Die Regelungen zur Urlaubsdauer der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) wurde seitens der TdL zum 31. Dezember 2012 wegen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2012 mit dem Aktenzeichen 9 AZR 529/10 gekündigt. Betroffen hierbei ist § 26 Abs. 1 TV-L.


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Urlaub für TV-L-Beschäftigte

Beschäftigte im TV-L erhalten bei einer fünftägigen Arbeitswoche pro Kalenderjahr 30 Tage Urlaub.

TV-L Urlaub pro Jahr
TV-L neu 30 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche
TV-L alt bis zum 30. Lebensjahr 26 Urlaubstage
bis zum 40. Lebensjahres 29 Urlaubstage
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Urlaubstage

Neue Regelung gemäß § 21 und § 26 TV-L

Gemäß § 21 TV-L haben Beschäftigte in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub, wobei das Entgelt fortgezahlt wird. Bei einer Kalenderwoche mit fünf Arbeitstagen beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Als Arbeitstage gelten alle Kalendertage, in denen der Beschäftigte dienstlich laut Plan eingesetzt wird. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage, die auf Arbeitstage fallen und für die kein Freizeitausgleich gewährt wird.

Sollte in Teilzeit gearbeitet werden, so vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Das Gleiche gilt bei einer erhöhten Arbeitszeit. Hier erhöht sich entsprechend der Anspruch auf Urlaub.

Sollte bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs ein halber Urlaubstag resultieren, so wird dieser zu einem vollen Urlaubstag aufgerundet. Sollte weniger als ein halber Urlaubstag nach der Berechnung verbleiben, so wird dieser beim Urlaubsanspruch nicht berücksichtigt.

Der Erholungsurlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Er kann in Teilen genommen werden. Zwei Wochen Urlaubsdauer soll dabei aber mindestens angestrebt werden.

Alte Regelung und Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Die Regelungen zur Urlaubsdauer der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) wurde seitens der TdL zum 31. Dezember 2012 wegen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2012 mit dem Aktenzeichen 9 AZR 529/10 wegen der Altersdiskriminierung gekündigt. Betroffen hierbei ist insbesondere § 26 Abs. 1 TV-L.

Danach verstoßen § 26 Abs. 1 TV-L und § 26 Abs. 1 TVöD gegen die gestaffelte Urlaubsdauer in Abhängigkeit an das Alter des jeweiligen Beschäftigten.

In § 26 Abs. 1 TV-L ist tariflich festgehalten, dass ein Beschäftigter bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Urlaubstage, bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 29 Urlaubstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Urlaubstage in Anspruch nehmen kann.

Dies ist gemäß dem Urteil vom Bundesarbeitsgericht für den TV-L und für den TVöD „eine unmittelbare, nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters.“

Greifende Regelungen aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Sollte der Jahresurlaub mit in das kommende Jahr genommen werden, so muss dieser in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Sollte dieser wegen Krankheit oder dienstlichen Gründen bis zum 31. März des Folgejahres nicht genommen werden können, so muss dieser bis spätestens 31. Mai des Jahres angetreten werden.

Wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres beginnt, so bemisst sich der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses auf ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 des BUrlG.