerdings kann es als gewöhnlicher Aufenthaltsort angesehen werden, wenn beispielsweise wegen der Tätigkeit im Ausland stets das gleiche Hotel gebucht wird. Dann kann das Hotel als gewöhnlicher Aufenthaltsort angesehen werden, was die steuerrechtliche Lage in ein anderes Licht rückt. Erinnern wir uns: Steuern werden dort gezahlt, wo der "gewöhnliche Aufenthalt" oder der Wohnsitz ist. Wenn also das Hotel als gewöhnlicher Aufenthaltsort von dem Land angesehen wird, wo das Hotel liegt, so muss in dem Land Steuern entrichtet werden. Wichtig ist, in dem Land dann eine Einkommenssteuererklärung zu machen, um einen Steuerbescheid zu erhalten. Dieser Steuerbescheid, der die entrichteten Steuern aufweist, kann beim deutschen Finanzamt eingereicht werden. Die gezahlten Steuern können dann angerechnet werden. 

Was gilt bei Umzug in ein anderes Land?

Wer in ein anderes Land umzieht, der muss auch dort Steuern entrichten, denn er verlegt seinen Wohnsitz in das entsprechende Land. 

Wann kann man sich von der Steuer in Deutschland befreien lassen?

Um nicht doppelt Steuern zahlen zu müssen, können Arbeitnehmer sich auch von der Steuer in Deutschland befreien lassen. Allerdings funktioniert dies nur, wenn es sich um einen ausländisch ansässigen Arbeitgeber handelt, der das Gehalt zahlt. Dies bedeutet, wenn der Arbeitgeber in Deutschland seinen Sitz hat und er von Deutschland aus das Gehalt überweist, so kann keine Befreiung von der Steuer erfolgen. Hier greift dann das Doppelbesteuerungsabkommen.