Was Sie 2014 von der Steuer absetzen können

In der Steuererklärung können etliche Kosten wie zum Beispiel Fahrtkosten, einen Babysitter und eine Haushaltshilfe von der Steuer abgesetzt werden. Aber auch andere Kosten, wie nachfolgend aufgeführt.

Kindergeld

Das Kindergeld kann bis zum 18. Lebensjahr geltend gemacht werden. Eltern erhalten für das erste und zweite Kind Kindergeld in Höhe von 184 Euro im Monat und 190 Euro für das dritte Kind. Für jedes weitere Kind erhalten Eltern 215 Euro an Kindergeld. Auch in der ersten Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr erhalten Kinder seit dem Jahre 2012 Kindergeld, dabei spielt keine Rolle welche Einnahmen das Kind hat. Bei einem Studium oder eine zweite Ausbildung sieht die Sache etwas anders aus. Bei einer Tätigkeit die mehr als 20 Stunden in Anspruch nimmt, entfällt das Kindergeld.

Kinderfreibetrag

Eine alternative Möglichkeit zum Kindergeld bietet der Kinderfreibetrag. Pro Elternteil beläuft sich dieser Betrag auf 3.504 Euro im Jahr. Das Finanzamt prüft bei der Einkommenssteuerveranlagung, ob diese Variante günstiger ist. Bei leiblichen oder angenommenen Kindern wird bei einer gemeinsamen Veranlagung der Eltern der Kinderfreibetrag doppelt gezahlt. Auch eingetragene Lebenspartner können sich gemeinsam veranlagen lassen.

Betreuungskosten

Egal, wie Kinder bis zum 14. Lebensjahr betreut oder untergebracht sind, sind bis zu zwei Drittel der entstehenden Kosten von der Steuer absetzbar. Die Art der Berufstätigkeit der Eltern spielt dabei keine Rolle. Es können maximal 4.000 Euro beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Die berufliche Qualifikation beispielsweise eines Babysitters spielt bei der Betreuung der Kinder keine Rolle. Auch nahe Verwandte können hierbei zum Einsatz kommen. Und selbst die Fahrtkosten, wenn nachweisbar, können dann auch hier angerechnet werden.

Eine Abrechnung sollte bei mehrmaligen Einsätzen trotzdem geführt werden. Namen und Anschrift genügen, um diese Kosten beim Finanzamt einreichen zu können. Schüler verdienen damit etwas dazu und müssen bei diesem geringen Einkommen auch keine Erklärung beim Finanzamt abgeben. Die Unterschrift des Betreuers oder der Betreuerin kann somit im Regelfall bedenkenlos gegeben werden.

Haushaltshilfen und Gärtner im Einsatz

Eine weitere Option der steuerlichen Absetzbarkeit ist der Einsatz einer Gärtners, einer Haushaltshilfe oder eines Altenpflegers. Bei geringfügig Beschäftigten können zwanzig Prozent, aber höchstens 510 Euro im Jahr von der Steuer abgesetzt werden. Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten beträgt der absetzbare Teil ebenso zwanzig Prozent, jedoch höchstens 4.000 Euro im Jahr. Die Aufgaben der Dienstleistenden spielen hierbei jedoch eine große Rolle. Eine angestellte Haushaltshilfe, die hauptsächlich Kinder betreut, kann diese Tätigkeit nicht von der Steuer absetzen. Der Auftraggeber einer Haushaltshilfe, die andere Arbeiten wie zum Beispiel putzen, waschen oder ähnliches verrichtet, kann dies von der Steuer absetzen.

Arztkosten und die Steuern

Alle steuerpflichtigen Kosten, die nicht von der Krankenkasse gezahlt werden, können unter dem Punkt „Außergewöhnliche Belastungen“ angeführt werden. Hierzu gehören Medikamente, Brillen, Zahnersatz und Kuren. Dabei gibt es eine Grenze, die über zumutbare Belastungen hinausgehen muss. Familien mit mehreren Kindern fahren hierbei in der Regel besser, als kinderlose Paare, weil bei diesen die Belastungsgrenze niedriger ist.