Gemäß dem Einkommensteuergesetz existieren derzeit in Deutschland sechs Steuerklassen, die sich aus dem Lohnsteuerabzug, der Kirchensteuer, den Familienverhältnissen und dem Solidaritätszuschlag ergeben. Je nach Konstellation ergibt sich eine bestimmte Lohnsteuerklasse, die in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragen ist.  Das ELStAM-Verfahren ersetzt seit dem 01. Januar 2013 die Lohnsteuerkarte aus Papier. 2024 wird dem Finanzamt größtenteils die Steuererklärung online übermittelt.


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Ermittlung der Lohnsteuerklasse

Die Ermittlung der Lohnsteuerklasse wird anhand maschineller Lohnabrechnungsverfahren oder anhand einer Lohnsteuertabelle durchgeführt. Bei der Lohnsteuertabelle handelt es sich um eine Tabelle, die für jede Lohnsteuerklasse und Verdienst die Lohnsteuer ausweist.

Generell werden zuzüglich der Lohnsteuer ebenso der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer durch den Arbeitgeber direkt vom Bruttoverdienst an das zuständige Finanzamt abgeführt. Je nach Lohnhöhe und persönlichen Verhältnissen wird ein Steuerfreibetrag vom Verdienst abgezogen.

Die Lohnsteuerklassen 2024

Nachfolgend sind die Lohnsteuerklassen I bis VI grafisch dargestellt, die in Deutschland gültig sind.

Grafik: Steuerklassen übersicht

Steuerklassen Übersicht 

Detaillierte Informationen zu den einzelnen Steuerklassen finden Sie unter den nachfolgenden Links.

1Anmerkung zur Steuerklasse 0: Eine Steuerklasse 0 gibt es in Deutschland gesetzlich nicht, jedoch wird diese zumeist zur Hilfe genommen, wenn es um die Steuerermittlung von sogenannten Grenzgängern geht. Grenzgänger sind in diesem Fall Arbeitnehmer, die in der Schweiz, Frankreich, Polen, Österreich, Belgien, Dänemark und den Niederlanden wohnen, jedoch in Deutschland arbeiten. In der Regel müssen Grenzgänger wie Arbeitnehmer aus der Schweiz, Belgien oder Frankreich sehr geringe bis gar keine Einkommensteuer zahlen, sofern sie eine Freistellungsbescheinigung vorlegen. Verpflichtend ist jedoch die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, denn diese sind an den Gesetzen des jeweiligen Beschäftigungsortes gebunden. Sämtliche Einzelheiten und Details sind im entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Diese können sich landesspezifisch voneinander unterscheiden. 

In der Gehaltsberechnung sind bei Grenzgängern im Feld "Steuerklasse" zumeist entweder "Steuerklasse frei" oder "Steuerklasse 0" eingetragen. Gut zu wissen ist jedoch, dass nur die "Steuerklasse 0" im elektronischen Lohnsteuerbescheinigungsverfahren an die Finanzverwaltung übermittelt werden kann.

Wechsel der Steuerklasse

Seit dem 01. Januar 2012 sind die Finanzämter beauftragt, die Lohnsteuerabzugsmerkmale zu ändern. Vorab waren die Meldeämter in der Zuständigkeit. Gemäß § 39 Abs. 1 und 2 EstG führt das zuständige Finanzamt einen Lohnsteuerwechsel auf schriftlichem Antrag hin durch. Grundsätzlich ist ein Wechsel der Steuerklasse nur einmal im Jahr bis auf wenige Ausnahmen durchführbar. Eine Ausnahme bildet dabei der Tod eines Ehegatten.

Steuerklassenkombinationen 2024

Steuerklassen können je nach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kombiniert werden. Die beiden häufigsten Kombinationen sind IV/IV und III/V. 

Diese sollen aber nach Plänen der Bundesregierung eventuell bald abgeschafft werden.

Steuerklassenkombination 

Erklärung
 IV/IV Ehegatten verdienen in etwa gleich viel, der Steuerabzug ist nahezu identisch.
III/V Steuerabzugsbeträge für beide Partner sind gleich hoch, wobei der Anteil beim Einkommen durch die Steuerklasse III zu 60 Prozent und bei der Steuerklasse V zu 40 Prozent getragen wird. In der Regel ist der Steuerabzug bei der Steuerklasse V wesentlich höher als bei der Steuerklasse III. Bei der Kombination III/V besteht die Pflicht zur Einkommensteuererklärung.

