Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen für Soldaten gewährt werden, die jedoch 75 Prozent des Differenzbetrages zwischen dem endgültigen Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen dürfen.

Amtszulagen sind ein Teil des Grundgehalts und sind grundsätzlich unwiderruflich und ruhegehaltsfähig.

Stellenzulagen werden dann gewährt, wenn eine herausgehobene Funktion in einer bestimmten Zeitspanne übertragen wird. Die Höhe der Stellenzulage bestimmt sich aus dem Mehrbetrag, der sich durch die andere Funktion ergibt. Stellenzulagen sind im Gegensatz zu Amtszulagen widerruflich und ruhegehaltsfähig, wenn dies gesetzlich verankert ist.

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Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr

Soldaten, die als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr ausgebildet werden und auch eingesetzt werden, erhalten eine Prämie.

Folgende Prämien können dabei gezahlt werden:

  1. Prämie in Höhe von einmalig 3.000 Euro: Diese Prämie erhalten alle Soldaten, die als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr ausgebildet werden. Der Anspruch der Prämie beginnt ab dem ersten Ausbildungstag. Der Anspruch auf die Prämie erlischt jedoch dann auch rückwirkend, wenn der Soldat vorzeitig die Ausbildung aus Gründen, die er zu vertreten hat, beendet.
  2. Prämie in Höhe von einmalig 10.000 Euro: Eine Prämie in dieser Höhe erhalten alle Soldaten, die als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr ausgebildet wurden und auch verwendet werden. Grundsätzlich ist ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung maßgebend für einen Anspruch auf die Prämie. Der Anspruch beginnt mit der Verwendung des Soldaten. Der Anspruch erlischt rückwirkend, wenn die Verwendung vor Ablauf von sechs Jahren seit seiner Verwendung endet und der Soldat die Beendigung des Einsatzes zu vertreten hat. Das Gleiche gilt bei einer Unterbrechung seines Einsatzes von mehr als drei Monaten.
  3. Prämie in Höhe von 5.000 Euro pro Jahr: Soldaten, die über sechs Jahre hinaus der Bundeswehr zur Verfügung stehen, erhalten pro Jahr eine Prämie von 5.000 Euro. Der Anspruch beginnt ab dem siebten Jahr der Verwendung.

Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit

Soldaten können als Soldaten auf Zeit verpflichtet werden, um den Personalbedarf der Bundeswehr zu decken. Für die Zeit der Verpflichtung als Soldat auf Zeit kann eine Verpflichtungsprämie gezahlt werden. Diese Prämie darf nur dann gezahlt werden, wenn die personellen Zielvorgaben, die im Haushaltsplan berücksichtigt wurden, zu nicht mehr als 90 Prozent seit mindestens sechs Monaten erfüllt wurden und es abzusehen ist, dass diese innerhalb der folgenden sechs Monate auch nicht mehr erreicht werden. Die Verpflichtungsprämie kann für bestimmte Laufbahnen eingesetzt werden. Auch ist eine regionale Begrenzung möglich. Die Prämie wird bis zu 12 Monate gezahlt, kann jedoch mehrmals wiederholend gezahlt werden.

Pro Jahr beträgt die Verpflichtungsprämie 1.000 Euro und beginnt mit der Festsetzung der Dienstzeit. Die Auszahlung der Verpflichtungsprämie wird dem Soldaten schriftlich mitgeteilt.

Personalbindungszuschlag für Soldaten

Der Personalbindungszuschlag wird bei einem Mangel an Personal gewährt. Dieser ist ruhegehaltsfähig und wird Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gewährt, wenn die personellen Zielvorgaben aus dem Haushaltsplan seit mindestens sechs Monaten nicht erreicht wurden und es abzusehen ist, dass diese auch in den folgenden sechs Monaten nicht erreicht werden. Soldaten, die nach der Bundesbesoldungsordnung B vergütet werden, werden von dieser Regelung ausgenommen.

Der Personalbindungszuschlag wird maximal bis zu 48 Monate gewährt. Eine Einmalzahlung kann ebenso erfolgen. Die Aufteilung der Einmalzahlung in mehrere Teilbeträge ist ebenso möglich.

Eine einmalige erneute Zahlung des Personalbindungszuschlages ist möglich. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Stufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe. Hier kann bis zu 20 Prozent des Grundgehalts der Stufe 1 für den Personalbindungszuschlag verwendet werden.

