Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschied in seinem Urteil (Az.: 5 Sa 604/10), dass Weihnachtsgeld, welches über einem längeren Zeitraum von mehreren Jahren ausgezahlt wurde, nicht vom Arbeitgeber gestrichen werden darf.

Dies gilt auch, wenn das gezahlte Weihnachtsgeld auf eine Freiwilligkeit des Arbeitgebers beruht. Ein Arbeitgeber kann erst die jahrelang gezahlte Sonderzahlung kürzen, wenn er die Zustimmung des Arbeitnehmers erhalten hat. Grund dafür ist die betriebliche Übung, die durch eine über Jahren gezahlte vorbehaltlose Leistung entstehen kann.

In diesem Fall ist die Leistung mit dem Weihnachtsgeld gleichzusetzen. Hintergrund für das Urteil war ein Arbeitnehmer, der jahrelang Weihnachtsgeld ausgezahlt bekommen hat. Der Arbeitgeber stellte die Zahlung im Jahr 2009 mit der Begründung, die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens lasse eine Zahlung nicht zu, ein.

Das Landesarbeitsgericht in Mainz entschied jedoch, dass dieses Vorgehen des Arbeitgebers rechtswidrig sei und der Arbeitnehmer durch die entstandene betriebliche Übung Anspruch auf Weihnachtsgeld hat. Ein Arbeitsnehmer hat bereits nach dreimal hintereinander gezahltem Weihnachtsgeld einen Anspruch auf diese Sonderzahlung. Denn ab einer dreimaligen vorbehaltlosen Auszahlung kann eine betriebliche Übung entstehen.

Quelle: focus.de

 

Siehe auch:

 

RotGegen Weihnachtsgeld Kürzung Widerspruch einlegen