Wenn sich Eltern trennen, darf der Name des gemeinsamen Kindes nur im Ausnahmefall geändert werden. Eine Namensänderung ist nicht nötig nur aus dem Grund, dass das Kind bei einem Elternteil mit anderem Familiennamen lebt. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: XII ZB 298/15) entschieden. Die Änderung des Familiennamens reiche nicht aus, nur um dem Kindeswohl zu dienen, sie muss erforderlich sein, so das Gericht.

Die Hintergründe des Urteils

Geklagt hatte eine Mutter aus Niedersachsen. Sie muss nun damit leben, dass ihr Kind, sechs Jahre, den ausländischen Nachnamen ihres Partners und damit des Vaters trägt. Die Eltern haben beide das gemeinsame Sorgerecht. Die Mutter meinte, dass es für das Kind förderlicher sei, wenn es ihren Nachnamen trägt, denn der Junge lebe schließlich bei ihr. Und auch das Kind wollte den Familiennamen der Mutter, obwohl es zum Vater guten Kontakt habe. Der Vater jedoch widersprach der Namensänderung, was die Mutter veranlasste, vor Gericht zu ziehen. Das Jugendamt sowie das Oberlandesgericht in Oldenburg sprachen sich für die Namensänderung aus, da die Mutter immer wieder mit dem Namen des Vaters konfrontiert werde. Somit sei es für das Kindeswohl besser, dass die Mutter über den Namen bestimmen könne.

Die Entscheidung des BHG

Der BGH legte aber in seiner Entscheidung in diesem Fall fest, dass eine Änderung des Namens nur aus wichtigen Grund gerechtfertigt sei. Es reicht demnach nicht aus, dass die Namensänderung dem Kindeswohl dient. Diese müsse auch erforderlich sein. Das sei nur der Fall, wenn das Kind schwerwiegende Nachteile erleide. Auch müsse die Namensänderung für das Kind gewisse Vorteile bringen und zwar in der Form, als dass der alte Name nicht mehr zumutbar sei. Ziel sei es, eine einfache Loslösung von Namen des anderen Elternteils zu verhindern. In dem vorliegenden Fall gäbe es jedoch keine schwerwiegenden Gründe, denn Hänseleien gab es nicht.

Fazit:

Dass die Mutter einen anderen Namen trägt als das Kind, wurde nicht als Problem angesehen. Unterschiedliche Nachnamen zwischen Eltern und Kindern sind heutzutage nicht ungewöhnlich. Dass sich die Eltern nach der Geburt auf einen Namen geeinigt hätten, das Kind in einem guten Kontakt zum Vater stehe und beide sorgeberechtigt sind, wirkt sich ebenfalls positiv auf die Beibehaltung des Nachnamens des Kindes aus.