Die soziale Absicherung wird in Deutschland durch Sozialversicherungsbeiträge geleistet. Dabei zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelmäßig einen bestimmten Beitrag in das Sozialversicherungssystem ein. Die Sozialversicherungsbeiträge betragen bei einem Durchschnittsverdiener etwa 20 bis 21 % des Bruttolohns und sind in verschiedene Gruppen unterteilt.

Sozialversicherungsbeiträge 2022

Ab 1. Januar betragen die Sozialversicherungsbeiträge für die Krankenversicherung 14,6 %, der Beitragssatz für die Rentenversicherung 18,6 %, der Beitragssatz für die Pflegeversicherung 3,05 % und der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung 2,4 %. 

Die Beitrags­bemessungs­grenze der Kranken- und Pflege­versicherung betragen im Jahr 2022 4.837,50 Euro brutto pro Monat, jährlich 58.050 Euro. In der Arbeits­losen- und Renten­versicherung sinkt die Beitrags­bemessungs­grenze für die Bundes­länder im Bereich West um 50 Euro auf 7.050 Euro pro Monat, ebenso im Bereich Ost auf monatlich 6.750 Euro im Monat. Dadurch nähern sich die Werte für Ost- und West­deutsch­land schritt­weise an, sodass sie bis zum Jahr 2025 ausgeglichen sein werden.

Grenzen Bruttolohn 2022 Monat Bruttolohn 2022 Jahr
Kranken- und Pflege­versicherung
Versicherungspflichtgrenze 5.362,50 64.350
Beitragsbemessungsgrenze 4.837,50 58.050
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Beitragsbemessungsgrenze West: 7.050
Ost: 6.750
West: 84.600
Ost: 81.000


Sozialversicherungsbeiträge 2021

Ab Januar 2021 betragen die Sozialversicherungsbeiträge für die Krankenversicherung 14,6 %, der Beitragssatz für die Rentenversicherung 18,6 %, der Beitragssatz für die Pflegeversicherung 3,05 % und der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung 2,4 %. Weitere Beitragssätze finden Sie im Artikel.

Die verschiedenen Komponenten der Sozialversicherung und ihre Struktur

Im Anhang finden Sie eine Übersicht über die Einführung einzelner Sozialversicherungssysteme.

  • 1883 Krankenversicherung
  • 1884 Unfallversicherung
  • 1889 gesetzliche Rentenversicherung (ursprünglich Invaliditäts- und Altersversicherung)
  • 1911 Angestelltenversicherung
  • 1927 Arbeitslosenversicherung
  • 1957 Rentenreform: dynamische Rente
  • 1983 Künstlersozialversicherung
  • 1995 Pflegeversicherung (der Krankenversicherung angegliedert)

Tabelle der Sozialversicherungsbeiträge 2021

Sozialversicherungsbeitrag Gesamtbeitrag Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil
Gesetzliche Krankenkasse 14,60 % 7,30 % 7,30 %
ermäßigter Beitrag Krankenkasse 14,00 % 7,00 % 7,00 %
Krankenkasse Zusatzbeitrag 1,3 % (∅ aller KK) hälftig hälftig
Gesetzliche Pflegeversicherung 3,05 % 1,525 % 1,525 %
Pflegeversicherung kinderlos 3,30 % 1,525 % 1,775 %
Pflegeversicherung Sachsen 3,05 % 1,025 % 2,025 %
Arbeitslosenversicherung 2,40 % 1,20 % 1,20 %
Gesetzliche Rentenversicherung 18,60 % 9,30 % 9,30 %
Rentenversicherung Knappschaft 24,70 % 15,40 % 9,30 %
Gesetzliche Unfallversicherung je Beruf verschieden komplett 0 %
Umlage U1 (Lohnfortzahlung bei Krankheit) zw. 1 und 4 % komplett 0 %
Umlage U2 (Mutterschaftsgeld) individuell von der KK festgelegt komplett 0 %
Umlage U3 (Insolvenzgeldumlage) 0,06 % komplett 0 %

Wie hoch sind die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung?

