Im Regelfall erhalten wehrpflichtige Kinder kein Kindergeld. Sollte sich das Kind jedoch im Wehrdienst in einer Ausbildung befinden, so besteht Anspruch auf Kindergeld.

Sollte das Kind älter als 18 Jahre alt sein, so ist es nur möglich Kindergeld zu erhalten, wenn sich das Kind in seiner ersten Ausbildung zum Beruf befindet. Absolviert das Kind hingegen keine Berufsausbildung, sondern einen Freiwilligendienst, so besteht ebenso ein Anspruch auf Kindergeld.

Zum Freiwilligendienst gehören unter anderem:

  • Das freiwillige soziale Jahr
  • Das freiwillige ökologische Jahr
  • Der europäische Freiwilligendienst
  • Ein Auslandsdienst im Rahmen des Zivildienstgesetzes
  • Ein entwicklungspolitischer Freiwilligendienst

Ausgeschlossen von der Regelung ist der freiwillige Wehrdienst. Sofern ein Kind in den freiwilligen Wehrdienst wechselt, so erhält es neben dem Wehrsold auch Sachbezüge und Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Diese Bezüge schließen einen Kindergeldbezug somit aus.

Anspruch auf Kindergeld muss individuell geprüft werden

Sofern sich ein Kind noch in einer Ausbildung befindet, so ist Kindergeld zu zahlen. Ebenso ist dies der Fall, wenn sich ein Kind auf den Abschluss eines Berufes vorbereitet. In diesem Fall muss die Kindergeldkasse genau überprüfen, inwieweit und wie intensiv sich das Kind auf einen Berufsabschluss vorbereitet (III R 53/13). Grundsätzlich ist jedoch zugrunde zu legen, dass sich ein Kind solange in der beruflichen Ausbildung befindet, so lange es noch keinen Berufsabschluss erlangt hat. Zur Berufsvorbereitung gehört ebenso auch das Erlangen von Kenntnissen und Fähigkeiten, die für die Berufsausübung grundlegend sind.

Demzufolge muss stets individuell geprüft werden, ob ein Kindergeldanspruch bei Kindern im Wehrdienst besteht. Wichtig für den Erhalt von Kindergeld ist, dass die Eltern ein ernstes Interesse des Kindes an einen Ausbildungsabschluss bei der Familienkasse nachweisen können.

Quelle: steuertipps.de