Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst - Weblinks
| Die im öffentlichen Dienst beschäftigen Personen werden vom Grundgesetz als "Angehörige des öffentlichen Dienstes" bezeichnet (Art. 33 Abs. 4 GG) Sie werden in zwei Gruppen eingeteilt nämlich in: Personen, die in einem öffentlichen-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Personen, die in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis, nämlich in einem Arbeitsverhältnis oder einem privaten Ausbildungsverhältnis stehen. Zu den Personen gehören auch: Beamte - Richter - Soldaten. Hier finden Sie eine Linksamlung für den öffentlichen Dienst. Ausführlich recherchiert und zusammengestellt. |
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- Entgeld (8)
- Beamte (4)
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