1. Was sind die Voraussetzungen für den Erhalt von Unterhalt?

Für den Erhalt von Unterhaltsleistungen muss zwischen der Zeit vor der Ehescheidung und danach unterschieden werden. Vor der Ehescheidung erhält derjenige Partner Unterhalt, der weniger Einkommen hat. Hierbei spielt es keine Rolle, warum er weniger Einkommen hat. Die Unterhaltsberechnung wird anhand des bereinigten Nettoeinkommens durchgeführt. Dabei wird das Einkommen beider Ehepartner herangezogen und alle Ausgaben abgezogen, die gesetzlich als Ausgaben verankert sind. Sämtliche Zuzahlungen vom Arbeitgeber, also Provisionen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw. werden dabei mit in das monatliche Nettogehalt eingerechnet.

Sollte die Ehescheidung rechtskräftig vollzogen worden sein, so muss derjenige Ehegatte einen Grund angeben, der Unterhaltsempfänger ist. Dieser muss seinen Anspruch auf Unterhalt detailliert darlegen. Als Beispiel für seinen Anspruch zählt die Erwerbsminderung, aber auch eine Arbeitslosigkeit kann ein Grund für einen Unterhaltsanspruch sein.

Sollte das Einkommen nach der Scheidung nicht mehr zum Leben ausreichen, so kann ein Unterhaltsanspruch in Form eines Aufstockungsunterhalts gegeben sein. Hier wird der Unterhalt meistens in einem begrenzten Zeitraum gewährt.

2. Wir haben Kinder. Kann mein Ehepartner mich zur Arbeit nach der Scheidung zwingen?

Dies hängt in erster Linie vom Alter der Kinder ab, aber auch von der Dauer, die nach der Scheidung schon besteht. Generell gilt, dass bis zu einem Jahr nach der Trennung der Ehepartner nicht zur Arbeit gezwungen werden kann, sofern er vor der Trennung nicht erwerbstätig war. Sollten Kinder unter drei Jahren weiterhin im Haushalt des erwerbslosen Ehepartners leben, kann dieser ebenso nicht zur Arbeit gezwungen werden. In diesem Falle wird jedoch individuell geprüft, inwieweit eine Teilzeitarbeit möglich wäre.

3. Wie lange besteht ein Unterhaltsanspruch?

Die Unterhaltsdauer ist abhängig von etlichen Faktoren. Sollte ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen, so kann dieser Jahre hinweg gezahlt werden. Dies ist jedoch eher selten. Zumeist handelt es sich um einen nachehelichen Unterhalt, der vorab geprüft wird. Sollte der nacheheliche Unterhalt wegen einer Kinderbetreuung gezahlt werden, so besteht ein Anspruch auf Unterhalt zumeist nur für wenige Jahre, da die Kinder heranwachsen und die Betreuung rechtlich gesehen weniger wird.

Sollte der Unterhaltsanspruch aufgrund einer Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit bestehen, so wird hier geprüft, inwieweit der Ehegatte überhaupt noch in die Arbeitswelt zurückkehren kann. Hierzu wird dann ein Gutachten erstellt, aus dem hervorgeht, dass der Ehegatte entweder wieder in die Berufswelt eintreten kann oder eben nicht. Je nach Ergebnis des Gutachtens ist mit einem Unterhalt von etlichen Jahren bis zur Rente und darüber hinaus zu rechnen.

4. Vermindert sich mein Unterhaltsanspruch, wenn ich arbeiten gehe?

Die Aufnahme einer Arbeit kann auch Voraussetzung für einen Anspruch auf Unterhalt sein. Kein Ehepartner darf sich als bedürftig stellen, um somit Unterhalt zu erhalten. Das Arbeitsentgelt wird dann zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs herangezogen, da dieses die eigenen Lebenskosten zum Teil selbst abdecken kann.

5. Ich finde keine Arbeit und schon gar keine Kinderbetreuung. Bekomme ich nun kein Unterhalt?

Um eine Arbeitssuche bisher als erfolglos geltend ansehen zu können, müssen Bewerbungsunterlagen aufgehoben und exakt dokumentiert werden. Das Gesetz hierzu fordert jedoch eine erhebliche Anzahl von Bewerbungen, die lückenlos und glaubhaft dargelegt werden müssen, um somit einen Unterhaltsanspruch zu erwirken. Die Arbeitssuche muss dabei als aussichtslos bewiesen werden. Sollte dies der Fall sein, so kann ein Unterhaltsanspruch zugesprochen werden.

