Ab Oktober finden Tarifverhandlungen für die rund 800.000 Tarifbeschäftigten der Länder im öffentlichen Dienst und rund 1,4 Millionen Beamtinnen und Beamten statt. Die Verhandlungen werden mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, kurz TdL, geführt. Diese hat bekannt gegeben, dass sie die Eingruppierung neu regeln wolle, indem sie den Arbeitsvorgang neu definieren möchte. Damit verbunden seien anscheinend Herabgruppierungen, die natürlich zu Entgeltminderungen führen würden, sofern hier kein Garantiebetrag oder sonstiger Ausgleich gezahlt werden würde. Doch um was geht es genau?

Was plant die TdL?

Laut dbb plant die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) eine Verschlechterung der Eingruppierung. Sollten die Gewerkschaften dies nicht zustimmen, wird es wohl keine Tarifeinigung geben, heißt es beim dbb. Doch was genau ist mit einer Verschlechterung der Eingruppierung gemeint?

Höherwertige Arbeitsergebnisse werden herabgestuft

Die TdL soll eine Herabgruppierung der höherwertigen Arbeitsergebnisse nach Entgeltgruppe 7, 8 oder 9a auf die Tabellenvergütung nach E 6 planen, wie der dbb berichtet. Dies bedeutet, dass viele Beschäftigte mit höherwertigen Tätigkeiten geringfügiger als ihnen zustehen würde, vergütet werden sollen. 

Welche Rolle spielt der Arbeitsvorgang?

Wenn ein Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) geschlossen wird, so ist eine Entgeltgruppe anzugeben. Diese wird anhand der auszuübenden Tätigkeit vom Arbeitgeber festgelegt. Während der Eingruppierung in die Entgeltgruppe wird die Tarifautomatik angewandt, sprich der Arbeitgeber stellt die Entgeltgruppe anhand der regelmäßig auszuübenden nicht vorübergehenden Tätigkeit fest.

Der Arbeitsvorgang bezeichnet - wie auch beim früheren BAT - die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung der entsprechenden Entgeltgruppe. So sind Arbeitgeber verpflichtet, für jede Entgeltgruppe entsprechende Arbeitsvorgänge, also alle zu erledigenden Aufgaben am Arbeitsplatz, zu bilden. So hat der Arbeitsvorgang für die Feststellung der Entgeltgruppe nach § 12 TV-L also eine zentrale Bedeutung.

Wichtig für die Bewertung der Entgeltgruppe ist, dass der Arbeitsvorgang mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit ausmacht. Somit ist der zeitliche Umfang der Ausübung des Arbeitsvorganges entscheidend. Die TdL will nun den zeitlichen Umfang der Arbeitsvorganges verringern. 

Bundesarbeitsgericht BAG bestätigt zeitlichen Umfang

Auch das Bundesarbeitsgericht BAG bekräftigte die entscheidende Rolle des Arbeitsvorganges. Es erklärte, dass es auf den zeitlichen Umfang des gesamten Arbeitsvorgangs der Einzeltätigkeit ankomme. So bleibt abzuwarten, wie sich die Tarifrunde 2021 entwickeln wird. Eines steht jedoch schon jetzt fest: Es werden sicherlich schwierige Verhandlungen werden.


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