Das neue Meldegesetz regelt neue Rechte und Pflichten, die den Wohnungsgeber, aber auch den Mieter betreffen. Neu ist die Meldepflicht für Wohnungsverwalter und Eigentümer. Diese müssen ab sofort eine Bescheinigung über den Ein- oder Auszug eines Mieters ausstellen. Damit will man sogenannte Scheinanmeldungen verhindern. Jedoch bedeutet die Meldepflicht für die Verwalter aber auch Eigentümer einen zusätzlichen Aufwand an Bürokratie sowie auch ein hohes Haftungsrisiko. Alle, Mieter und Wohnungsanbieter, sind mit der neuen Verordnung ebenfalls höheren Sanktionen ausgesetzt, denn die Frist von zwei Wochen für die Umsetzung der Meldepflicht ist relativ kurz. Neu ist auch, dass das Handeln mit fiktiven Anschriften unter Strafe gesetzt wird. Sollte jemand versuchen, eine Wohnanschrift einer Person anzubieten, ohne dass derjenige einzieht, ist ab sofort eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro fällig.


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IVD fordert: Weniger Aufwand bei der Umsetzung der Meldepflicht

Der IVD (Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.) fordert weniger Bürokratie bei der Umsetzung des Meldegesetzes. So solle die Frist der Ummeldung verlängert werden, damit der Aufwand für die Ausstellung der Bescheinigung durch den Wohnungsgeber gesenkt wird. Mindestens zwei Monate wären hier angemessen, damit Mieter und Verwalter oder Eigentümer dem Verwaltungsaufwand gerecht werden können. Denn wird die Frist bei der Meldepflicht nicht eingehalten, dann drohen Bußgeld sowie Sanktionen für die Säumigen. Eine weitere Forderung des IVD ist eine genormte Meldebescheinigung, damit die Datenerhebung einheitlich vollzogen werden kann und Fehlerquellen vermieden werden.

Was sich sonst noch ändert beim Meldegesetz

Ab dem 1.November 2015 ist auch geregelt, dass sich der Vermieter direkt bei der Meldebehörde darüber informieren kann, ob sich der Mieter wirklich an- oder abgemeldet hat. Auch kann die Meldebehörde dem Vermieter oder Eigentümer darüber Auskunft geben, wo der Mieter vorher gewohnt hat. Diese Möglichkeit bietet vor allem für den Verwalter eine bessere Transparenz, um sich über die neuen Mieter vorher zu informieren.

Neu: Wohnungsgeber muss mitarbeiten

Vor dem 1. November war das Meldewesen Sache der Bundesländer. Durch die neue einheitliche Meldepflicht werden Eigentümer oder Verwalter verpflichtet, die An- und Ummeldung der Mieter mit dem Ausstellen einer Bescheinigung zu dokumentieren. Mieter müssen sich ab sofort innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Behörde melden. Wohnungseigentümer oder Verwalter haben die Pflicht, binnen von zwei Wochen zu bestätigen, dass der Mieter aus- bzw. ausgezogen ist. Diese Bestätigung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Sie ist bestimmt für den Mieter oder die zuständige Meldebehörde und muss Folgendes enthalten:

  • Angaben zum Vermieter (Name, Anschrift)
  • Datum des Ein- oder Auszugs
  • Wohnungsanschrift
  • Angaben der meldepflichtigen Personen (Name)

Wer als Mieter dieser Meldepflicht nicht nachkommt oder die Fristen versäumt, dem droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Und auch die Wohnungsgeber müssen mit Bußgeldern rechnen, falls sie die Bescheinigung nicht rechtzeitig ausstellen.

Das Problem mit dem Datenschutz

Das neue Gesetz ist wegen des Datenschutzes umstrittenen. Die Meldeämter dürfen nämlich auch Name und Adresse ohne ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen weitergeben. Davon könnten Firmen profitieren, die diese Daten dann zu Werbezwecken nutzen. Betroffene haben zwar ein Widerspruchsrecht, jedoch nicht dann, wenn die Händler von Adressen die vorhanden Daten sich nur bestätigen oder aktualisieren lassen. Das Problem ist, dass der Mieter meistens nicht unterrichtet wird, wer seine Daten erhält und somit auch nicht in Widerspruch gegen die Datenweitergabe treten kann.

Daten, die schon vorher weitergegeben wurden

Bereits vor dem 1. November 2015 war es möglich, dass das Meldeamt durch die Meldepflicht den Vor- und Familiennamen, Titel sowie die Anschrift der Person weitergeben durfte. Auch, ob die Person noch am Leben ist, konnte man mitteilen. Weitere Angaben, wie das Geschlecht oder auch der Familienstand sowie die Staats- und Religionsangehörigkeit sind bis jetzt noch vor einer Weitergabe geschützt. Damit das trotz Meldepflicht so bleibt, muss eine klare Regelung vom Gesetzgeber her. Diese sollte regeln, dass die Weitergabe nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen erfolgen darf.

Quelle und Kontaktadresse:

Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.
Pressestelle
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Telefon: (030) 275726-0, Fax: (030) 275726-49
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