Faktorverfahren: Wann lohnt sich ein Wechsel der Steuerklasse?

Das Faktorverfahren kann ergänzend zur Steuerkombination IV/IV oder statt der Kombination III/V gewählt werden. Dadurch wird erreicht, dass der Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug bei jedem Partner als sogenanntes Splittingverfahren berücksichtigt wird. Der Faktor ist immer geringer als 1. Durch die Anwendung des Faktors wird die Lohnsteuer minimiert. Dies ist besonders von Vorteil, wenn beide Partner unterschiedlich hohe Einkünfte haben.

Lohnsteuertabelle 2023

Bei der Lohnsteuertabelle wird zwischen zwei Tabellenarten unterschieden. Der allgemeine Teil ist für alle rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer gültig. Bei der besonderen Lohnsteuertabelle handelt es sich um eine Tabelle, die für den Rest der Beschäftigten gültig ist, die eine Vorsorgepauschale entrichten und in keinem Bereich der Sozialversicherungen einzugruppieren sind. Quasi obligatorisch ist eine private Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Dazu gehören beispielsweise Beamte.

Die nachfolgende Lohnsteuertabelle enthält die Werte für 2023 in Euro.

Bruttolohn Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Steuerklasse IV Steuerklasse V Steuerklasse VI
5.000 0 0 0 0 378 551
7.500 0 0 0 0 655 828
10.000 0 0 0 0 929 1.102
12.500 0 0 0 0 1.207 1.380
15.000 0 0 0 0 1.480 1.653
17.500 293 0 0 293 1.864 2.383
20.000 740 14 0 740 2.810 3.329
22.500 1.233 352 0 1.233 3.685 4.204
25.000 1.734 762 0 1.734 4.534 5.054
27.500 2.250 1.241 0 2.250 5.383 5.902
30.000 2.791 1.750 170 2.791 6.202 6.648
32.500 3.339 2.267 532 3.339 6.938 7.406
35.000 3.911 2.808 908 3.911 7.720 8.204
37.500 4.492 3.357 1.318 4.492 8.520 9.024
40.000 5.096 3.930 1.776 5.096 9.362 9.881
42.500 5.708 4.510 2.260 5.708 10.211 10.730
45.000 6.345 5.115 2.762 6.345 11.072 11.592
47.500 6.988 5.728 3.264 6.988 11.921 12.440
50.000 7.647 6.356 3.772 7.647 12.770 13.289
52.500 8.332 7.009 4.298 8.332 13.632 14.151
55.000 9.023 7.669 4.822 9.023 14.480 14.999
57.500 9.740 8.354 5.364 9.740 15.342 15.861
60.000 10.468 9.051 5.910 10.468 16.197 16.716
62.500 11.305 9.852 6.532 11.305 17.157 17.676
65.000 12.149 10.661 7.154 12.149 18.103 18.622
67.500 13.025 11.502 7.796 13.025 19.063 19.582
70.000 13.908 12.351 8.438 13.908 20.010 20.529
72.500 14.811 13.219 9.090 14.811 20.956 21.475
75.000 15.747 14.119 9.762 15.747 21.916 22.435
77.500 16.689 15.027 10.432 16.689 22.862 23.381
80.000 17.649 15.967 11.124 17.649 23.822 24.341
82.500 18.595 16.912 11.816 18.595 24.768 25.287
85.000 19.555 17.872 12.528 19.555 25.728 26.247
87.500 20.501 18.818 13.238 20.501 26.675 27.194
90.000 21.556 19.873 14.042 21.556 27.730 28.249


Lohnsteuertabelle 2022

Die nachfolgende Lohnsteuertabelle gibt die Werte für 2022 in Euro wieder.

