Um Missbrauch beim Bezug von Kindergeld vorzubeugen, hat der Bund nun die Regelungen für den Bezug von Kindergeld verschärft. Bisher war es so, dass Ausländer, die in der EU ihren Wohnsitz hatten, auch Kindergeld beantragen konnten, auch wenn sie nicht in Deutschland gelebt haben.

Dokumente müssen nun amtlich sein

Wie Medienberichte unter Berufung auf eine neue Dienstanweisung des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) berichteten, sollen Familienkassen künftig strengere Kontrollen durchführen, ob und inwieweit Kinder, die im Ausland geboren wurden, Anspruch auf Kindergeld haben. “Die Existenz eines im Ausland geborenen Kindes ist durch amtliche Dokumente nachzuweisen zum Beispiel ausländische Geburtsurkunde, amtlicher Ausweis“, wie es in der neuen Dienstanweisung (DA-KG) heißt. Bisher war es so geregelt, dass eine Geburtsurkunde als „ausreichend“ galt. Nun aber sollen alle Dokumente „amtlich“ sein. Fälschungen, beispielsweise bei Geburtsurkunden, werden somit erschwert.

Kindergeld nur für unbeschränkt steuerpflichtige Kinder

Deutschland muss gemäß der neuen "EU-rechtlichen Koordinierungsvorschriften" nur denjenigen Kindern Kindergeld gewähren, die unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dazu gehören beispielsweise Saisonarbeiter aus EU-Mitgliedsstaaten. Diese haben dann während der Ausübung der Saisonarbeit einen Anspruch auf Kindergeld.

Missbrauch von Kindergeld soll vorgebeugt werden

Durch die Neuregelung will Deutschland den missbräuchlichen Bezug von Kindergeld bei EU-Ausländern vorbeugen, die lediglich aus Armut die staatliche Leistung beziehen wollen. Bisher zahlt Deutschland für etwa 660.000 Kindern von Familien aus unterschiedlichen EU-Staaten Kindergeld. Rund 66.000 Kinder leben dabei nicht in Deutschland.

Quelle: focus.de