Die SPD und CDU haben sich auf eine neue Regelung beim Elterngeld verständigt. Eltern, die ihre Arbeitszeit reduzieren, um Kinder oder Familienangehörige zu pflegen, sollen künftig eine größere Chance haben, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zurückzukehren. Für Experten ist dies jedoch eher kritisch zu sehen. Zu sehr würden diejenigen Eltern benachteiligt werden, die vor dem Beschluss dieser neuen Regelung Elternzeit genommen oder beantragt haben. Denn die Regelung soll nicht rückwirkend in Kraft treten. Es würden nur diejenigen Eltern berücksichtigt werden, die nach Inkrafttreten der Regelung Elternzeit nehmen würden.

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Zweiklassengesellschaft innerhalb der Elternzeit

Für Experten stellt dies eine Art Zweiklassengesellschaft im Arbeitsrecht dar. Die Einen, die von der neuen Regelung profitieren und die Anderen, vor allem Frauen, die benachteiligt sein könnten. Gemäß dem DGB scheint es so, dass Frauen, die einmal in Teilzeit arbeiten, immer in Teilzeit tätig sein werden. Zu schwierig sei es für sie, eine unbefristete Stelle in Teilzeit zu finden. Die neue Regelung könnte dies jedoch möglich machen.

Gemäß den Angaben der Bundesagentur für Arbeit haben im August 2013 von den etwa 29 Millionen sozialversichungspflichtigen Beschäftigten 25 Prozent ihre Arbeitszeit um mindestens 10 Prozent minimiert. Umgerechnet bedeutet dies einen Anteil von 7,5 Millionen Arbeitnehmer, von denen vier von fünf Beschäftigten Frauen sind. Bei den Männern liegt der Anteil, die ihre Arbeitszeit reduzieren, bei knappen 25 Prozent im Rahmen eines Minijobs. Experten beobachten, dass sich der Trend nun auch allmählich bei den Männern durchsetzt, ihre Arbeitzeit für die Pflege ihrer Familie bzw. Kinder zu reduzieren.

Keine Zustimmung bei den Arbeitgebern

Bei den Arbeitgebern sieht die Zustimmung zur neuen Regelung wenig überraschend anders aus. Der Arbeitgeberverband lehnt die neue beschlossene Regelung kategorisch mit der Begründung ab, dass Arbeitgeber von mittelständischen Unternehmen zu stark gefordert werden würden. Dies wäre nicht tragbar.

Das bisherige Teilzeit- und Befristungsgesetz und das neue Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Doch so ganz neu ist der Sachverhalt der Arbeitnehmerrückkehr in die Teil- bzw. Vollzeit nicht. Elternteile, die vor der Elternzeit Vollzeit gearbeitet haben, konnten bisher eine Teilzeitvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber abschließen, die nur für die Elternzeit gilt. Diese Vereinbarung musste jedoch schon bei Beantragung auf einen Zeitraum begrenzt werden.
Gemäß § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist es jedoch Arbeitnehmern gestattet, einen Antrag auf Reduzierung ihrer Arbeitzeit zu stellen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate im Unternehmen tätig ist. Zudem muss der Arbeitgeber mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Eine Ablehnung seitens des Arbeitgebers darf nur erfolgen, wenn betriebliche Gründe eine Reduzierung der Arbeitszeit nicht zulassen.

Sollte ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitzeit während der Elternzeit beim Arbeitgeber eingereicht werden, so darf dieser nur unter erschwerten Bedingungen diesen gemäß dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ablehnen.
Mit der Einführung des neuen Reglements zur Elternzeit soll die Grenze der 15 Arbeitnehmer in einem Unternehmen aufgegeben werden. Dies bedeutet für Arbeitnehmer, dass sie auch einen Antrag auf Minimierung ihrer Arbeitsstunden bei weniger als 15 Mitarbeitern stellen dürfen. Somit soll gewährleistet werden, dass auch diese Arbeitnehmer einen Teilzeitanspruch haben. Auch dies ist dem Arbeitgeberverband ein Dorn im Auge. Aber auch einigen Experten, wie die Arbeitsrechtlerin Marquardt, sehen in der neuen Regelung Probleme gerade bei kleineren Firmen. Diese könnten die Zusatzbelastung kaum stemmen.

Arbeitnehmer, die aus einer Teilzeit in die Vollzeit rückkehren möchten, können dies derzeit nur als Wunsch beim Arbeitgeber angeben. Dieser ist dann gemäß § 7 und § 9 verpflichtet, den Arbeitnehmer bei einer frei werdenden Vollzeitstelle zu informieren und ihn gegenüber externen Bewerbern bevorzugt einzustellen. Voraussetzung dafür ist natürlich eine gleiche Eignung für die Stelle.
Kurz zusammengefasst ist die Rückkehr in eine Vollzeitbeschäftigung für den Arbeitnehmer alles andere als leicht. Zunächst muss ein geeigneter Arbeitsplatz frei sein. Dann muss dieser mit der bisherigen ausgeübten Tätigkeit vergleichbar sein und der Arbeitnehmer in seiner Qualifikation für die neue Stelle in Frage kommen. Wenn diese Komponenten alle gegeben sind, kann es dann immer noch sein, dass der Arbeitgeber den Antrag auf eine Vollzeitbeschäftigung ablehnt, wenn beispielsweise betriebliche Gründe vorliegen oder andere Arbeitszeitwünsche von Kollegen Priorität haben.

Im noch geltenden Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist in § 15 Abs. 5 Satz 4 BEEG verankert, dass Arbeitnehmer zu der Arbeitszeit aus ihrer Elternzeit zurückkehren können, die sie vor Antritt der Elternzeit ausgeübt haben. Sollte der Arbeitnehmer also vorab schon in Vollzeit gearbeitet haben, reduzierte aber seine Stunden nur während der Elternzeit, so kann er nach der Elternzeit ebenso wieder seiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen.

Elternzeit bis zum 14. Lebensjahr

Insgesamt gesehen, beträgt die Elternzeit derzeit maximal 3 Jahre, wovon mindestens 24 Monate vor dem dritten Lebensjahres des jeweiligen Kindes genommen werden müssen. Die restlichen 12 Monate können anderweitig aufgeteilt werden. Beispielsweise können sie, sofern der Arbeitgeber dies zustimmt, später genommen werden. Allerdings existiert auch hier eine Grenze. Diese liegt bei der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Die Neuerung hier besteht darin, dass statt der bisherigen 12 Monate 24 Monate später als Elternzeit genommen werden dürfen. Und dies nicht nur bis zur Vollendung des 08. Lebensjahres, sondern bis einschließlich dem 14. Lebensjahr.
Bislang ist allerdings offen, inwiefern ein Rechtsanspruch für diese Regelung gegenüber dem Arbeitgeber gilt.

Umsetzung des Rückkehrmodells von Teilzeit in Vollzeit

Bislang ist ebenso offen, wie das Teilzeitmodell und die Rückkehr in eine Vollzeitstelle umgesetzt werden soll. Jetzt steht allerdings schon fest, dass nur diejenigen Beschäftigten berücksichtigt werden sollen, die eine Teilzeit aus familiären Gründen in Erwägung ziehen. Eine Teilzeit aus anderweitigen Gründen, wie beispielsweise mehr Zeit für das Hobby zu haben, soll von der neuen Regelung ausgeschlossen werden.

Quelle: welt.de

Siehe auch:

RotDoppeltes Elterngeld bei Zwillingen - Urteil