Bruttolohn Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Steuerklasse IV Steuerklasse V Steuerklasse VI
5.000 0 0 0 0 385 559
7.500 0 0 0 0 667 840
10.000 0 0 0 0 945 1.118
12.500 0 0 0 0 1.226 1.399
15.000 57 0 0 57 1.504 1.729
17.500 440 0 0 440 2.141 2.660
20.000 944 132 0 944 3.098 3.617
22.500 1.471 524 0 1.471 4.000 4.519
25.000 1.993 990 0 1.993 4.862 5.381
27.500 2.532 1.495 44 2.532 5.724 6.180
30.000 3.096 2.026 406 3.096 6.492 6.960
32.500 3.670 2.566 818 3.670 7.276 7.762
35.000 4.271 3.131 1.250 4.271 8.106 8.614
37.500 4.880 3.707 1.716 4.880 8.955 9.474
40.000 5.515 4.308 2.220 5.515 9.829 10.348
42.500 6.159 4.918 2.724 6.159 10.692 11.211
45.000 6.831 5.555 3.246 6.831 11.566 12.085
47.500 7.510 6.200 3.768 7.510 12.429 12.948
50.000 8.206 6.863 4.298 8.206 13.290 13.810
52.500 8.931 7.553 4.846 8.931 14.165 14.684
55.000 9.663 8.250 5.396 9.663 15.028 15.547
57.500 10.423 8.976 5.960 10.423 15.902 16.421
60.000 11.257 9.774 6.576 11.257 16.840 17.359
62.500 12.144 10.622 7.226 12.144 17.812 18.331
65.000 13.040 11.480 7.878 13.040 18.770 19.289
67.500 13.970 12.372 8.548 13.970 19.741 20.260
70.000 14.909 13.274 9.220 14.909 20.699 21.218
72.500 15.866 14.196 9.904 15.866 21.657 22.176
75.000 16.837 15.154 10.608 16.837 22.629 23.148
77.500 17.795 16.112 11.312 17.795 23.587 24.106
80.000 18.767 17.084 12.040 18.767 24.559 25.078
82.500 19.725 18.042 12.766 19.725 25.517 26.036
85.000 20.712 19.029 13.526 20.712 26.503 27.022
87.500 21.755 20.072 14.340 21.755 27.547 28.066
90.000 22.814 21.130 15.182 22.814 28.605 29.124


Allgemeine Lohnsteuertabelle 2019

Die nachfolgende Tabelle gibt die Lohnsteuer pro Jahr in den Steuerklasse I, II, III, IV, V und VI in Bezug auf den Bruttolohn in NRW mit Kirchensteuern wieder. Der Bruttojahreslohn ist in Abständen von 2.500 Euro-Schritten beginnend ab 5.000 Euro bis 65.000 Euro angegeben. 

Bruttolohn Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Steuerklasse IV Steuerklasse V Steuerklasse VI
5.000 0,00 0,00 0,00 0,00 421,00 566,00
7.500 0,00 0,00 0,00 0,00 704,00 849,00
10.000 0,00 0,00 0,00 0,00 987,00 1.133,00
12.500 0,00 0,00 0,00 17,00 1.271,00 1.416,00
15.000 307,00 03,00 0,00 307,00 1.684,00 2.119,00
17.500 751,00 364,00 0,00 751,00 2.618,00 3.053,00
20.000 1.304,00 845,00 0,00 1.304,00 3.594,00 4.029,00
22.500 1.839,00 1.374,00 0,00 1.839,00 4.491,00 4.884,00
25.000 2.382,00 1.902,00 124,00 2.382,00 5.248,00 5.614,00
27.500 2.943,00 2.448,00 494,00 3.943,00 5.998,00 6.384,00
30.000 3.524,00 3.014,00 918,00 3.524,00 6.788,00 7.192,00
32.500 4.123,00 3.598,00 1.392,00 4.123,00 7.614,00 8.036,00
35.000 4.741,00 4.202,00 1.866,00 4.741,00 8.478,00 8.913,00
37.500 5.379,00 4.825,00 2.372,00 5.379,00 9.357,00 9.792,00
40.000 6.035,00 5.466,00 2.886,00 6.035,00 10.235,00 10.670,00
42.500 6.710,00 6.127,00 3.410,00 6.710,00 11.113,00 11.549,00
45.000 7.404,00 6.807,00 3.942,00 7.404,00 11.992,00 12.427,00
47.500 8.117,00 7.506,00 4.486,00 8.117,00 12.870,00 13.305,00
50.000 8.849,00 8.224,00 5.038,00 8.849,00 13.749,00 14.184,00
52.500 9.599,00 9.960,00 5.598,00 9.599,00 14.627,00 15.062,00
55.000 10.388,00 9.734,00 6.184,00 10.388,00 15.527,00 15.962,00
57.500 11.266,00 10.594,00 6.830,00 11.266,00 16.502,00 16.938,00
60.000 12.166,00 11.477,00 7.488,00 12.166,00 17.478,00 17.913,00
62.500 13.091,00 12.384,00 8.156,00 13.091,00 18.454,00 18.889,00
65.000 14.038,00 13.314,00 8.836,00 14.038,00 19.430,00 19.865,00

Allgemeine Lohnsteuertabelle 2020

Die nachfolgende Tabelle gibt die Lohnsteuer pro Jahr in den Steuerklasse I, II, III, IV, V und VI in Bezug auf den Bruttolohn in NRW mit Kirchensteuern wieder. Der Bruttojahreslohn ist wie bei der Tabelle 2019 in Abständen von 2.500 Euro-Schritten beginnend ab 5.000 Euro bis 65.000 Euro angegeben. 

