Gemäß dem Oberlandesgericht Hamm kann ein Vater, dem weder ein Sorgerecht noch ein Umgangsrecht zusteht, Auskunft über die Entwicklung seines Kindes von der Mutter verlangen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil 25.11.2015 - 2 WF 191/15.

Hintergrund des Urteils war ein Vater, der 1988 geboren wurde. Die Kindsmutter ist 1990 geboren, welche dann im Juli 2010 eine Tochter gebar. Beide Elternteile sind getrennt lebend. Der Vater des Kindes war zwischenzeitlich inhaftiert. Er verlangte nun von der Mutter in einem Abstand von 6 Monaten einen schriftlichen Bericht über die Entwicklung seiner Tochter und zwei aktuelle Fotos. Die Kindsmutter weigerte sich mit der Begründung, dass der Vater keinerlei Interesse an der Tochter habe und lediglich Macht gegenüber der Mutter ausüben wolle. Der Vater räumte ein, dass er bereits gegenüber der Kindmutter Gewalt ausgeübt hatte. Die Kindsmutter teilte dem Gericht mit, er habe auch gegenüber der gemeinsamen Tochter bereits Gewalt ausgeübt.

Amtsgericht Bottrop entschied zugunsten des Vaters

Das Amtsgericht Bottrop entschied aufgrund der damaligen einvernehmlichen Regelung der Eltern, dass die Mutter dem Vater des Kindes jedes halbe Jahr einen schriftlichen Bericht und zwei Fotos des Kindes zusenden muss. Dem Vater hingegen ist es untersagt, dass er diese Fotos und den Bericht Dritten nicht zugänglich machen dürfe. Auch das Posten und Veröffentlichen in sozialen Netzwerken sei untersagt.

Kindesmutter legte beim Familiengericht Beschwerde ein

Nachdem der Vater in einem Chat mit dem Bruder der Mutter hasserfüllte Parolen geäußert habe, legte die Kindesmutter beim Familiengericht Bottrop Beschwerde ein. Der Vater hätte in dem Chat auch mit einer Kindesentführung gedroht. Er hätte an dem gemeinsamen Kind kein Interesse und würde lediglich Rache aufgrund seiner gekränkten Ehre ausüben wollen.

OLG Hamm wies die Beschwerde der Mutter ab

Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm bestätigte den Beschluss des Familiengerichts Bottrop. Gemäß § 1686 BGB seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Vater erfüllt. Da der Vater keine andere Möglichkeit habe, über den Entwicklungsstand seines Kind Auskunft zu erhalten, habe er ein berechtigtes Interesse an der verlangten Auskunft von der Mutter. Die Kindesmutter könne ihm die verlangten Informationen auch ohne Weiteres zukommen lassen.

Fehlendes Umgangsrecht steht einer Auskunft der Mutter nicht entgegen

Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die verlangte Auskunft dem Kindeswohl nicht schaden würde. Auch das fehlende Umgangsrecht sei kein Grund dafür, dass dem Vater eine Auskunft über die Entwicklung seines Kindes verwehrt werden würde. Lediglich rechtsmissbräuchliche Ziele seitens des Vaters könnten zu einer Ablehnung der Auskunftpflicht führen.

Das Gericht teilte weiter mit, dass von einer Absicht zu einem Missbrauch beim Vater nicht auszugehen sei. In dem besagten Chat habe nicht der Vater mit einer Kindesentführung gedroht, sondern der Bruder der Mutter hatte diesbezüglich damit angefangen. Aus dem Chat sei auch nicht hervorgegangen, dass der Vater gegenüber dem Kind Anfeindungen getätigt hatte oder sich an der Kindesmutter rächen wollte. Sollte es sich um die Drohungen gegenüber dem Bruder und der Mutter handeln, so sind diese als ein eher jugendliches Imponiergehabe einzustufen, welche jedoch lediglich durch Provokationen des Bruders ausgelöst worden seien. Der Wunsch der Mutter, keinen persönlichen Kontakt zu dem Kindsvater hegen zu müssen, könne auch mit einer Auskunftspflicht nachgekommen werden, denn eine Auskunft kann auch schriftlich ohne direkten Kontakt erfolgen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.11.2015 - 2 WF 191/15 -