Der Streit um die Eingruppierung von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern mit Garantenstellung existiert seit vielen Jahren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt mit seinem Urteil vom 21. August 2013 die Position der Gewerkschaften gestärkt. In der im Jahr 2009 vereinbarten Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst für den kommunalen Bereich des TVöD wurde ein neues Tätigkeitsmerkmal aufgenommen, und zwar mit einer eigenen Entgeltgruppe S 14.

Hierdurch sollen Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter für „die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“ eine vorteilhaftere Eingruppierung erhalten.

Es kam allerdings zu großen Abweichungen bei der Anwendung der Entgeltgruppe S 14. So nutzen einige Kommunen dieses neue Tätigkeitsmerkmal sehr ausgiebig und andere wiederum gar nicht. Die angestrebte Quote, dass ungefähr 40 Prozent der Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter in S 14 eingruppiert werden, wurde nicht erreicht. Das Merkmal "Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls ..." sei strittig. Die Tarifpartien legten n im Jahr 2011 ein einem ergänzenden Protokoll (Protokollerklärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe S 14 TVöD) fest, dass das Tätigkeitsmerkmal auch erfüllt sei, wenn im Rahmen dieser Entscheidungen und der sich daraus ergebenden Fallverantwortung überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden. Jedoch konnte auch das ergänzende Protokoll dieses Problem nicht lösen.

So waren die Gerichte weiter mit den gegensätzlichen Auffassungen der Tarifpartien beschäftigt, da der Tarifvertrag unterschiedlich ausgelegt wurde. In einem aktuellen Urteil bestätigt jetzt das BAG die Auffassung der Gewerkschaften. Ein Bezirkssozialarbeiter hatte in dem zugrundeliegenden Fall geklagt. Die Revision der Arbeitgeber wies das BAG zurück, und zwar mit der Begründung, dass die Tätigkeit des Sozialarbeiters einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellt, der das Tätigkeitsmerkmal erfüllt. Hierzu reiche es aus, dass Entscheidungen zur Gefahrenabwehr „in Zusammenarbeit mit den Gerichten in rechtserheblichem Ausmaße anfallen“.

Dass diese für sich betrachtet mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen, sei hingegen nicht erforderlich. So reiche es aus, dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis ohne die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmales nicht erreicht werden kann.

Quelle: gew.de