Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist für Arbeitnehmer, Arbeiter und Auszubildende im Privatsektor aber auch im öffentlichen Dienst gültig. Keine Gültigkeit hat das EFZG für Beamte und Beschäftigte in einem beamtenähnlichen Status. Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes erstrecken sich auf bundesweiter Ebene. Unterschiede zwischen Ostdeutschland und Westdeutschland bestehen nicht. Generell kann in einem Tarifvertrag oder in einem Einzelarbeitsvertrag eine andere Regelung getroffen werden, allerdings nur, wenn diese für den Arbeitnehmer günstiger ausfällt.

Gültigkeit des EFZG

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf die Entgeltfortzahlung im Falle einer Krankheit. Die Fortzahlung des Entgeltes wird bis zu einer Dauer von sechs Wochen durch den Arbeitgeber vorgenommen. Dabei unerheblich ist es, ob der Arbeitnehmer, Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig beschäftigt ist. Es ist also nicht entscheidend, ob eine Sozialversicherung besteht oder nicht. Auch bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung muss der Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlung gewähren. Das Gleiche ist bei Beschäftigten in kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen anzuwenden. Allerdings endet hier der Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung mit dem letzten Tag der Beschäftigung.

Krankheit in den ersten vier Wochen bei einer Neueinstellung

In den ersten vier Wochen nach einer Neueinstellung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Entgeltfortzahlung zu leisten. In dieser Zeit wird von der Krankenkasse ein Krankengeld gezahlt. Sollte die Krankheit über vier Wochen fortbestehen, so muss der Arbeitgeber ab der fünften bis zum Ablauf der sechsten Woche eine Entgeltfortzahlung leisten. Ab der siebten Krankheitswoche leistet dann wieder die Krankenkasse.

Sonderkredite

Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich vereinbarte Tätigkeit nicht mehr verrichten oder wenn er diese nur unter Verschlechterung seines Gesundheitszustandes leisten kann. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob die gleiche Erkrankung bei einem anderen Mitarbeiter dazu geführt hätte, dass dieser weiterhin seiner Arbeit nachgehen kann. Grundsätzlich kommt es bei der Arbeitsunfähigkeit nicht darauf an, welche Ursache zugrunde liegt. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls, eines Sportunfalls oder eines Verkehrsunfalls herbeigeführt wurde. Wichtig ist jedoch, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit allein für den Ausfall der Arbeitsleistung verantwortlich ist. Eine Entgeltfortzahlung kann also nur dann erfolgen, wenn ohne die Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer erbracht worden wäre.

Wann muss die Krankmeldung dem Arbeitgeber vorliegen?

Tabelle: AU-Bescheinigung muss beim Arbeitgeber sein

Sonderfälle der Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit im Urlaub:

Sollte während des Urlaubes eine Arbeitsunfähigkeit bestehen, so werden die Tage der Krankheit nicht auf die Urlaubstage angerechnet. Es besteht eine Fortzahlung des Entgelts in dieser Zeit. Diese Regelung ist jedoch nur auf den gesetzlich vereinbarten Erholungsurlaub anwendbar. Sollte eine Arbeitsunfähigkeit in einem unbezahlten Sonderurlaub eintreten, so besteht nur dann eine Entgeltfortzahlung, wenn der Sonderurlaub im Anschluss an den Erholungsurlaub genommen wurde und dadurch der gesamte Zeitraum als ein Erholungsurlaub gewertet werden kann. Sollte eine Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Bildungsurlaubes vorliegen, so gelten hier die Regelungen wie beim Erholungsurlaub.

Arbeitsunfähigkeit in der Elternzeit

Sollte während der Elternzeit keiner Teilzeitbeschäftigung nachgegangen werden, so ruht das Arbeitsverhältnis und es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sofern die Elternzeit beendet wurde, beginnt das Arbeitsverhältnis erneut ab dem Tag nach der Beendigung der Elternzeit. Erst dann besteht erneut ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sollte in dem Zeitraum der Elternzeit eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen, so wird diese nicht innerhalb des Sechswochenzeitraumes berücksichtigt. Sollte während der Elternzeit indes einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen werden, so besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Feiertage

Sollte der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an gesetzlichen Feiertagen arbeitsunfähig werden, so besteht weiterhin ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Höhe der Entgeltfortzahlung bestimmt sich nach der Feiertagsregelung. Eine Verlängerung der sechs Wochen Entgeltfortzahlung erfolgt nicht durch eine Arbeitsunfähigkeit an Feiertagen.

