Vermögenswirksame Leistungen werden im öffentlichen Dienst für Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten gemäß Gesetz (VermLG) gezahlt. Angestellte im öffentlichen Dienst erhalten vermögenswirksame Leistungen entweder nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. dem TVöD der einzelnen Branchen (TVöD-S, TVöD-K, TVöD-V, TVöD-F, TVöD-B, TVöD-E usw.) oder nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Auszubildende im öffentlichen Dienst erhalten ebenso VL, jedoch gemäß dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Bildungsgesetz (TVA-L BBiG).

VL gemäß TVöD , TV-L (§ 23) und TVA-L BBiG (§ 15)

Gemäß dem Vermögensbildungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte dann Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate dauert. Vollbeschäftigte erhalten monatlich 6,65 Euro ab dem Monat, an dem der Beschäftigte dem Arbeitgeber alle erforderlichen Angaben mitgeteilt hat und an dem er Entgelt, eine Entgeltfortzahlung oder einen Krankenzuschuss gewährt bekommt. VL werden dann für die beiden vorangegangene Monate in einem Kalenderjahr rückwirkend gewährt. Vermögenswirkende Leistungen stellen kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar.

Tabelle: Höhe der VL im TVöD und TV-L

Stand: 02.08.2023

TVöD TV-L
TVöD-E TVöD-S TVöD-V TVöD-SuE TVöD-P TVöD-F TV-L
VL / Monat 6,65 EUR 40 EUR 6,65 EUR 6,65 EUR 6,65 EUR 6,65 EUR 6,65 EUR

 

VL gemäß VermLG (§ 1 und 2)

Bundesbeamte, Beamte der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Richter des Bundes sowie der Länder, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit erhalten vermögenswirksame Leistungen gemäß dem Fünften Vermögensbildungsgesetz. Keine VL erhalten dagegen Ehrenbeamte, entpflichtete Hochschullehrer und ehrenamtliche Richter.

Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen

Der Beschäftigte hat dann Anspruch auf VL, wenn er Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes erhalten hat. Nur in den Monaten, in denen er Bezüge erhalten hat, kann er einen Anspruch geltend machen. Ebenso wie bei Beschäftigten gemäß TVöD muss ein Beamter, Richter oder Soldat alle erforderlichen Angaben dem Dienstherren mitteilen, bevor er VL in Anspruch nehmen kann.

Höhe der VL nach VermLG

Die VL beträgt gemäß VermLG § 2 (1) 6,65 Euro pro Monat und ist im Voraus zu zahlen. Sollte eine Teilzeitbeschäftigung vorliegen, so werden die vermögenswirksamen Leistungen entsprechend der Arbeitszeit angepasst. Sollte eine begrenzte Dienstfähigkeit vorliegen, so werden die VL ebenfalls entsprechend angepasst. Gemäß VermLG § 2 (2) erhalten Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst 13,29 Euro VL pro Monat, sofern die Anwärterbezüge zuzüglich Familienzuschlag der Stufe 1 nicht 971,45 Euro erreichen.

Erster Tag im Kalendermonat entscheidend

Die Höhe der VL richtet sich nach den Verhältnissen am ersten Tag im Kalendermonat. Sollte das Dienstverhältnis später im Kalendermonat aufgenommen werden, so ist der Tag des Beginns im Kalendermonat für die Höhe der VL entscheidend.