Maßgeblich für den Anspruch auf den Personalbindungszuschlag sind die entsprechenden Qualifikationen des jeweiligen Soldaten.

Kein Anspruch auf den Personalbindungszuschlag besteht dann, wenn ein Personalgewinnungszuschlag nach § 43, eine Prämie nach § 43 a oder einer Verpflichtungsprämie nach § 43 b gezahlt wird.

Bis zum 31. Dezember 2018 will das Bundesministerium der Verteidigung die Wirkung des Zuschlags prüfen.

Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

Wird einem Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, so kann er eine Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen neben seinen Dienstbezügen erhalten. Wichtig ist jedoch, dass die herausgehobene Funktion befristet ist. Die Zulage wird ab dem siebten Monat gewährt. Die Höchstdauer beträgt fünf Jahre.

Die Höhe der Zulage richtet sich nach dem Unterschiedsbetrag, der zwischen dem Grundgehalt des Soldaten in dessen Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrzunehmenden herausgehobenen Funktion entspricht, entsteht. Es wird jedoch maximal ein Differenzbetrag bis zur dritthöchsten Besoldungsgruppe gewährt.

Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

Der Soldat kann eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes erhalten, wenn ihm eine Aufgabe eines höherwertigen Amtes vorübergehend und vertretungsweise übertragen wird. Der Anspruch der Zulage entsteht bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe ab dem 18. Monat, in der der Soldat ununterbrochen die Aufgabe absolviert haben muss.

Die Höhe der Zulage richtet sich dabei nach dem Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Soldaten und dem Grundgehalt, der normalerweise dem höherwertigen Amt zugeordnet ist.

Auslandszuschlag

Der Auslandszuschlag wird für Soldaten dann gezahlt, wenn diese einen materiellen Mehraufwand und eine allgemeine sowie dienstortsbezogene immaterielle Belastung haben, die sich aus der allgemeinen Verwendung im Ausland ergeben.

Der Auslandszuschlag bemisst sich wie folgt:

  • Aus der Höhe des Mehraufwands
  • Aus der Höhe der Belastungen, die in Dienstortsstufen zusammengefasst sind
  • Dem bestehenden Grundgehalt
  • Nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen
  • Aus der Bereitstellung einer Gemeinschaftsunterkunft
  • Aus der Bereitstellung einer Gemeinschaftsverpflegung
  • Aus Geldleistungen

Auslandsverwendungszuschlag

Einen Auslandsverwendungszuschlag erhalten Soldaten dann, wenn diese im Rahmen einer humanitären und unterstützenden Maßnahme eingesetzt werden. Die humanitäre und unterstützende Maßnahme muss sich aus einem Übereinkommen, einem Vertrag oder einer Vereinbarung entweder durch eine über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat aufgrund des Beschlusses der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen ergeben.

Zum Auslandsverwendungszuschlag gehören unter anderem:

  • Mehraufwendungen, die sich aus besonders schwierigen Bedingungen ergeben
  • Belastungen durch provisorische Unterkünfte
  • Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission

Der Auslandsverwendungszuschlag wird pro Tag gewährt. Er ist als einheitlicher Tagessatz in Stufen angelegt. Je nach Umfang der Mehraufwendungen und dem Umfang der Belastungen wird die Höhe des Auslandsverwendungszuschlages festgelegt.

Pro Tag kann maximal ein Zuschlag von 110 Euro gewährt werden.

Sollte eine Belastung weniger als 15 Tage andauern, so ist eine Minderung des Auslandsverwendungszuschlages zum Satz der nächstniedrigeren Stufe möglich. Erst nach Beendigung der Verwendung des Soldaten wird eine endgültige Abrechnung erfolgen. Im Voraus können jedoch schon Abschlagszahlungen gewährt werden.

Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

Soldaten, die gemäß der Bundesbesoldungsordnung A besoldet werden, können eine Vergütung für besondere zeitliche Belastungen erhalten. Um Anspruch auf eine solche Vergütung zu haben, müssen Soldaten mehr als 12 Stunden zusammenhängend im Dienst sein und aus dem Dienst nicht freigestellt werden. Eine Erhöhung der Vergütung ist bei mehr als 16 Stunden zusammenhängender und geleisteter Dienst möglich. Eine weitere Vergütung kommt dann infrage, wenn ein Dienst von mehr als 36 Stunden zusammenhängend absolviert wird.