Arbeitsunfähigkeit bei Altersteilzeit

Sollte der Arbeitnehmer in der Phase der Freistellung arbeitsunfähig erkranken, so erhält er keine Entgeltfortzahlung, sondern das vereinbarte Entgelt, was im Rahmen der Altersteilzeit getroffen wurde. Dies gilt nur, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der Freistellungsphase nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.

Arbeitsunfähigkeit bei Kurzarbeit

Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht dann, wenn am Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen Kurzarbeit nicht gearbeitet worden wäre. Hätte eine Kurzarbeit stattgefunden, so wäre der Arbeitgeber verpflichtet gewesen, für den verkürzten Arbeitszeitraum ein Entgelt zu zahlen. Sollte die

Arbeitsunfähigkeit jedoch schon vor Beginn der Kurzarbeit vorgelegen haben und gäbe es Kurzarbeitergeld, so gewährt die Krankenkasse neben der Entgeltfortzahlung ein Krankengeld. Sollte die Arbeitsunfähigkeit erst während der Kurzarbeit eintreten, so wird neben der Entgeltfortzahlung, die verminderter Natur ist, das Kurzarbeitergeld geleistet. Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld im Auftrag der Arbeitsagentur aus.

Arbeitsunfähigkeit im (Freiwilligen) Wehrdienst

Sollte ein Wehrdienst ausgeübt werden, so ruht das Arbeitsverhältnis. Demzufolge besteht auch kein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Sollte der Wehrdienst beendet werden, so beginnt das Arbeitsverhältnis erneut. Dies führt dazu, dass ein Fortzahlungsanspruch eintritt. Generell gilt jedoch, dass die Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Zeiten des Wehrdienstes nicht auf die Sechs-Wochen-Frist angerechnet werden.

Arbeitsunfähigkeit während des Freiwilligen sozialen Jahres

Generell haben Beschäftigte, die ein freiwilliges soziales Jahr ausüben, keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung, da sie keine Arbeitnehmer in dem Sinne darstellen.

Arbeitsunfähigkeit bei fehlender Arbeitserlaubnis

Sollte bei einem Arbeitnehmer, der keine Arbeitserlaubnis hat, eine Arbeitsunfähigkeit bestehen, so hat dieser dennoch einen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung, wenn er bei Arbeitsfähigkeit ebenso beschäftigt worden wäre. Das Gleiche ist anzuwenden, wenn eine Erteilung der Arbeitserlaubnis sofort erfolgt wäre.

Arbeitsunfähigkeit ohne ärztliche Bescheinigung

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt, werden nicht bei der Entgeltfortzahlung berücksichtigt. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine

ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auf eine nicht ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit folgt. Dann kann eine Entgeltfortzahlung auch für die nicht ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden. Aber nur, wenn die Ursachen der beiden Arbeitsunfähigkeiten nicht voneinander abweichen.

Selbst verschuldete Krankheit

Grundsätzlich ist es so geregelt, dass der Arbeitnehmer dann einen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung hat, wenn er seine Arbeitsunfähigkeit nicht selbst zu verschulden hat.

Ein Verschulden liegt dann gemäß der Rechtsprechung vor, wenn der Arbeitnehmer im erheblichen Maße entgegen der zu erwartenden Verhaltensweise verstößt.

Nachfolgend sind einige Beispiele aufgelistet, bei denen eine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet sein kann:

Alkohol- und Drogenmissbrauch

Sollte der Arbeitnehmer einen Unfall erleiden, der durch übermäßigen Alkoholkonsum oder Drogengenuss hervorgerufen wurde, so besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Alkoholabhängigkeit

Gundsätzlich stellt Alkoholismus eine unverschuldete Krankheit dar. Allerdings ist der Einzelfall zu berücksichtigen. Sollte der Arbeitnehmer einen Rückfall nach einer schon länger absolvierten Entziehungskur erleiden oder sollte er gegen einen ausdrücklichen Rat eines Arztes verstoßen, so liegt ein Selbstverschulden vor.

