Beim Unterhalt können folgende Abzüge anerkannt werden:
Altersversorgung: nur absetzbar bei Nichtvorliegen eines Mangelfalls
Berufsbedingte Aufwendungen: Abzug einer Pauschale von 5 Prozent des Nettoeinkommens, mindestens jedoch 60 Euro, maximal 150 Euro, bei Teilzeitarbeit entsprechend gekürzt; einige Gerichte ermitteln die Abzugskosten durch Nachweis der Kosten und erkennen somit keine Pauschalen an Abzugsfähig sind mitunter: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel (Bücher usw.), Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften, vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten (0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer hin und zurück, ab dem 61. Kilometer 0,20 Euro (OLG Celle FamRZ 2013,1987 ))
Berufsunfähigkeitsversicherung
Betriebsrenten und Riester-Renten sind zu 4 Prozent des Bruttoeinkommens abziehbar; die Obergrenze liegt einschließlich des Arbeitgeberanteils bei 20 Prozent des Bruttoeinkommens
Direktversicherungen wie eine Kapitallebensversicherung, die allerdings nicht vom Arbeitgeber getragen wird
Fortbildungskosten
Insolvenzkosten: Monatliche Beiträge können im Rahmen einer Privatinsolvenz abgezogen werden (OLG Karlsruhe FamRZ 2006,953), sofern der Unterhaltspflichtige im Insolvenzverfahren angegeben hat, dass er eine Unterhaltspflicht hat
Schulden: sind dann abzuziehen, wenn sie während der Ehe gemacht worden sind; ein Ratenzahlungsplan ist obligatorisch
Unterhaltskosten sind beim Ehegattenunterhalt abziehbar; der Kindesunterhalt kann beim Ehegattenunterhalt abgezogen werden, sofern es sich dabei um eigene Kinder handelt oder Kinder, die aus erster Ehe mit in die zweite Ehe genommen wurden. Ebenso ist der Kindesunterhalt abzuziehen bei Kindern, die während der Ehe geboren wurden, jedoch nicht eigenem biologischen Ursprungs sind; es wird der tatsächliche Zahlbetrag abgezogen; dies entspricht dem Betrag, der nach Verrechnung des hälftigen Kindergelds noch übrig bleibt
Kosten bei Krankheit nur dann, wenn diese von der Krankenkasse nicht getragen werden, jedoch notwendig sind
Tilgungsraten beim Eigenheim: bis zu 4 Prozent des Bruttoeinkommens abziehbar
Sozialversicherungsabgaben können bei Arbeitnehmern in voller Höhe (Arbeitnehmeranteil) abgezogen werden. Ebenso ist eine private Kranken(zusatz)Versicherung abziehbar. Bei Selbstständigen ist der volle Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung abziehbar. Auch hier können Altersvorsorgezahlungen bis zu 24 Prozent des Bruttoeinkommens abgezogen werden
Steuern können abgezogen werden, sofern es sich um die Einkommenssteuer und den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer handelt; ebenso kann eine Steuernachzahlung abzugsfähig sein. Diese ist auf 12 Monate zu splitten.
Steuerberater nur bei selbstständiger Tätigkeit, sofern die Kosten noch nicht in der Gewinnermittlung berücksichtigt wurden
Werbungskosten nur dann, wenn sie nachgewiesen wurden; Pauschalen werden nicht anerkannt
Nicht abzugsfähig sind dagegen folgende Kosten:
Abschreibungen
Gebühren für den Kindergarten und Kosten für die Unterbringung im Hort; allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass Kosten, die über die gewöhnlichen Kosten eines Halbtags-Kindergartenplatzes hinausgehen, einen Sonderbedarf darstellen, an dem sich der Unterhaltspflichtige beteiligen muss (BGH FamRZ2008,1152)
Miete; eine Ausnahme bildet die Miete der alten ehelichen Wohnung
Spenden
Steuern dann, wenn sie aus Säumnis- und Verspätungszuschlägen bestehen (OLG Brandenburg FamFR 2013,485); zudem sind sie nicht abziehbar, wenn eine ungünstige Steuerklasse gewählt wurde
Steuerberater bei Arbeitnehmern
Kosten für Umgangsrecht
Vermögenswirksame Leistungen sind beim Kindesunterhalt nicht abzugsfähig; beim Ehegattenunterhalt sind VL nur dann abziehbar, wenn es sich um den Unterhaltspflichtigen handelt, der Unterhaltsberechtigte kann keine VL abziehen