Gemäß dem Bundesgerichtshof darf ein Elternteil exhumiert werden, um eine biologische Vaterschaft und Mutterschaft festzustellen.  Das postmortale Persönlich­keits­recht steht demnach hinter dem Recht zur Feststellung der Abstammung.

Hintergrund des Urteils war eine im Jahr 1944 geborene Frau aus der ehemaligen DDR, die feststellen lassen wollte, dass der im Jahr 2011 verstorbene Mann ihr biologischer Vater sei. Die Frau behauptete, dass ihre Mutter ihr zum 18. Lebensjahr die tatsächliche Vaterschaft offenbarte.

Sohn verweigert eine Exhumierung des Vaters

Der Sohn des zu exhumierenden Mannes verweigerte jedoch die Exhumierung. Die Anträge auf eine Exhumierung des Mannes wurden vom Amtsgericht abgelehnt. Mit der Exhumierung sollten zudem Gewebeproben für die Feststellung der Vaterschaft entnommen werden.

Oberlandesgericht ordnet Exhumierung an

Daraufhin hatte das Oberlandesgericht die Exhumierung der Leiche aufgrund der eingereichten Beschwerde der Antragstellerin angeordnet. Auch nach der Verweigerung des Sohnes des Mannes wurden mit einem Zwischenbeschluss die Exhumierung und die Entnahme der Gewebeprobe vom Gericht bewilligt. Da das Gericht die Verweigerung des Sohnes als nicht rechtens einstufte, legte der Sohn eine zugelassene Rechtsbeschwerde ein.

Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Gemäß dem Gericht sei die Exhumierung erforderlich, da der Sohn kein DNA-Material für die Feststellung der Vaterschaft bereitstellen möchte und da die Erklärung der Antragstellerin für plausibel gehalten wird.

Recht auf Kenntnis der Abstammung kommt vor postmortalem Persönlich­keits­recht

Grundsätzlich ist es so, dass das Recht der Kenntnis über die eigene Abstammung vor dem Recht der Totenruhe kommt. Ein besonderer Grund, der gemäß dem § 178 Abs. 1 FamFG, anzuwenden sei, lag in diesem Fall nicht vor. Somit kann eine Exhumierung stattfinden, auch wenn die Antragstellerin schon über einen längeren Zeitraum hinweg über eine mögliche Vaterschaft informiert gewesen war. Dagegen ändert auch nicht die Tatsache, dass eventuelle Erbinteressen dahintersteckten. Als biologische Tochter des Mannes ist sie neben dem Sohn ebenso legitime Teilhaberin am väterlichen Erbe.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.10.2014 - XII ZB 20/14 –