Fehlverhalten während der Arbeitsunfähigkeit

Kein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung besteht dann, wenn der Arbeitnehmer den Heilungsprozess absichtlich durch ein Fehlverhalten verlängert und sich damit die Arbeitsunfähigkeit weiter ausstreckt. Zu einem Fehlverhalten zählt zum Beispiel das Missachten von ärztlichen Anweisungen.

Herbeiführen einer Krankheit durch Leichtsinn

Sollte eine Krankheit durch den Arbeitnehmer aufgrund eines leichtsinnigen Verhaltens herbeigeführt werden, besteht kein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Zu einem leichtsinnigen Verhalten gehören unter anderem falsche nicht witterungsgerechte Bekleidung, Sexualkontakte zu wissentlich mit Krankheiten infizierten Personen und Nikotinkonsum nach einem Herzinfarkt.

Erschöpfung durch Nebenbeschäftigung

Sollte der Arbeitnehmer eine Nebenbeschäftigung neben der Hauptbeschäftigung haben, die so kräftezehrend ist, dass der Arbeitnehmer durch Übermüdung und Kräfteraub eine Arbeitsunfähigkeit herbeiführt, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Entgeltfortzahlung zu leisten.

Schlägerei

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer schuldlos in eine Schlägerei verwickelt wurde.

Abbruch einer Schwangerschaft

Generell handelt es sich dann nicht um eine selbst verschuldete Krankheit, wenn der Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig erfolgte. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Versuch eines Suizides

Sollte der Arbeitnehmer einen Selbsttötungsversuch begehen, so handelt es sich grundsätzlich um eine unverschuldete Krankheit. Der Arbeitgeber ist dann zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

Unfall bei Sport

Generell besteht dann kein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn der Arbeitnehmer eine Sportart ausübt, die deutlich seine Fähigkeiten und seine Kräfte übersteigt. Das Gleiche gilt bei Verstößen gegen die anerkannten Regeln der Sportart und bei Ausübung von gefährlichen Sportarten. Zu den nicht gefährlichen Sportarten gehören gemäß der Krankenkassen unter anderem:

Amateurboxen, Drachenfliegen, Amateurfußball, Karate, Motorradrennen, Skifahren, Skispringen oder Crossbahnrennen.

Sterilisation

Ein Anspruch auf eine Fortzahlung des Entgelts besteht bei einer Sterilisation nur, wenn der Arbeitnehmer diese nicht rechtswidrig durchführen gelassen hat.

Verkehrsunfälle

Kein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung kann bestehen, wenn der Arbeitnehmer einen Verkehrsunfall durch grobe Fahrlässigkeit hervorgerufen hat. Dazu gehören unter anderem eine besonders leichtfertige Fahrweise, Alkoholkonsum am Steuer und ein Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes.

Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften

Kein Anspruch auf die Fortzahlung des Entgeltes besteht dann, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig gegen die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft verstößt. Dazu gehören unter anderem das Missachten und Nichttragen der bereitgestellten Sicherheitskleidung wie zum Beispiel Sicherheitsschuhe, Schutzhelm und Knieschutz.

Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung

Für den Arbeitnehmer besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 42 Kalendertage. Dies entspricht einem Zeitraum von sechs Wochen. Der Beginn der Entgeltzahlung ist der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit. Sollte während der Elternzeit keiner Teilzeitarbeit nachgegangen werden, so beginnt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung dann, wenn die Elternzeit beendet worden ist. Sollte die Arbeitsunfähigkeit an einem Arbeitstag vor dem eigentlichen Arbeitstag eintreten, so gilt bereits dieser Arbeitstag als arbeitsunfähig. Sollte eine weitere Krankheit neben der eigentlichen Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hatte, während der Arbeitsunfähigkeit hinzukommen, so wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht verlängert. Dies verhält sich anders, wenn die erste Krankheit bereits beendet worden war und dann erst eine neue Krankheit hinzugekommen ist. Dann besteht für jede der Krankheiten ein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung für sechs Wochen, auch wenn nach der ersten Krankheit die Arbeit noch nicht wieder aufgenommen wurde.

