Die betriebliche Altersvorsorge (bAV), auch Betriebsrente genannt, kann über die Entgeltumwandlung steuerfrei vom Arbeitnehmer gebildet werden. Dies geschieht, indem der Arbeitnehmer gewöhnlich monatlich in die Betriebsrente einzahlt. In den überwiegenden Fällen zahlt der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einen Teil in die Altersvorsorge ein. Wichtig ist, dass sie in der Lohnabrechnung richtig dargestellt wird. Stand: 2026
Was gibt es für den Arbeitnehmer zu beachten? (2026)
Die Betriebsrente wird vom Bruttogehalt abgezogen. Von der Differenz, dem Steuer-Brutto, werden anschließend die Steuern und die Sozialabgaben gebildet. Das Steuer-Brutto ist stets geringer als das Gesamt-Brutto. Dadurch verringert sich der zu versteuernde Gehaltswert. Neu ab 2026: Grundfreibetrag 12.348€, BBG RV 9.450€/Monat, KV 14,6% + Ø 2,9% Zusatz, PV 3,6% (+0,6% Kinderlosenzuschlag). Am Ende werden Steuern und Sozialabgaben sowie der Beitrag für die Betriebsrente vom ursprüngliche Bruttobetrag abgezogen.
Betriebsrenten-Beispielrechnungen 2026
Folgende Rechenbeispiele verdeutlichen die Grundzüge der Lohnabrechnung 2026 im Zusammenspiel mit der Betriebsrente.
Beispiel 1: Lohnabrechnung mit Betriebsrente VBL West (2026)
- Arbeitnehmeranteil: 1,81% (nur AN - korrekt für Netto)
- Arbeitgeberanteil 6,45%
- Arbeitnehmer, wohnhaft in Baden-Württemberg, kinderlos (PV 4,2%), keine Kirchensteuern, Steuerklasse 4, Brutto 3.500€
| Bruttolohn | 3.500,00 € |
| - VBL 1,81% AN | - 63,35 € |
| Steuer-Brutto | 3.436,65 € |
| - Lohnsteuer (Kl. 4, 2026) | - 445,20 € |
| - Sozialbeiträge (RV 9,3% + KV 8,75% + PV 2,4% + AV 1,3%) | - 748,50 € |
| Zwischensumme | 2.242,95 € |
| - VBL AN (erneut für Auszahlung) | - 63,35 € |
| Gehaltsauszahlung 2026 | 2.179,60 € |
Hinweis: Steuerfrei nach §3 Nr.56 EStG bis 3.768€ jährlich (4% BBG RV West 2026).
Beispiel 2: Lohnabrechnung mit Betriebsrente VBL Ost (2026)
- Arbeitnehmeranteil: 4,25%
- Arbeitgeberanteil 2,00%
- Arbeitnehmer, wohnhaft in Berlin, kinderlos, keine Kirchensteuern, Steuerklasse 4, Brutto 2.800€
| Bruttolohn | 2.800,00 € |
| - VBL Ost 4,25% | - 119,00 € |
| Steuer-Brutto | 2.681,00 € |
| - Steuern (LSt Kl.4) | - 242,15 € |
| - Sozialbeiträge | - 583,20 € |
| Nettoverdienst | 1.855,65 € |
| - VBL Ost | - 119,00 € |
| Gehaltsauszahlung | 1.736,65 € |
Beispiel 3: Lohnabrechnung mit Betriebsrente KZVK Kirche / ZVK 4,15% (2026)
- Arbeitnehmeranteil: 0,45% (KZVK) bzw. 4,15% (ZVK Kommune)
- Arbeitgeberanteil 5,6% bzw. 4,15%
- Arbeitnehmer, wohnhaft in Bayern, kinderlos, Kirchensteuer 8%, Steuerklasse 4, Brutto 4.190€
| Bruttolohn | 4.190,00 € |
| - ZVK 4,15% | - 173,89 € |
| Steuer-Brutto | 4.016,11 € |
| - Steuern inkl. Kirche | - 728,40 € |
| - Sozialbeiträge | - 875,30 € |
| Nettoverdienst | 2.412,41 € |
| - ZVK | - 173,89 € |
| Gehaltsauszahlung 2026 | 2.238,52 € |
Für Arbeitgeber: Verteilmodell und Aufzehrmodell (2026 unverändert)
Seit 1. Januar 2008 ist gemäß § 3 Nr. 56 EStG die Umlage der Zusatzversorgungskasse bis 4% der BBG RV (2026 = 3.768€ jährlich / 314€ monatlich) steuerfrei. Seit 2018 zusätzlich §100 EStG Förderbetrag bis 960€.
Das Verteilmodell
Beim Verteilmodell werden die steuerfreien Pauschalbeträge auf 12 Monate verteilt. Der Arbeitgeber muss die restliche Arbeitgeberzuwendung versteuern.
Das Aufzehrmodell
Beim Aufzehrmodell wird vom Beginn des Jahres an der steuerfreie Betrag komplett aufgezehrt. Es fallen in dieser Zeit keine Steuern für den Arbeitgeberzuschuss an.
Tipp 2026: Für TVöD-Beschäftigte gilt: VBL 1,81% ist nicht steuerfrei, sondern aus versteuertem Netto zu zahlen! Nur der AG-Anteil 6,45% ist nach §3 Nr.56 steuerfrei.