Der Kollege ist krank und der Chef möchte, dass man die Arbeit vom Kollegen mit abarbeitet, obwohl man eigentlich selbst kaum noch weiß, wo einem der Kopf steht. Darf man hier „Nein“ zum Chef sagen? Oder gilt das als Arbeitsverweigerung?
Grundsätzlich gilt, dass der Chef neben den Betriebsbelangen auch die Belange seiner Mitarbeiter ernst nehmen muss. Eine Arbeitsverweigerung stellt gesetzlich gesehen eine „rechtswidrige Ablehnung einer nach dem Arbeitsvertrag zu erbringenden Leistung seitens des Arbeitnehmers“ dar. Sollte der Arbeitnehmer also die Tätigkeit, die in seinem Arbeitsvertrag aufgelistet ist, verweigern, so drohen ihm Sanktionen. Diese können bis zu einer Abmahnung und verhaltensbedingten Kündigung führen.

Wann ist ein „Nein“ keine Arbeitsverweigerung?

1. Zusätzliche Arbeit, Mehrarbeit

Handelt es sich um Mehrarbeit eines Kollegen, der die Arbeit nicht richtig ausführt und die man nun vom Chef übertragen bekommt, so darf man dem Chef erklären, dass man die Arbeit übernimmt, jedoch die eigene Arbeit dadurch liegen bleiben kann. Zu Mehrarbeit ist keiner gesetzlich verpflichtet und es existiert auch kein Zwang zu Überstunden. Wichtig ist, dass man abwägt, ob das aufgetragene Arbeitspensum in 40 Wochenarbeitsstunden zu schaffen ist, wenn nicht, so sollte man es dem Chef auf die sanfte Art und Weise mitteilen. Ein einfaches „Nein, mache ich nicht“ führt in den meisten Fällen zu Missstimmungen beim Chef.

2. Übernahme von niederen Arbeiten

Sollte der Chef einem bei höherer Qualifikation und einem anderen Arbeitsfeld niedere Arbeiten wie Kaffee kochen, Akten sortieren, Staub wischen oder Sonstiges übertragen, so darf man als Mitarbeiter diese verneinen, da man für diese Tätigkeiten überqualifiziert ist.

3. Umverteilung der Arbeit

Wenn der Chef einem die Arbeit eines Kollegen aufdrückt, mit dem Hinweis man solle diese noch einmal überarbeiten, da die Arbeit nicht den Vorstellungen des Chefs entspricht, so sollte man dies tun, auch wenn man dem Kollegen nicht in den Rücken fallen möchte. Keineswegs sollte man dem Chef sagen, dass man die Arbeit nicht verrichten möchte. Man kann ihm jedoch die Vorteile der Arbeit des Kollegen aufführen und dem Chef dadurch eventuell umstimmen. In diesem Fall ist der Chef also befugt, Arbeiten umzuverteilen, solange der Mitarbeiter diese in seiner regulären Arbeitszeit schaffen kann.

4. Nachrichten vom Chef außerhalb der Arbeitszeit

Ein Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, auf Nachrichten vom Chef außerhalb der Arbeitszeiten zu reagieren. Dies gilt sowohl für Whatsapp-Nachrichten als auch für E-Mails.

5. Höherwertige Tätigkeiten übernehmen

Sollte der Chef dem Mitarbeiter höherwertige Tätigkeiten übertragen, die nicht im Arbeitsvertrag stehen, so darf er dies tun, wenn der Mitarbeiter diese Tätigkeiten in seiner regulären Arbeitszeit verrichten kann und er für die höherwertige Tätigkeit qualifiziert ist. Sollte die höherwertige Tätigkeit allerdings über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeübt werden, so darf man mit dem Chef über eine Gehaltserhöhung sprechen.

6. Übernahme der Arbeit bei Kollegen mit Kindern

Sollte ein Kollege während der Woche an bestimmten Tagen eher gehen und die liegen gebliebene Arbeit dann auf einen anderen Mitarbeiter vom Chef übertragen werden, so ist dies solange rechtens, wie der Mitarbeiter die Arbeit in seiner regulären Arbeitszeit bewältigen kann. Sollte die Arbeit nicht zu schaffen sein, so sollte man dem Chef in einem angebrachten Ton dies verdeutlichen.

7. Anflug einer Krankheit

Sollte sich ein Mitarbeiter beim Anflug einer Krankheit krankschreiben lassen, so kann dies vom Arbeitgeber als „Lappalie“ und als Arbeitsverweigerung gesehen werden. Allerdings ist es für den Arbeitgeber auch schwierig nachzuvollziehen und zu prüfen, inwieweit die Krankheit den Arbeitnehmer „schafft“.  Zudem ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, dann zu Hause zu bleiben, wenn die Gefahr einer Ansteckung der Kollegen besteht.

Video: Lohn trotz Arbeitsverweigerung?

Quelle Video: youtube-nocookie.com, Quelle Text: Focus.de