Sollte der entsprechende Ehegatte keinen Betreuungsplatz für das Kind oder die Kinder finden, so gilt dabei das Alter der zu betreuenden Kinder als Faktor für den Anspruch auf Unterhalt. Sollten die zu betreuenden Kinder in einem Alter sein, in dem sie noch nicht allein zu Hause bleiben können, so ist der Ehegatte regelrecht gezwungen, die Betreuung zu Hause zu übernehmen. Hierbei steht ihm dann ein Unterhalt zu. Sollten die Kinder kindergarten- und schulpflichtig sein, so kann der Ehegatte zumindest eine Teilzeitarbeit ausüben. Hierbei wird dann sehr genau geprüft, inwieweit ein Unterhalt geltend gemacht werden kann.

6. Wenn mein Ehepartner auszieht und die Miete weiter übernimmt, kann er diese Zahlung als Unterhaltszahlung angeben?

Zu dieser Sachlage ist es gesetzlich so geregelt, dass die Miete weiter zu zahlen ist, unabhängig davon, ob derjenige, der die Miete zahlt, auch in dem Mietobjekt wohnt oder nicht. Die Kosten für die Mietzahlungen werden auf jeden Fall in die Berechnung des Unterhaltsanspruches mit einfließen. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann unter Umständen eine Mietverhältnisänderung verlangt werden.

Mietzahlungen können jedoch nicht als Unterhaltszahlungen aufgerechnet werden. Dies ist von Gesetz her nicht möglich. Generell ist es jedoch möglich im Einvernehmen eine Regelung zu treffen, die besagt, dass der Ehegatte die Miete leistet, aber von weiteren Unterhaltszahlungen ausgeschlossen wird.

7. Bekomme ich Unterhalt, wenn mein Ehegatte meinen Unterhalt, seine Miete und seinen Lebensbedarf nicht zahlen kann?

Wenn dies der Fall ist, kann geprüft werden, ob eine Trennung auch in der gleichen Wohnung oder im gleichen Haus möglich wäre. In einigen Fällen ist aus finanziellen Gründen keine Trennung möglich, was dann zur besagten Prüfung der Räumlichkeiten führt. Sollte eine Trennung in den ehelichen Räumen nicht zumutbar sein, so muss geprüft werden, ob ein Unterhaltsanspruch auf Sozialleistungen geltend gemacht werden kann. Sollte ein Kindesunterhalt gezahlt werden müssen, ist dieser stets zu zahlen, auch wenn keine ausreichenden finanziellen Mittel vorliegen. Hier würde dann auch geprüft werden, ob ein Zweitjob angenommen werden muss, um den Kindesunterhalt zu zahlen.

8. Muss ich meine Ersparnisse für meinen Unterhaltsbedarf nehmen?

Innerhalb des Trennungsjahres müssen die Ersparnisse für den eigenen Unterhaltsbedarf nicht genommen werden. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass Zinserträge mit in die Berechnung des Unterhalts mit einfließen. Wenn die Ehe dann rechtlich geschieden ist, werden auch Vermögenswerte mit betrachtet. Allerdings werden nur im Ausnahmefall Ersparnisse für den eigenen Unterhaltsbedarf mit herangezogen.

9. Mein Ehepartner verweigert den Unterhalt, weil ich einen neuen Partner habe. Darf er das?

Sollte eine neue Partnerschaft bestehen, so muss diese generell erst als verfestigt angesehen werden, um dass der Unterhaltsanspruch wegfällt. Der Hintergrund ist dabei, dass eine verfestigte Partnerschaft auch gleichzeitig eine Absicherung darstellt. Demzufolge kann dann der Unterhaltsanspruch tatsächlich wegfallen.

10. Mein Ehepartner will das Haus verkaufen, um somit seine Unterhaltszahlung zu leisten. Ist dies rechtlich möglich?

Das eheliche Haus darf nur dann verkauft werden, wenn beide Ehepartner zustimmen. Ein eheliches Haus kann jedoch auch in Form einer Zwangsversteigerung verkauft werden, die auch in der Zeit der Trennung vollzogen werden darf. Der Ehepartner kann sich aber gegen eine Zwangsversteigerung schützen.

Es sollte vorab gut abgewogen werden, ob eine Zwangsversteigerung Sinn macht, da zumeist ein Wertverlust eintritt. Sollte das Haus dennoch verkauft werden, so gilt dasjenige Geld als Vermögen, welches nach dem Abzug aller Verbindlichkeiten noch übrig bleibt. Der Erlös muss jedoch nicht als Unterhaltszahlung eingesetzt werden, kann aber als freiwillige Zahlung gelten.

Der Verkauf eines Hauses wirkt sich jedoch grundsätzlich auf die Berechnung des Unterhalts und den Versorgungsausgleich aus. Demzufolge sollte ein Verkauf des Hauses vorab gründlich durchdacht werden.

Quelle: anwalt.de