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TVöD Entgelttabelle - Tarifrecht für den öffenlichen Dienst
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Die Entgelttabelle des TVöD
Die Entgeltstufen
§ 16 Stufen der Entgelttabelle
Aktuelle Entgelttabelle 2009
TVöD Entgelttabellen 2008/2009/2010
Stundenentgelte
Die Entgelttabelle des TV-L (TdL)
Die Entgelttabelle des VKA/BT-K
TVöD -Anlage C der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst
TV-L Entgelttabelle für Lehrkräfte
TV-L Entgelttabelle Erhöhung 2009 für Lehrkräfte
Vorläufige Entgelttabellen 2009 - 2010 für die Beschäftigten der Länder (gültig ab 1. März 2009)

Vorläufige Entgelttabellen - Tarifrunde 2010

 

Auszubildendenvergütungen im öffentlichen Dienst

TVöD - Besonderer Teil Pflege
TVöD - Besonderer Teil Pflege - Änderungstarifvertrag
TVöD - Besonderer Teil BBiG
TV-Prakt

 

Die Entgelttabelle des TVöD

Der TVöD beinhaltet auch endlich eine einheitliche Entgelttabelle für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes. Leider wird im Ost Tarifgebiet noch nicht immer zu 100 Prozent das gleiche Entgelt gezahlt wie im West Tarifgebiet. Zudem fällt für Angestellte des Bundes in den höheren Entgeltgruppen die höchste Entwicklungsstufe weg. Aus diesen Umständen ergeben sich faktisch vier Entgelttabellen. Diese sind: Bund West und Kommunen West, sowie Bund Ost und Kommunen Ost, mit jeweils den gleichen Beträgen. Allerdings betragen die Ost Beträge nur 94 Prozent der West Beträge.

 

Die Entgeltstufen

Jede der Entgeltstufen ist in zwei Grundstufen und vier Entwicklungsstufen unterteilt. Diese Stufen müssen durchlaufen werden und sollen die wachsende Berufserfahrung widerspiegeln.
Einschränkungen entstehen beim Arbeitgeberwechsel. Zwischen den Stufenaufstiegen sind die Abstände gestaffelt, nachzulesen in der Entgelttabelle.
In jeder Stufe verbleibt man genauso lange, wie die Stufe bezeichnet ist, daraus ergibt sich also eine Verweildauer von einem Jahr in Stufe 1, zwei Jahre in Stufe 2 und so weiter.
In der Regel ist die Stufe 6 die Endstufe. Ausnahmen kann man hierzu in den Entwicklungsstufen nachlesen. Die Zeiträume zwischen den Stufenaufstiegen können je nach Leistung verkürzt, aber auch verlängert werden.

 

§ 16 (Bund) Stufen der Entgelttabelle

(1) 1Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (Bund) geregelt.
(2) 1Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 werden die Beschäftigten zwingend der Stufe 1 zugeordnet.

2Etwas anderes gilt nur, wenn eine indestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen
befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Bund vorliegt; in diesem all erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägien Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Ein vorheriges Arbeitsverhäftnis besteht, wenn zwischen Ende des vorherigen und Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Bund ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.


(3) 1Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Ansonsten wird die/der Beschäftigte bei entsprechender Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zugeordnet. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber
bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3:
1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen der einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 13. September 2005
gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

Niederschriftserklärung zu § 16 (Bund) Abs. 3 Satz 2:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfungen zwischen übergeleiteten Beschäftigten und Neueinstellungen entstehen können.

(3a) Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.

Niederschriftserklärung zu § 16 (Bund) Abs. 3a:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die erworbene Stufe im Sinne des § 16 (Bund) Abs. 3a auch eine individuelle Endstufe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 2 1. Alternative oder § S Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund oder eine individuelle Zwischenstufe im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund sein Kann.

(4) 1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):


- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8.