Im Jahr 2021 beträgt die Höhe des bundesweit einheitlichen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung 14,6 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag jeweils zu gleichen Anteilen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber 50 %, also 7,30 % übernimmt und der Arbeitnehmer ebenso. Sollte der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Krankengeld haben, so gilt für ihn der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 %, an dem sich zu gleichen Teilen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beteiligen.

Wie hoch ist der Zusatzbeitrag?

Zuzüglich zum gesetzlich festgelegten Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen berechnen die Krankenkassen seit 2015 einen Zusatzbeitrag, der bis zu 1,8 % des Bruttolohns betragen kann. Im Jahr 2021 beträgt der Zusatzbeitrag durchschnittlich 1,3 %. Dieser wird jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Welcher Beitrag wird für die gesetzliche Rentenversicherung fällig?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung jeweils zur Hälfte. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 9,30 % einzahlen müssen. Insgesamt beträgt der Beitragssatz 18,60 % für das Jahr 2021. Anders sieht es hingegen bei der knappschaftlichen Rentenversicherung aus. Der Beitragssatz in Höhe von 24,70 % bleibt auch hier gegenüber 2019 unverändert, jedoch zahlt der Arbeitgeber im Jahr 2020 15,40 % und der Arbeitnehmer 9,30 % in die Rentenkasse ein.

Wie viel muss man für die gesetzliche Pflegeversicherung zahlen?

Auch in die gesetzliche Pflegeversicherung müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte Beiträge einzahlen. Im Jahr 2021 liegt der Beitragssatz bei 3,05 %, sodass sich ein hälftiger Anteil von 1,525 % ergibt. Kinderlose Beschäftigte müssen zudem ab der Vollendung des 23. Lebensjahres zusätzlich 0,25 Prozent abführen. Eine Ausnahme bildet Sachsen. Hier besteht seit 1996 wegen des Buß- und Bettages eine Ausnahmeregelung zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Obwohl der Buß- und Bettag gesetzlich als Feiertag abgeschafft wurde, wird dieser in Sachsen dennoch als arbeitsfrei umgesetzt. Infolgedessen müssen sich Arbeitnehmer vermehrt an den Kosten zur Pflegeversicherung beteiligen. Arbeitnehmer in Sachsen zahlen demnach 2020 einen Beitrag in Höhe von 2,025 % und Arbeitgeber 1,025 % des Bruttolohns in die Pflegeversicherung ein.

Wie hoch ist der Beitrag zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung im Jahr 2021?

Im Jahr 2021 beträgt der Beitragssatz zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung 2,4 %, wobei Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich diesen wieder zur Hälfte teilen.

Welche Beiträge werden für die gesetzliche Unfallversicherung fällig?

Für die gesetzliche Unfallversicherung werden im Jahr 2021 ebenso Beiträge fällig, die jedoch je nach Beruf unterschiedlich hoch ausfallen. Die Beiträge übernimmt zu 100 % der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer ist somit über den Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert.

Was ist die Umlage U1?

Im Krankheitsfall des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen lang sein Gehalt weiterzuzahlen. Die Weiterzahlung des Lohnes wird Lohnfortzahlung genannt und wird durch einen Pflichtbeitrag, den der Arbeitgeber allein zahlt, finanziert. Dieser Pflichtbeitrag wird als Umlage U1 bezeichnet. Ein einheitlicher Beitragssatz existiert nicht. Vielmehr wird der Beitrag von der Krankenkasse des Arbeitnehmers festgelegt. Die Höhe variiert zwischen 1 und 4 % des Bruttolohns.

Was ist die Umlage U2?

Mit der Umlage U2 wird das Mutterschaftsgeld bezeichnet, welches der Arbeitgeber während der Zeit der Schwangerschaft und der Kindesgeburt der Arbeitnehmerin zahlt. Die U2 Umlage kann der Arbeitgeber bei der Krankenkasse beantragen. Die Beitragshöhe ist wie bei der U1-Umlage unterschiedlich hoch.

Was ist die Umlage U3?

Die Umlage U3 kennzeichnet das Insolvenzgeld, welches Arbeitnehmer übergangsweise erhalten können, nachdem der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet hat. Der Arbeitgeber muss zu 100 % ohne Beteiligung des Arbeitnehmers einen Beitrag in Höhe von 0,06 Prozent des Bruttolohns im Jahr 2021 abführen.

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