| Rentensteuer |
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Da die Rente zum Einkommen zählt, ist sie demnach steuerpflichtig. Anders als beim gewöhnlichen Entgelt, werden bei der Altersvorsorge keine Steuerbeiträge monatlich entrichtet, sondern einmal pro Jahr durch einen Steuerbescheid beglichen. Wenn dieser positiv ausfällt, müssen keine Steuern gezahlt werden. Sollte der Bescheid jedoch beispielsweise aufgrund eines Nebenjobs negativ ausfallen, sind Steuerabgaben fällig. Nach mehreren Jahren positiver Steuerbilanz, können Rentner einen Antrag auf Nicht-Veranlagung stellen. Diese werden dann, sofern eine Genehmigung erfolgt, von der Abgabe der Steuererklärung befreit. Rentenbezüge werden zudem stets in Bruttobezüge und Nettobezüge unterteilt, da der Rente vorausgehend Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden. Demnach erhält ein Rentner keine 100-prozentige Auszahlung seiner Rente. Die Abzüge für die Pflege- und Krankenversicherung können aufgrund des Versicherungsstatus variieren, so dass Renten unterschiedliche Abzüge aufweisen können. Versteuerung der RenteSeit dem Steuergesetz von 2005 gilt eine Abgabe von Steuerbeträgen auf 50 Prozent der Rente, wobei lediglich der Differenzbetrag zwischen zu versteuernder Rente und der Rente, die nach Abzug der Freibeträge übrig bleibt, versteuert wird. Dabei wird der Differenzbetrag mit dem jeweiligen Steuersatz multipliziert und es ergibt sich der Steuerbetrag für das laufende Jahr. Der multiplizierte Steuersatz richtet sich nach der Rentensumme und dem Alter, in dem Versicherungsnehmer in Rente gehen. Mit dem Prozentsatz und dem Rentenbetrag wird der steuerfreie Anteil als Euro-Betrag errechnet. Dieser bleibt während der gesamten Rentenbezugsdauer konstant. Zudem können Änderungen bei Betriebsrenten, Lebensversicherungen sowie Zinsen ebenfalls plötzlich eine Pflicht zur Abgabe von Steuern erzeugen. Rentensteuer Prognose
Quelle: Rente kompakt 2011 Die jährlich steigende Versteuerung der gesetzlichen RenteEin Beschluss der Regierung sorgt für einen Anstieg der Steuerpflicht von 50 Prozent der zu versteuernden gesetzlichen Rente bis 2040 auf 100 Prozent. Der SteuerfreibetragJeder Rentner hat, wie Arbeitnehmer auch, Anspruch auf Steuerfreibeträge. ZusatzeinkommenNeben dem Bezug der gesetzlichen Rente steht es jedem Rentner frei, sich ein Nebeneinkommen zu erwirtschaften. Als Nebeneinkommen werden zum Beispiel Zinsen, Betriebsrenten, Einkommen aus Vermietungen und Verpachtungen sowie Nebenjobs gezählt. SteuererklärungEine Steuerklärung sollte, wenn möglich, jedes Jahr beim jeweiligen Finanzamt eingereicht werden. Somit werden künftige Steuerversäumnisse vorgebeugt. Rentner, die eine Betriebsrente beziehen, sollten in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben, da der Bezug von Betriebsrenten dem Finanzamt gemeldet wird. Betriebsrenten zählen zum versteuernden Einkommen, da sie entweder aus einer Direktversicherung oder einer Direktzusage des Arbeitgebers entstehen. Beide sind zu versteuern, da die Einzahlungsphase teilweise steuerfrei getätigt wurde. Das Finanzamt kann durch die persönliche Identitätsnummer alle Einkommensbezüge einer Person einsehen. Um nicht in den Verdacht auf Steuerhinterziehung zu geraten, ist es also sinnvoll eine Steuererklärung abzugeben. PensionäreBeamte, die in den Ruhestand eingetreten sind, erhalten seit dem Jahr 2005 keinen Arbeitnehmer-Pauschalbetrag von 920 Euro mehr. Dafür können sie fortan einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro jährlich nutzen. Hinzu kommt die Möglichkeit, einen Zuschlag zum Versorgungs-Freibetrag zu erhalten. Dieser minimiert sich jedoch seit 2005 jährlich um einen bestimmten Betrag für diejenigen Beamte, die in die Pension eingetreten sind und wird im Jahr 2040 dann gänzlich auslaufen. Somit werden Beamte ebenfalls mehr belastet. Steuerberechnung für RentnerSteuer Rechner downloadenUm einen ungefähren Überblick über Ihre Steuern zu bekommen, können Sie den Finanztest-Rechner "Steuern für Rentner" nutzen. *Der Rechner wird kostenlos von Stiftung Warentest zur Verfügung gestellt
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| Aktualisiert ( Freitag, 20. Mai 2011 um 13:51 ) |





