Der Mindestunterhalt für Kinder steigt ab dem 1. Januar 2026. Das regelt die Düsseldorfer Tabelle 2026, in der die Unterhaltsverpflichtungen von getrennt lebenden Eltern festgelegt sind. Die Tabelle dient bundesweit als wichtiges Berechnungsinstrument vor Familiengerichten, ist aber rechtlich keine Gesetzesnorm.
Wonach richtet sich die Höhe des Unterhalts?
Für die Berechnung des Unterhalts wird das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen herangezogen. Zudem spielt das Alter des Kindes eine Rolle. Je älter das Kind und je höher der Verdienst desto höher ist der Betrag. In der Tabelle kann jeder ermitteln, welche Ansprüche geltend gemacht werden können bzw. welche Beträge man zahlen muss. Jedoch ist die Tabelle kein Gesetz, sondern wird von den Gerichten als Richtlinie benutzt.
Höhe des Unterhalts 2026
Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres beträgt der Mindestunterhalt in der ersten Einkommensgruppe (Nettoeinkommen bis 2.100 €) 486 € monatlich (zuvor 482 €). Für Kinder von 6 bis 11 Jahren beträgt er 558 € (zuvor 554 €). Für Jugendliche von 12 bis 17 Jahren beträgt er 653 € (zuvor 649 €). Für volljährige Kinder (ab 18 Jahren), die im Haushalt eines Elternteils leben, liegt der Mindestbedarf mindestens bei 698 €. Studierende Kinder, die nicht bei ihren Eltern wohnen, erhalten weiterhin in der Regel 990 € (unverändert gegenüber 2025). Bei höherem Einkommen des Unterhaltspflichtigen steigen diese Bedarfssätze in den folgenden Einkommensgruppen entsprechend der Staffel der Düsseldorfer Tabelle an.
Welche Rolle spielt das Kindergeld?
Auch das Kindergeld ist zum 1. Januar 2026 gestiegen. Es beträgt nun 259 € pro Kind und Monat. Dieses wird bei minderjährigen Kindern grundsätzlich zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet (bei volljährigen Kindern im vollen Umfang).
Das heißt: Vom Tabellenbedarf wird hälftig das Kindergeld abgezogen, um den sogenannten Zahlbetrag zu ermitteln. Beispiel: Bei einem Tabellenbedarf von 486 € (0–5 Jahre) entspricht dies nach Abzug von 129,50 € (hälftiges Kindergeld) etwa 356,50 € zahlbarem Unterhalt in der ersten Einkommensgruppe.
Parallel wurde der steuerliche Kinderfreibetrag erhöht. Für das Jahr 2026 beträgt dieser 6.828 € pro Kind (3.414 € je Elternteil) plus ein Freibetrag für Betreuungs‑, Erziehungs‑ oder Ausbildungsbedarf von 2.928 € (insgesamt 9.756 € pro Kind). Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt automatisch, ob für die Eltern das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist („Günstigerprüfung“).
Ein Rechenbeispiel für den Kindesunterhalt
Wenn einem 12‑ bis 17‑jährigen Kind nach Düsseldorfer Tabelle 653 € Unterhalt zustehen, werden davon in der Regel 129,50 € hälftiges Kindergeld abgezogen (bei minderjährigen Kindern). Der zu zahlende Unterhalt liegt dann bei 523,50 € in der ersten Einkommensgruppe. Wer über 11.200 Euro im Monat verdient, unterliegt nicht dem Düsseldorfer Regelwerk. Hier wird der Unterhalt nach dem Einzelfall ermittelt.
Unterhalt für volljährige Kinder?
Wer über 18 ist und seine Ausbildung beendet hat bzw. nicht studiert, erhält nur in Ausnahmen Unterhalt. Für volljährige Kinder zahlt man nur, wenn sie in der Ausbildung sind. Unterhaltszahlungen sind aber ebenfalls zu entrichten, wenn das Kind dauerhaft erkrankt oder durch eine Behinderung eine Erwerbsunfähigkeit eintritt. In diesem Fall kann das Kind seinen Lebensbedarf nicht mehr aus eigenem Einkommen bestreiten und muss deswegen unterstützt werden.
Ausbildung kostet – was Eltern zahlen müssen
Eltern sind für eine angemessene Berufsausbildung ihrer Kinder verantwortlich. Diese sollte den Neigungen und Begabungen des Nachwuchses entsprechen, muss aber auch bezahlbar sein. Kurzum: Die Ausbildung eines Kindes muss man sich auch leisen können. Aber auch das Kind hat in diesem Zusammenhang Pflichten: Es muss die Ausbildung in einem vertretbaren Zeitraum absolvieren. Andernfalls kann der Unterhaltsanspruch gestoppt werden.
Kein Geld vom Unterhaltspflichtigen – Was nun?
Wenn ein Unterhaltspflichtiger nicht zahlt, können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich am Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes und ist für bestimmte Altersgruppen begrenzt. (Details hierzu hängen vom konkreten Alter des Kindes ab und können ebenfalls in Jugendamts‑Publikationen oder auf dem Familienportal nachgelesen werden.)