Wiederholte Arbeitsunfähigkeit

Sollte ein Arbeitnehmer kurzfristig hintereinander aufgrund von verschiedenen Krankheiten arbeitsunfähig werden, so hat der Arbeitnehmer für jede der Krankheiten einen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen. Dies ist ebenso der Fall, wenn die zweite Krankheit im Anschluss an die erste Krankheit folgt. Sollte allerdings eine Krankheit innerhalb einer Frist von 12 Wochen wiederholt auftreten, so wird die Dauer der bisherigen Arbeitsunfähigkeit auf den Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung angerechnet. Davon ausgenommen ist eine Arbeitsunfähigkeit der gleichen Krankheit, wenn diese erst nach sechs Monaten erneut auftritt.

Dann besteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch. Grundsätzlich ist es so, dass die gleiche Krankheit vorliegt, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf die gleiche Ursache zurückzuführen ist. Arbeitgeber können häufig nicht nachprüfen, ob die erneute Arbeitsunfähigkeit sich in der Ursache wiederholt. In der Regel ist es demnach so, dass die Krankenkasse dem Arbeitgeber mitteilt, ob es sich bei den wiederholten Arbeitsunfähigkeiten um die gleiche Diagnose handelt. Sollte dies so sein, so wirkt sich das auf die Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers aus. Dies gilt jedoch nicht bei Arbeitsunfähigkeiten, die kurzfristiger Natur sind und die nicht die Frist von sechs Wochen erreichen. Arbeitgeber sind befugt, bei der Krankenkasse diesbezüglich nachzufragen.

Dabei wird allerdings der Datenschutz gewahrt, denn die Krankenkasse gibt grundsätzlich keine Auskunft zur Art der Erkrankung. Lediglich zum Anspruch der Entgeltfortzahlung gibt die Krankenkasse Auskunft. Generell hat der Beschäftigte einen neuen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung, wenn dieser den Arbeitgeber wechselt. Dies gilt auch bei erneuter Erkrankung gleicher Ursache. Die Gültigkeit ist bei einer Betriebsübernahme durch einen anderen Arbeitgeber jedoch ausgeschlossen.

Sechs-Monats-Frist

Grundsätzlich besteht ein neuer Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung für sechs Monate, wenn zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten gleicher Diagnose mindestens sechs Monate dazwischen liegen. Das Gleiche gilt auch, wenn innerhalb der Sechs-Monats-Frist eine andere Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit führt. Eine Verlängerung der Sechs-Monats-Frist ist somit ausgeschlossen.

Zwölf-Monats-Frist

Der Anspruch auf eine sechswöchige Entgeltfortzahlung aufgrund der gleichen Krankheit besteht nur einmal innerhalb von zwölf Monaten. Die Berechnung der Zwölf-Monats-Frist beginnt ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, für die ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung von sechs Wochen besteht. Sollte der Arbeitnehmer aufgrund von Zeiträumen von Vorerkrankungen keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung haben und endet während dieser Arbeitsunfähigkeit die Frist von 12 Monaten, so beginnt damit kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Somit muss der Beginn einer erneuten Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Frist von 12 Monaten liegen. Die Zwölf-Monats-Frist beginnt erneut bei einer neuen Entgeltfortzahlung.

Hinzukommen einer weiteren Krankheit

Der Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung verlängert sich nicht, wenn eine neue Erkrankung, die ebenfalls zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, hinzukommt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die neue Krankheit ab einen bestimmten Zeitpunkt allein der Grund für eine Arbeitsunfähigkeit darstellt. Die Entgeltfortzahlung endet demnach fristgemäß nach sechs Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Sollte der Beschäftigte aber vorab schon wegen dieser neuen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sein, so wird diese Zeit nicht auf die Entgeltfortzahlung angerechnet, bis die Arbeitsunfähigkeit der ersten Erkrankung endet. Sollte dann die Arbeitsunfähigkeit wegen der ersten Erkrankung enden, erfolgt eine Prüfung auf den verbleibenden Anspruch einer Entgeltfortzahlung.