2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (Bund) geregelt.
(5) 1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier ahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

Aktuelle Entgelttabelle (Bund) 2009 Tarifgebieten West und Ost

EntgeltgruppeStufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15Ü4.583,93
5.087,375.564,31 5.882,275.956,46-
15 3.639,584.038,104.186,484.716,415.119,16-
143.296,193.656,543.868,524.186,484.674,02-
133.038,64
3.370,383.550,563.900,314.387,85-
122.723,86
3.020,623.444,573.815,524.292,47-
112.628,472.914,643.126,613.444,573.905,62-
102.533,082.808,653.020,623.232,603.635,35-
92.237,382.480,092.607,282.946,433.211,40-
82.094,302.321,112.427,102.522,492.628,472.695,24
71.960,762.172,732.310,512.416,502.495,992.570,19
61.922,602.130,332.236,322.337,012.405,902.474,80
51.842,052.040,252.140,932.241,632.315,822.368,81
41.750,901.939,562.066,742.140,932.215,122.258,58
31.722,291.907,761.960,762.045,552.109,142.167,44

1.645,97
1.822,971.886,571.971,352.029,65
2.073,11
21.588,741.759,381.812,371.865,371.981,952.103,84
1-1.415,991.441,421.473,221.502,891.579,20
       

*Alle Angaben ohne Gewähr

 

1) Für Kommunen West sowie Bund West und Bund und Kommunen Ost ab 1. Januar. 2008 in den Entgeltgruppen 1 bis 8 und teilweise 9. Werte für Kommunen Ost: 97 Prozent davon in den Entgeltgruppen 1 bis 8 und teilweise 9 bis 31. Dezember 2007 und in den Entgeltgruppe 9 (teilweise) bis 15 Ü bis 31. Dezember 2009. Prozent davon. Bund Ost: 92,5 Prozent davon in den Entgeltgruppen 1 bis 8 und teilweise 9 bis 31.12.2007 und in den Entgeltgruppe 9 (teilweise) bis 15 Ü bis 31.12.2009.

3) Übergangs-Entgeltgruppen bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung.

 

TVöD Entgelttabellen 2008/2009/2010

Entgelttabelle Bund (18 KB) gültig ab 1. Januar 2008/09

Entgelttabelle TVöD- Kommunen West (28 KB) gültig ab 1. Januar 2008/09

Entgelttabelle TVöD- Kommunen Ost (31 KB) gültig ab 1. Januar 2009

Entgelttabelle TV-L (TdL) West-Ost (20 KB) gültig ab 1. Januar 2008

Entgelttabelle für Tarifbeschäftigte VKA/BT-K (16 KB) gültig ab 1. Januar 2009

Entgelttabelle TVöD- Bund Ost (30,7 KB) gültig ab 1. Januar 2009 - Download über die Webseite GEW

Entgelttabelle TVöD- Bund-VKA West (30,6 KB) gültig ab 1. Januar 2009 - Download über die Webseite GEW

Entgelttabelle TVöD- VKA Ost (29,5 KB) gültig ab 1. Januar 2009 - Download über die Webseite GEW

 

Stundenentgelt Tarifgebiet West und Ost ab 1.1.2009

EntgeltgruppeStufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15Ü27,0330,00
32,8134,6935,13-
15 21,4623,8124,6927,8130,19-
1419,4421,5622,8124,69
27,56-
1317,9219,8820,9423,0025,88-
1216,0617,8120,3122,5025,31-
1115,5017,1918,4420,3123,03-
1014,9416,5617,8119,0621,44-
913,1914,6315,3817,3818,94-
812,3513,6914,3114,8815,5015,89
711,5612,8113,6314,2514,7215,16
611,3412,5613,1913,7814,1914,59
510,8612,0312,6313,2213,6613,97
410,3311,4412,1912,6313,0613,32
310,1611,2511,5612,0612,4412,78
9,7110,7511,1311,6311,9712,23
29,3710,3810,6911,0011,6912,41
1-8,358,508,698,869,31
       

*Alle Angaben ohne Gewähr

 

Aktualisiert ( Montag, 05. Juli 2010 um 22:28 )
 
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