Bruttolohn Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Steuerklasse IV Steuerklasse V Steuerklasse VI
5.000 0,00 0,00 0,00 0,00 418,00 563,00
7.500 0,00 0,00 0,00 0,00 700,00 845,00
10.000 0,00 0,00 0,00 0,00 982,00 1.127,00
12.500 0,00 0,00 0,00 0,00 1.264,00 1.409,00
15.000 255,00 0,00 0,00 255,00 1.588,00 2.023,00
17.500 684,00 309,00 0,00 684,00 2.517,00 2.953,00
20.000 1.225,00 772,00 0,00 1.225,00 3.489,00 3.924,00
22.500 1.754,00 1.292,00 0,00 1.754,00 4.383,00 4.818,00
25.000 2.290,00 1.814,00 40,00 2.290,00 5.184,00 5.546,00
27.500 2.845,00 2.354,00 396,00 2.845,00 5.920,00 6.304,00
30.000 3.418,00 2.912,00 804,00 3.418,00 6.698,00 7.096,00
32.500 4.009,00 3.489,00 1.262,00 4.009,00 7.508,00 7.928,00
35.000 4.619,00 4.085,00 1.720,00 4.619,00 8.358,00 8.791,00
37.500 5.247,00 4.699,00 2.216,00 5.247,00 9.230,00 9.666,00
40.000 5.894,00 5.331,00 2.726,00 5.894,00 10.105,00 10.540,00
42.500 6.559,00 5.982,00 3.244,00 6.559,00 10.980,00 11.415,00
45.000 7.242,00 6.651,00 3.770,00 7.242,00 11.854,00 12.289,00
47.500 7.944,00 7.340,00 4.308,00 7.944,00 12.729,00 13.164,00
50.000 8.664,00 8.046,00 4.852,00 8.664,00 13.603,00 14.038,00
52.500 9.402,00 8.771,00 5.408,00 9.402,00 14.478,00 14.913,00
55.000 10.159,00 9.514,00 5.970,00 10.159,00 15.352,00 15.787,00
57.500 10.978,00 10.318,00 6.576,00 10.978,00 16.275,00 16.710,00
60.000 11.862,00 11.185,00 7.224,00 11.862,00 17.247,00 17.682,00
62.500 12.769,00 12.074,00 7.884,00 12.769,00 18.219,00 18.654,00
65.000 13.699,00 12.987,00 8.554,00 13.699,00 19.191,00 19.626,00

Steuerliche Änderungen 2019

Ab 01.01.2019 ergeben sich steuerliche Änderungen. Der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a EStG sowie der Grundfreibetrag werden auf 9.168 Euro angehoben. Der Kinderfreibetrag liegt bei einer Zusammenveranlagung bei 4.980 Euro, bei einer getrennten Veranlagung bei 2.490 Euro. Der Beitragsbemessungsgrenze im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung liegt weiterhin bei 14,6 %, zuzüglich dem Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung, den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in 2019 teilen. Das Kindergeld erhöht sich ab 01. Juli 2019 auf 204 Euro für das erste und zweite Kind, 210 Euro für das dritte Kind und 235 Euro ab dem vierten Kind.

Kinderfreibeträge und Steuerfreibeträge 2018

Je nach Lohnsteuerklasse ergibt sich ein entsprechender Steuerfreibetrag, der der Einkommensteuerveranlagung zugrunde gelegt wird. Grundsätzlich liegt der Steuerfreibetrag im Jahr 2018 bei 9.000 Euro.

Bei der Lohnsteuer Anrechnung finden Kinderfreibeträge nur dann, wenn die Ersparnis bei der Steuer das gezahlte Kindergeld übersteigt. Die Steuerfreibeträge werden grundsätzlich bei der Kirchsteuer und dem Solidaritätszuschlag berücksichtigt.

Zu den anrechenbaren Kindern gehören leibliche und angenommene Kinder sowie Pflegekinder. Nicht anrechenbar sind Kinder, die nur aus finanziellen Gründen in den Haushalt aufgenommen worden sind.

