Die Rechtsstellung von Soldaten der deutschen Bundeswehr ist im Soldatengesetz, kurz SG, verankert.

§§ 1 - 5

In den Paragrafen 1 bis 5 sind die Begriffsbestimmungen, die Dienstgrade, Uniformen und die Dauer des Wehrdienstverhältnisses beschrieben.

§§ 6 - 36

Die Paragrafen 6 bis 36 beschreiben die Pflicht- und Rechtsgrundlagen der Soldaten.

Somit sind mitunter in § 7 die Grundpflichten der Soldaten, in § 20 die Nebenbeschäftigungen, in § 27 die Laufbahnvorschriften und in § 28 der Urlaubsanspruch zu finden. § 30 beschreibt den Bezug von Geld- und Sachbezügen, § 31 a den Anspruch auf Schmerzensgeld durch den Dienstherrn. In § 30 c ist die Arbeitszeit geregelt.

§§ 37 - 57

Die §§ 37 bis 41 geben die Begründung des Dienstverhältnisses, der § 42 die Form der Beförderung,  die §§ 43 bis 53 die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten sowie die §§ 54 bis 57 die Beendigung eines Soldaten auf Zeit wieder.

Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten sind anders als Wehrpflichtige im öffentlichen Dienst tätig und unterliegen in der Besoldung dem Bundesbesoldungsgesetz.

§§ 58 - 58a

In den §§ 58 und 58 a wird die Rechtsstellung der Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrdienstgesetz leisten, dargelegt.
Im vierten Abschnitt des Soldatengesetzes wird die Dienstleistungspflicht der Soldaten beschrieben. Dabei sind in den §§ 59 bis 63 a der Umfang und die Arten der Dienstleistungen angegeben.

§§ 69 - 73

In den §§ 69 bis 73 finden sich die Gesetze zum Heranziehungsverfahren, in den §§ 74 bis 76 die Beendigung der Dienstleistungen und den Verlust des Dienstgrades sowie in den §§ 77 bis 79 die Gesetze zur Überwachung und Durchsetzungspflicht der Soldaten wieder.

§ 80

§ 80 beschreibt die Konkurrenzregelung.

§ 81

Im fünften Abschnitt wird im § 81 die Zuziehung zu den dienstlichen Veranstaltungen beschrieben, wohingegen sich der sechste Abschnitt im Soldatengesetz mit dem Rechtsschutz eines Soldaten befasst.

§§ 82 - 85

So werden im § 82 die Zuständigkeiten erläutert sowie in den §§ 83 bis 85 die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte nach dem vierten Abschnitt.

§§ 86 - 100

Die §§ 86 bis 100, welche gleichzeitig den siebten und letzten Abschnitt darstellen, befassen sich mit den Bußgeldvorschriften.