Alle, die sogenannte Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Elterngeld oder Arbeitslosengeld bekommen haben, sind zu einer Steuererklärung verpflichtet. Auch wenn man für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig war oder wenn sich Ehepartner für die Steuerklassenkombination 3 und 5 entschieden haben, muss eine Steuererklärung ausgefüllt werden. Auch Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr Einkommen im Vorjahr über dem steuerfreien Grundbetrag von 8354 Euro lag.

Bei Arbeitnehmern wird nur die Lohnsteuer automatisch abgeführt. Es gibt aber auch noch andere Einkünfte, z.B. aus einem möglichen Nebenjob oder einer Vermietung. Ein Trinkgeld oder ein Gewinn im Lotto zählen allerdings nicht dazu.

Eingetragene Freibeträge wie z.B. Unterhaltskosten für erwachsene Kinder werden auch über eine Steuererklärung abgerechnet. Das trifft auch zu, wenn Ehepartner durch die Steuerklassenkombination 3 und 5 steuerliche Vorteile hatten, denn die tatsächliche Besteuerung wird erst durch die gemeinsame Veranlagung festgelegt.

Steuererstattungen bis zu 900 Euro sind möglich

Es lohnt sich aber auch jenseits dieser Kriterien freiwillig eine Steuererklärung auszufüllen. Wenn man z.B. hohe Werbekosten oder  Handwerkerrechnungen für Arbeiten im eigenen Haus aufweist, kann man auf Erstattungen hoffen. Für Arbeitsnehmer liegt die erstattbare Summe im Jahr 2014 bei ca. 900 Euro, da seit dem letzten Jahr mehr Kosten für längere Arbeitswege und Verpflegungspauschalen abgerechnet werden können.

Für die Beantragung solcher Erstattungen hat ein Arbeitnehmer vier Jahre Zeit. Falls das Finanzamt dann doch eine Steuernachzahlung verlangen sollte, kann der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und auch die Steuererklärung nachträglich zurückziehen.