Höhe der Entgeltfortzahlung

Grundsätzlich sollte der Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit innerhalb der sechs Wochen das Entgelt beziehen, welches er auch ohne Erkrankung bezogen hätte. Demnach ist es plausibel, dass sich bestimmte Veränderungen des Arbeitsvertrages, wie beispielsweise Gehaltserhöhungen oder verkürzte Arbeitszeiten, auf die Höhe der Entgeltfortzahlung auswirken. Arbeitgeber müssen dem Beschäftigten auch während einer Arbeitsunfähigkeit das Bruttogehalt weiterzahlen. Dazu gehören auch Sachbezüge. Sollten die Sachbezüge nicht in Anspruch genommen werden können, so sind Arbeitgeber verpflichtet, diese auszuzahlen.

Nicht berücksichtigt werden jedoch Zuschläge für Überstunden und auch Sonderzahlungen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Bei Zuschlägen zur Nachtschicht, zur Sonntagsarbeit und zur Feiertagsarbeit ist es so geregelt, dass diese dann vom Arbeitgeber bei einer Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden müssen, wenn diese bei einer Arbeitsfähigkeit angefallen wären. Anfallende Zuschläge sind in vollem Umfang beitrags- und steuerpflichtig zur Sozialversicherung, wenn diese vom Arbeitgeber bei einer Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitnehmer gezahlt werden. Anders verhält es sich bei Beträgen, die als Auslagenersatz gewährt werden. Dazu gehört zum Beispiel das Kilometergeld. Diese werden nicht weiter gezahlt.

Sollten diese Zuschläge allerdings pauschalisiert gezahlt werden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese auch weiterzuzahlen. Sollte es sich um eine Arbeit in Akkord oder um Stücklohn handeln, so muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen, der ohne eine Arbeitsunfähigkeit erzielt worden wäre.

Pflichten des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer haben die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit. Dazu gehört auch die Dauer der Erkrankung. Diese Pflicht muss der Arbeitnehmer auch dann nachkommen, wenn kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. Grundsätzlich muss dieser eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber vorlegen, wenn die Erkrankung länger als drei Tage andauert. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dann spätestens zum vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Arbeitgeber sind jedoch berechtigt, schon früher eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen. Dabei zählen arbeitsfreie Tage ebenso zur Frist mit. Sollte die Frist allerdings an einem Tag enden, an dem der Beschäftigte frei hatte, so muss dieser die Bescheinigung erst am nächsten Arbeitstag vorlegen. Sollte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlängert werden, so muss dies ebenso unverzüglich dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Auch hier muss ein Nachweis vom Arbeitnehmer erbracht werden. Sollte es sich um eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme handeln, so muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Beginn der Reha und die Dauer der Maßnahme mitteilen. Hierzu werden vom Träger der Maßnahme, welcher in der Regel die Rentenversicherung oder die Krankenkasse ist, Vordrucke bereitgestellt.

Arbeitsunfähigkeit im Ausland

Sollte ein Arbeitnehmer im Ausland erkranken, so besteht auch hier ein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Der Arbeitnehmer ist bei einer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber seinen genauen Standort mit Adresse und die Dauer der Erkrankung mitzuteilen. Sollte die Arbeitsunfähigkeit in einem Land eintreten, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen ausgehandelt wurde, so kann der Arbeitnehmer den dort ansässigen Sozialversicherungsträger informieren. Dies reicht in der Regel als Nachweis aus. Der Sozialversicherungsträger im Ausland wird dann die deutsche Krankenkasse unterrichten. Sollte dem Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Ausland ausgestellt werden, so hat diese den gleichen Nachweiswert wie eine Bescheinigung im Inland.

