Am letzten Tag der Antragsfrist für die Einkommenssteuererklärung kann diese auch bei einem anderen Finanzamt, welches nicht zuständig ist, eingereicht werden. Dies entschied das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 16. Oktober 2017 (1 K 1637/14, 1 K 1638/14).

Veranlagungsantrag angeblich verspätet gestellt

Am 31. Dezember 2013 warfen die Kläger ihre Steuererklärungen für das Jahr 2009 gegen 20.00 Uhr bei einem nicht zuständigen Finanzamt ein. Das zuständige Finanzamt teilte daraufhin mit, dass es die Veranlagung ablehne, da die Steuererklärung erst 2014 an dieses weitergeleitet wurde. Dadurch konnte die Frist von vier Jahren für die Durchführung einer Veranlagung nicht eingehalten werden. Der Antrag wurde demzufolge verspätet gestellt.

Finanzgericht: Veranlagung muss durchgeführt werden

Der 1. Senat des Finanzgerichts Köln entschied zugunsten des Klägers und verpflichtete das Finanzamt, die Veranlagungen für 2009 durchzuführen. Gemäß der Entscheidung des FG ist es gesetzlich nicht verankert, dass ein Antrag auf Veranlagung bei dem zuständigen Finanzamt abgegeben werden muss. Zudem stellt das Finanzamt nach außen hin eine einheitliche Verwaltung dar. Demzufolge könne man einem Bürger nicht die Unzuständigkeit eines Finanzamtes vorhalten.

Das beklagte Finanzamt legte beim Bundesfinanzgericht Revision ein.

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