| Die im öffentlichen Dienst beschäftigten Personen |
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Bezeichnung für die Beschäftigung bei Bund, Länder, Lankreisen und Gemeinden sowie bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst können je nach ihrem Anstellungsverhältnis Beamte, Angestellte oder Arbeiter sein. Bei der Begriffsbestimmung "öffentlicher Dienst" kommt es nicht auf die Art der Tätigkeit an, die ausgeübt wird, also nicht darauf, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die im öffentlichen Interesse liegt oder nicht, vielmehr ist darunter die Tätigkeit der Personen zu verstehen, die ständig im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts beschäftigt sind. Zu den Personen, die in einem öffentlichen-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis stehen gehören:
BeamteEine gesetzliche Definition des Beamtenbegriffs ist nicht vorhanden, jedoch ergeben sich Merkmale aus Art. 33 Abs. 4 GG, §§ 2 bis 10 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), § 2 Abs. 1 und § 6 Bundesbeamtengesetz (BBG) sowie aus dem Beamtengesetz der Länder. Danach ist ein Beamter, nach öffentlichen Dienstrecht maßgebenden staats- oder beamtenrechtlichen Sinne derjenige, der durch Aushändigung der vorgeschriebenen Ernennungsurkunde, in welcher der Wortlaut "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" vorkommt, und in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis berufen worden ist. Grundsätzlich besteht die Tätigkeit des Beamten in der Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben. Andere Aufgaben dürfen vom Beamten nur wahrgenommen werden, wenn sie aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
Richter
An einer gesetzlichen Definition des Begriffes Richter fehlt es ebenfalls. Auch 9 hier ergeben sich die Merkmale aus dem Gesetz, nämlich aus den. Art. 92, 97 und 98 GG, §§ 1 bis 45a Deutsches Richtergesetz und den Richtergesetzen der Länder. Man unterscheidet dabei zwischen Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern (z. B. Schöffen). Weil unter öffentlichem Dienst lediglich die Tätigkeit der Personen zu verstehen ist, die ständig im Dienst einer juristischen Person beschäftigt sind, erfolgt hier nur eine Begriffsbestimmung des Berufsrichters. Danach ist Richter
Soldaten
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ist Soldat,
Die Wehrpflichtigen gehören deshalb nicht zum öffentlichen Dienst, weil sie nicht ständig im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, anders als die Berufssoldaten und die Soldaten auf Zeit.
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| Aktualisiert ( Mittwoch, 26. Oktober 2011 um 15:21 ) |