Ende der Entgeltfortzahlung

Sollte das Arbeitsverhältnis nach Beginn der Entgeltfortzahlung enden, was beispielsweise häufig bei befristeten Arbeitsverträgen vorkommt, so endet dann auch automatisch die Fortzahlung des Entgelts. Sollte allerdings der Beschäftigte aufgrund der Arbeitsunfähigkeit eine Kündigung erhalten, so muss der Arbeitgeber weiterhin auch über das Ende der Beschäftigung hinaus dem Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlung gewähren.

Schadenersatz bei Fremdverschulden

Sollte bei einem Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit durch eine dritte Person herbeigeführt worden sein, so besteht die Pflicht zur Entgeltfortzahlung seitens des Arbeitgebers. Allerdings hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der dritten Person, wenn der Arbeitnehmer den Schadensersatzanspruch aufgrund des Lohnausfalls beanspruchen kann. Der Schadensersatzanspruch geht dann bis zur Höhe der Lohnfortzahlung auf den Arbeitgeber über. Darüber hinaus muss die dritte Person, die die Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt hat, auch die

Arbeitgeberanteile und die Sozialversicherungsbeiträge erstatten. Sollte der Arbeitnehmer auf Schadensersatz verzichten, so besteht kein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung.

Ersatzanspruch der Krankenkasse

Sollte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, so übernimmt die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld. Sollte die Zahlung zu Unrecht nicht geleistet worden sein, so übernimmt die Krankenkasse die Zahlung, die seitens des Arbeitgebers verweigert wurde. Dafür erhält der Arbeitgeber dann eine Aufstellung der Aufwendungen, die die Krankenkasse durch die Verweigerung auslegen musste. Der Arbeitgeber muss die Auslagen dann der Krankenkasse erstatten. Sollte der Arbeitnehmer während des (freiwilligen) Wehrdienstes, Zivildienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes arbeitsunfähig werden und ist somit bei erneutem Beginn der Tätigkeit arbeitsunfähig, so erstattet die Krankenkasse dem Arbeitgeber seine Aufwendungen zur Entgeltfortzahlung. Dieser muss vorab jedoch einen Antrag auf Erstattung stellen.

Voraussetzungen für eine Erstattung der Entgeltfortzahlung durch die Krankenkasse

  • Die Arbeitsunfähigkeit wird durch eine Schädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz oder den entsprechenden Gesetzen für Zivildienstleistende ausgelöst.
  • Der Beschäftigte wird nach Beendigung der Dienstpflicht krank. Dabei ist es ausschlaggebend, dass die Erkrankung bereits ein Tag nach Ende der Dienstpflicht eintritt oder diese bereits vorher schon bestanden hat.
  • Das Beschäftigungsverhältnis bestand bereits vor der Dienstpflicht und hat nur aufgrund der Dienstpflicht geruht.
  • Ähnlich sind Beschäftigungsverhältnisse zugrunde zu legen, die sich im Rahmen des Katastrophenschutzes und der freiwilligen Feuerwehr bewegen.

Das örtliche Versorgungsamt ist für die Berechnung des Ersatzanspruches zuständig.

Entgeltfortzahlung bei Transplantationen

Gemäß dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes 2012 besteht bei Spendern von Organen oder Geweben ein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung für sechs Wochen. Der Anspruch ist auch auf geringfügige Beschäftigte anzuwenden. Sollten Aufwendungen zur Entgeltfortzahlung für den Arbeitgeber entstehen, so kann dieser sich die Aufwendungen von der Krankenkasse des Organempfängers erstatten lassen. Generell besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch bei einer Organspende bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses. Die vierwöchige Wartezeit für die Zahlung einer Lohnfortzahlung entfällt. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber dagegen unverzüglich folgende Angaben zur Organspende machen:

  • Dauer der Arbeitsunfähigkeit, die sich aus der Organspende ergibt
  • Angabe des Trägers, der für die Erstattung der Entgeltfortzahlung verpflichtet ist
  • Mitteilung des Aktenzeichens, falls dieses bekannt sein sollte

Entsprechende Vordrucke für die Erstattung von Entgeltfortzahlungen können beim Träger des Organempfängers, zum Beispiel bei dessen Krankenkasse, angefordert werden.

Siehe auch:

RotBeispiele Krankenfall