Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern im Rahmen der Kindschaftsreform aus dem Jahre 1998 gleichgestellt worden. Allerdings greifen noch unterschiedliche gesetzliche Regelungen in verschiedenen Bereichen wie beispielsweise im Namensrecht und im Abstammungsrecht. Wird ein Kind geboren, so entstehen automatisch für das Kind rechtliche Beziehungen zu den Eltern und zu den Verwandten sowie für die Eltern bestimmte Rechtsfolgen.

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Welche Staatsangehörigkeit hat das Kind?

Wird ein Kind in einer ehelichen Gemeinschaft geboren, so erhält es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG (Staatsangehörigkeitsgesetz) die deutsche Staatsangehörigkeit dann, wenn ein Elternteil Deutscher ist. Die Frage nach der Staatsangehörigkeit wird für das Kind dann besonders interessant, wenn es beispielsweise um den Wehrdienst geht. 

Wird das Kind außerhalb einer Ehe geboren und hat nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit, so erhält das Kind nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn eine Vaterschaft wirksam gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 RuStAG festgestellt worden ist.

Was wird durch die elterliche Abstammung festgelegt?

  1. Das Verhältnis des Kindes zu dritten Personen
    • Name
    • Wohnsitz
    • Staatsangehörigkeit
  2. Das Verhältnis des Kindes zu den Eltern
    • Unterhaltspflichten
    • Elterliche Sorge
    • Sorgfaltspflichten

Es gibt keinen Unterschied mehr zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung

Die frühere Unterscheidung zwischen einer nichtehelichen und ehelichen Abstammung entfällt nach dem neugefassten § 1591 BGB. In diesem heißt es, dass eine Mutter eines Kindes dann die Mutter ist, wenn es das Kind geboren hat. Der Gesetzgeber hat damit den Streit zwischen austragender Mutter und genetischer Mutter beigelegt. Dieser Streit ist oft beim Thema Leihmutterschaft entbrannt.

Komplizierter ist die Feststellung der Vaterschaft

Die Vaterschaft ist komplizierter für den Gesetzgeber und auch für so manche Frau festzustellen. Im Prinzip unterscheidet man zwischen drei Möglichkeiten:

  1. Die Vaterschaft mit der Mutter des Kindes in einer Ehe
  2. Vaterschaft durch Abstammung und Anerkennung
  3. Gerichtlich festgestellte Vaterschaft

Die Vaterschaft in einer Ehe

Gemäß § 1592 Ziff. 1 BGB ist der Vater eines Kindes dann der Vater, wenn er mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist. Dabei ist es wichtig, dass die Ehe gültig geschlossen sein muss, auch wenn ein Aufhebungsgrund besteht. Dieser ist unrelevant. Sollte jedoch das Kind nach der Scheidung oder nach einer Eheaufhebung geboren werden, so wird das Kind nicht mehr dem Ehemann kraft Ehe zugerechnet. Hierbei spielt der Zeitpunkt des Scheidungsurteils bzw. des Aufhebungsurteils eine große Rolle. Wird das Kind beispielsweise auch nur einen Tag vor dem Scheidungsurteil geboren, so wird es noch dem Ehemann zugeschrieben. Wird das Kind auch nur eine Minute nach dem Urteil geboren, so wird es nicht mehr dem Ehemann kraft Ehe zugeschrieben. Allerdings gibt es hierbei auch Ausnahmen, die in § 1599 Abs. 2 genannt werden. Wichtig ist, dass diese Vaterschaft enden kann, wenn ein anderer Mann die eigene Vaterschaft anerkennt.

Die Vaterschaft anerkennen

Die Vaterschaft kann nach § 1592 Nr. 2 BGB anerkannt werden, wenn das Kind außerhalb der Ehe geboren wird. Diese Anerkennung ist ebenso möglich, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung noch ein anderer Mann die Vaterschaft des Kindes entweder durch eine bestimmte Ehe mit der Mutter oder durch eine Anerkennung der Vaterschaft inne hat. Die Anerkennung der Vaterschaft wird nach § 1594 Abs. 2 BGB erst dann wirksam, wenn die Vaterschaft des anderen Mannes erfolgreich angefochten wurde.

Die gerichtlich festgestellte Vaterschaft

Auch das Gericht kann eine Vaterschaft feststellen. Hierbei greifen die §§ 1592 Nr. 3 BGB und 1600 d BGB. 

Die gesetzlichen Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft

Es existiert nach den §§ 1600 ff. BGB die Möglichkeit, eine Vaterschaft anzufechten. Anfechtungsberechtigt ist:

  • der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter zum Zeitpunkt der Empfängnis beigewohnt zu haben
  • der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist
  • der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat
  • die Mutter
  • das Kind

Eine Anfechtung der Vaterschaft kann auch dann erfolgen, wenn das Kind durch künstliche Befruchtung und Samenspende gezeugt wurde. Allerdings hat hier der Gesetzgeber die Möglichkeiten dazu in § 1600 Abs. 4 BGB eingeschränkt:

Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

Die sozial-familiäre Beziehung ist wichtig

Allerdings wird in § 1600 Abs. 2 BGB die Anfechtung der Vaterschaft eingeschränkt. Angefochten werden kann eine Vaterschaft dann, wenn zwischen dem Kind und dem Mann, der Vater kraft Ehe oder Vater kraft Anerkennung ist, keine sozial-familiäre Bindung besteht. § 1600 Abs. 3 BGB definiert eine sozial-familiäre Bindung wie folgt: 

Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

Anfechtungsrecht eines verstorbenen Mannes

Es besteht für die Eltern eines verstorbenen Mannes kein Anfechtungsrecht der Vaterschaft. Mutter und Vater tragen höchstpersönlich das Anfechtungsrecht und können sich nicht vertreten lassen, auch dann nicht, wenn sie beschränkt geschäftsfähig sind. 

Anfechtungsfrist nach § 1600 b BGB

Nach § 1600 b BGB beträgt die Anfechtungsfrist zwei Jahre ab Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände. Sollte ein gesetzlicher Vertreter die Vaterschaft für ein Kind nicht angefochten haben, so beginnt diese mit der Volljährigkeit neu. Auch wenn die Anfechtungsfrist von zwei Jahren für ein Kind verstrichen ist, kann das Kind unter bestimmten Voraussetzungen die Vaterschaft anfechten, beispielsweise dann, wenn es die Vaterschaft für unzumutbar hält.

Beispiel einer Vaterschaftsanfechtung eines Kindes

Nancy erfährt zu ihrem 18. Lebensjahr, dass ihr Vater Heinrich, mit dem sie zusammen mit ihrer Mutter aufgewachsen ist, nicht ihr leiblicher Vater ist. Stattdessen ist es der Schornsteinfeger. Allerdings stört sich Nancy nicht an dem Umstand, denn sie hatte stets ein gutes Verhältnis zu Heinrich. Als sie 22 Jahre alt ist, erfährt sie, dass Heinrich versucht hatte, ihre Mutter zu erdrosseln. Obwohl die Anfechtungsfrist von zwei Jahren hier schon abgelaufen ist, kann Nancy wegen der unzumutbaren Umstände die Vaterschaft anfechten.