Im Bundesgesetzblatt ist am 29. Mai 2017 das „Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“ veröffentlicht worden. Dieses tritt zum 01. Januar 2018 in Kraft. Vor allem gibt es Änderungen bei den nachgeburtlichen Schutzfristen bei der Geburt behinderter Kinder und dem Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Diese Regelungen treten bereits zum 30. Mai 2017 in Kraft.

Mutterschutzgesetz 2018: Schutz bei Fehlgeburten und behinderten Kindern

Frauen, die ein behindertes Kind geboren haben, können mit Inkrafttreten des neuen Mutterschutzgesetzes statt 8 Wochen nun insgesamt 12 Wochen Mutterschutz erhalten. Damit soll eine intensivere Betreuungsmöglichkeit für Mütter geschaffen werden. Zudem wird der Kündigungsschutz bei Frauen wieder eingeführt, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erlitten haben. Diese beiden Regelungen treten bereits zum 30. Mai 2017 in Kraft.

Entgeltfortzahlung bleibt bestehen

Gemäß den Änderungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) bleiben die Regelungen der Entgeltfortzahlung und der Zuschusspflicht zum Mutterschaftsgeld in den Schutzfristen vor und nach der Geburt bestehen. Zudem bleiben das AAG-Umlageverfahren und damit die Rückerstattungen erhalten.

Mutterschutz-Reform: Ausweitung des Personenkreises

Bisher galt das Gesetz nur für Frauen in einem Arbeitsverhältnis. Ab dem 01. Januar 2018 wird es auf weitere Personengruppen ausgedehnt werden.

Für wen gilt dann das neue Mutterschutzgesetz?

Das neue Mutterschutzgesetz gilt vor allem für

  • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikum im Sinne von § 26 des Berufs­bildungsgesetzes 
  • Frauen mit Behinderung mit einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen
  • Frauen mit einer Beschäftigung als Entwicklungshelferin
  • Frauen, die nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz tätig sind
  • Frauen in Heimarbeit
  • Frauen, die als arbeitnehmerähnliche Selbstständige tätig sind
  • Schülerinnen und Studentinnen mit bestimmten Voraussetzungen
  • Frauen, die als Mitglieder oder Auszubildende einer geistlichen Genossenschaft oder  Diakonie angehören oder die  Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle sind oder aufgrund eines Gestellungsvertrags beschäftigt sind

Umstrukturierung der Mutterschutzarbeitsverordnung (MuSchArbV)

Künftig werden die Regelungen zu den Arbeitgeberpflichten zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen statt in der bisherigen Mutterschutzarbeitsverordnung (MuSchArbV) nun im Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu finden sein. Durch die Umstrukturierung soll gewährleistet werden, dass der Arbeitgeber alle Möglichkeit ausschöpft, um der Schwangeren ein Fortsetzen der beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen. Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen werden nur noch dann in Betracht gezogen, wenn alle anderen Maßnahmen nicht funktioniert haben.

Arbeitgeber müssen Gefährdung einschätzen

Arbeitgeber müssen als Erstes den Arbeitsplatz der Schwangeren einschätzen, um etwaige Gefährdungen zu beseitigen. Sollten Gefährdungen nicht einzugrenzen sein, so ist die schwangere Frau an einen anderen Arbeitsplatz einzusetzen, der zumutbar und geeignet ist. Sollte dies nicht möglich sein und alle vorzunehmenden Maßnahmen sind bereits ausgeschlossen worden, erst dann kann ein betriebliches Beschäftigungsverbot greifen.

Nachtarbeit und Sonntagsarbeit können möglich werden

Gemäß dem neuen Mutterschutzgesetz 2017 können Sonntags- und Feiertagsarbeit möglich werden, sofern die Schwangere den Wunsch dazu äußert. Bisher war es so, dass vor allem Ärztinnen keinen Dienst an Feiertagen und Sonntagen verrichten durften. Mit dem neuen Gesetz wird für die Zeit zwischen 20 und 22 Uhr ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Dabei muss der Arbeitgeber einen Antrag stellen und alle erforderlichen Unterlagen einreichen. Sollte der Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen abgelehnt werden, so gilt er als genehmigt. In der Zwischenzeit darf der Arbeitgeber die Schwangere grundsätzlich beschäftigen.