Zuwendungen im öffentlichen Dienst dürfen nur in einem bestimmten Maße und nur von bestimmen Personengruppen angenommen werden. Beschäftigte der Bundesverwaltung dürfen hingegen keine Zuwendungen annehmen. Als Zuwendungen werden materielle oder inmaterielle Sachgegenstände gesehen. Dies können Gutscheine, Restaurantseinladungen, Eintrittskarten, Geldwerte, Geschenke und sonstige Belohnungen sein.

Für die Annahme von Zuwendungen im öffentlichen Dienst gelten folgende Paragraphen:

§ 71 Bundesbeamtengesetz
§ 3 Absatz 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
§§ 331 und 332 Strafgesetzbuch

Sofern der Wert der Zuwendung von 25 Euro nicht übersteigt, können Dienstherrn Zuwendungen „stillschweigend“ genehmigen. Auch gilt dies für Beschäftigte in der Bundesverwaltung. Dazu gehören unter anderem Kugelschreiber, Kalender, eine Mitnahme in einem Taxi vom Flughafen oder zu einer Besprechung etc. Einige Dienstherrn verbieten dies jedoch ganz. In diesem Fall darf nichts angenommen werden, auch wenn es nur ein Kugelschreiber ist.
Ganz und gar verboten ist die Annahme von Bargeld. Geringfügige Aufmerksamkeiten müssen entsprechend angemeldet werden.

Die Geringfügigkeit besitzt eine Obergrenze von 25 Euro. Alles, was über diesen Wert ist, gilt nicht mehr als geringfügig und muss vorab angemeldet werden. In der Regel erfolgt eine Anmeldung beim Personalreferat. Die Zustimmung des Vorgesetzten reicht in diesem Falle nicht aus. Sollte eine vorherige Anmeldung der Zuwendung nicht möglich sein, so muss diese nachträglich beantragt werden. Dabei kann es zu bestimmten Auflagen kommen, die eingehalten werden müssen. Hierzu zählt unter anderem eine Zahlung des Wertes in Geldform an eine gemeinnützige Einrichtung.

Bei Fachveranstaltungen gilt die Regelung, dass Beschäftigte der Bundesverwaltung sich grundsätzlich vorzugsweise schriftlich einladen lassen dürfen, sofern dies dienstlichen Hintergrund hat. Getränke und Speisen können dann in einem angemessenen zur Veranstaltung passenden Rahmen konsumiert werden. Beachtet werden sollte, dass die Fachveranstaltungen eine Atmosphäre von Tagungen und nicht von Unterhaltungen aufweisen.

Quelle: dgb.de


Siehe auch:

RotTVöD Jahressonderzahlung - Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld

Oeffentlicher Dienst