Generell wird jedes Kind mit 0,5 berechnet. Der Faktor erhöht sich auf 1, wenn die Eltern des Kindes im Inland wohnhaft sind und nicht dauernd getrennt leben. Dies ist ebenso bei Pflegekindern der Fall.  Eine Erhöhung des Faktors auf 1 erfolgt ebenso, wenn ein Kind durch den Lebenspartner angenommen wird und beide Partner nicht dauernd getrennt im Inland leben. Das Gleiche gilt bei Partnerschaften und Ehen, die nicht dauernd getrennt im Inland leben und beide zusammen ein Kind annehmen. Sofern ein Partner vor dem Beginn des Jahres 2018 verstorben ist oder ein Beschäftigter allein ein Kind angenommen hat, gilt ebenso die Regelung der Faktorerhöhung auf 1. Sollte es sich um ein Pflegekind handeln, bei dem das Verhältnis der Pflegekindschaft nur zu einem Beschäftigten besteht, wird der Faktor ebenso erhöht. Das Gleiche ist anwendbar, wenn der Wohnsitz des einen Elternteils nicht ermittelbar ist oder der biologische Vater amtlich nicht festzustellen ist. Sollte ein Elternteil im Jahr 2018 voraussichtlich keinen festen Wohnsitz in Deutschland haben, so ist ebenso der Faktor 1 zugrunde zu legen.

Anhebung der Grundfreibeträge, Kindergeld, Kinderzuschlag und Kinderfreibeträge in 2018

Die Anhebung von Grund- und Kinderfreibeträgen wurde im 11. Existenzminimumberichts der Bundesregierung beschlossen. Zu den Verbesserungen gehören unter anderem eine Vermeidung von Mehraufwand und zusätzlicher Bürokratie für Verwaltung und Arbeitgeber. Zudem wurde eine Entlastung des Steuerpflichtigen vorgenommen, was bedeutet, dass der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und das Kindergeld im 2018 angehoben werden sowie ein Ausgleich der „kalten Progression“ durch eine Tarifverschiebung alle Steuerpflichtigen um rund 10 Milliarden Euro stattfinden wird.

Im Einzelnen wurden im Gesetzentwurf folgende Anpassungen vorgenommen: 

  1. Erhöhung des Grundfreibetrags von 8.652 Euro (2016) um 168 Euro auf 8.820 Euro (2017) und um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro (2018)
  2. Erhöhung des Kinderfreibetrags von 4.608 Euro (2016) um 108 Euro auf 4.716 Euro (2017) und um weitere 72 Euro auf 4.788 Euro (2018)
  3. Erhöhung des monatlichen Kindergeldes um jeweils 2 Euro in den Jahren 2017 und 2018
  • für das 1.und 2. Kind von 190 Euro (2016) auf 192 Euro (2017) und 194 Euro (2018)
  • für das 3. Kind von 196 Euro (2016) auf 198 Euro (2017) und 200 Euro (2018)
  • für das 4. und jedes weitere Kind von 221 Euro (2016) auf 223 Euro (2017) und 225 Euro (2018)
  1. Erhöhung des Kinderzuschlags zum 1. Januar 2017 um 10 Euro pro Monat von 160 Euro auf 170 Euro pro Kind
  2. Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrags (§ 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von 8.652 Euro (2016) um 168 Euro auf 8.820 Euro (2017) und um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro (2018)
  3. Ausgleich der „kalten Progression“ durch Verschiebung nach rechts der übrigen Tarifeckwerte in 2017 um die prognostizierte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 %) und in 2018 um die prognostizierte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 %). Eine weitere Anpassung ist nach Vorlage des 2. Steuerprogressionsberichts zu erwarten.

Verpartnerung und Eheschließung 2018

Im Falle einer Eheschließung im Jahr 2018 wird seitens des zuständigen Finanzamtes eine automatische Zuweisung der Steuerklasse IV erfolgen. Dies ist auch der Fall, wenn einer der Ehepartner arbeitssuchend gemeldet ist. Eine Änderung der Steuerklasse ist nur mittels Antrag möglich. Bei einer Verpartnerung erfolgt im Jahr 2018 noch keine automatische Zuweisung. Hier muss vorab ein Antrag gestellt werden.

Im Nachfolgenden finden Sie eine Übersicht über den durchschnittlichen Brutto-Netto-Verdienst im Zeitraum von 2005 bis 2012 in Deutschland.

Brutto-Netto-Verdienst: Übersicht der Jahre 2005 – 2012

Brutto Verdienst

Quelle: statista