Der Bundesrat hat am 2. Juni 2017 dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (kurz: StUmgBG) zugestimmt.

Mitte 2016 wurden die sogenannten „Panama Papers“ durch ein Netzwerk von Journalisten veröffentlicht, in denen die Machenschaften von Briefkastenfirmen aufgedeckt wurden. Mittels Briefkastenfirmen konnte das Vermögen vor dem deutschen Fiskus und dem Gesetzgeber verborgen werden. Diese durch den Einsatz von Domizilgesellschaften ausgeübte Steuerumgehung traf den Gesetzgeber hart. Dieser reagierte prompt am 30. Dezember 2016 mit dem „Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (kurz: Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, StUmgBG).

Mehr Transparenz durch StUmgBG erwartet

In diesem Gesetz sind eine Reihe an Maßnahmen beschrieben, die Transparenz in Geschäftsbeziehungen bringen sollen, vor allem zwischen geschäftlichen Beziehungen inländischer Steuerpflichtigen zu Unternehmen, Körperschaften, Gesellschaften und Vereinigungen mit Sitz in Drittstaaten, also mit Sitz in einem Nicht-EU-Land oder nicht Teil der Europäischen Freihandelsassoziation. Diese Geschäftsbeziehungen sollen nun transparenter gestaltet werden und nachvollziehbar sein.

Inkrafttreten

Das StUmgBG trat am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und zu den Steuerklassen treten jeweils am 01. Januar 2018 in Kraft.

Kompromiss für Richtlinie gegen Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche

Die EU-Gremien einigten sich zudem im Dezember 2017 auf einen Kompromiss für eine Richtlinie gegen Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche. Dieser Kompromiss wird von Rechtswissenschaftlern bisher scharf kritisiert. Laut der Juristen soll der Zahlungsverkehr durch die Richtlinie auf Vorrat über Jahrzehnte hinweg gespeichert werden. Eine Speicherung der Daten soll über Finanzinstitute erfolgen, die verpflichtet werden, jegliche Transaktionen bis zu zehn Jahren nach Durchführung und nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen zu speichern. Betroffen sind jedoch nicht nur Banken, sondern auch Notare, Kasinos, Makler, Steuerberater und Börsen, die mit Kryptowährungen handeln.

Identifikation der Kunden durch Banken

Als erste Maßnahme müssen alle betroffenen Unternehmen und Banken ihre Kunden identifizieren. Zudem werden sie verpflichtet, die gesammelten Daten der Financial Intelligence Unit (FIU), der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, auf Abruf zur Verfügung zu stellen. Diese darf dann die Daten ohne richterlichen Beschluss auswerten und an die betreffenden Stellen weitergeben.

Expertenmeinung: Richtlinie zu ungenau

Des Weiteren kritisieren Experten, dass die Richtlinie zu ungenau ist. Sämtliche Straftaten von über einem Jahr werden automatisch als Geldwäsche klassifiziert. Egal ob es sich dabei um eine üble Nachrede handelte oder um Diebstahl.

Verfolgung von Transaktionen

Durch die Verfolgung der Transaktionen könnten so auch Rückschlüsse auf das Privatleben von Personen getätigt werden. Das Kaufverhalten und Geldgeschäfte sind mit der neuen Richtlinie komplett nachzuvollziehen. Ebenso soll die bisherige Anonymität, die mit Kryptowährungen verbunden ist, aufgehoben werden.

Bargeldgeschäfte von Güterhändler

Bargeldgeschäfte von Güterhändlern sollen auf einen Schwellenwert von 15.000 Euro auf 10.000 Euro abgesenkt werden. Auf diese Regelungen einigten sich die EU-Mitgliedsstaaten jedoch bereits 2016.

Folgende Änderungen treten durch das StUmgBG in Kraft:

Bankgeheimnis wird aufgehoben (§ 30a AO): Von der Finanzverwaltung können gespeicherte Daten über Kontakte zu ausländischen Gesellschaften erfragt werden. Diese Daten können dann steuerlich genutzt werden.

Erhebung des steuerlichen Identifikationsmerkmals (§ 154 Abs. 2 AO): Die steuerliche Identifikationsnummer soll künftig auch im Rahmen der Legitimationsprüfung von Kreditinstituten gespeichert werden. Diese soll dann im Rahmen des Kontenabrufverfahrens dem Finanzamt zugänglich gemacht werden. Die Pflicht entfällt jedoch, wenn es sich um ein Konto handelt, das ausschließlich zur Finanzierung privater Konsumgüter dient und den finanziellen Rahmen von 12.000 Euro nicht überschreitet.

Ausdehnung des Sammelauskunftsersuchens (§ 93 Abs. 1 AO): Es gilt ab sofort eine klare Definition für die Voraussetzungen für ein Sammelauskunftsersuchen und wann Ermittlungen gezielt durchgeführt werden können.

Ausdehnung des Kontenabrufverfahrens (§ 93 Abs. 7 AO): Kreditinstitute sind verpflichtet, sämtliche Daten nach einer Kontoauflösung noch für mindestens zehn Jahre zu speichern.

Fristen zum Kindergeldantrag (§ 66 Abs. 3 EStG): Der Kindergeldantrag kann ab dem 01. Januar 2018 nur noch für einen Zeitraum von sechs Monaten rückwirkend gestellt werden. Bisher konnten Eltern diesen vier Jahre rückwirkend stellen.

Datenübermittlung an Familienkassen (§ 69 EStG): Das Bundeszentralamt für Steuern wird ab dem 01. Januar 2019 Daten von Kindergeldbeziehern dann die Familienkassen weitergeben, wenn diese in das Ausland verzogen sind.

Erweiterte Anzeigepflicht für Steuerpflichtige (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO): Steuerpflichtige haben ab dem 31. Dezember 2017 die Pflicht, geschäftliche Beziehungen zu Personengesellschaften, Drittstaatengesellschaften, Körperschaften und Vermögensmassen anzuzeigen. Allenfalls droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro.

Pflicht zur Mitteilung für Finanzinstitute (§ 138c AO): Finanzinstitute müssen Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaaten-Gesellschaften offen legen. Sollten sie dieser Regelung nicht nachkommen, so droht ihnen ein Bußgeld in Höhe von 25.000 Euro sowie die Nachzahlung dadurch verursachten Steuerausfälle.

Veränderung der Festsetzungsfrist (§ 170 Abs. 7 AO): Die Festsetzungsfrist für Kapitalsteuern, die aus einer Beziehung zu einer Drittstaaten-Gesellschaft entstehen, beginnt frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres und spätestens nach 10 Jahren, in dem die Geschäftsbeziehung bekannt geworden ist.

Zahlungsverjährungsfrist bei Steuerhinterziehung verlängert (§ 228 Satz 2 AO): Die Zahlungsverjährungsfrist im Rahmen von Steuerhinterziehungsfällen verlängert sich von fünf auf zehn Jahren. Sie wird damit an die Festsetzungsverjährungsdauer für Steuerhinterziehung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO angeglichen.

Besonders schwere Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 AO): Der Katalog der besonders schweren Steuerhinterziehung erhält einen Eintrag mehr. Hinzu kommt die Steuerhinterziehung im Rahmen von verdeckten geschäftlichen Beziehungen zu einer Drittstaatengesellschaft im Sinne des § 318 Abs.3. AO. Eine strafbefreiende Selbstanzeige wird ausgeschlossen.

Abzug bei Sonderbetriebsausgabe (§ 4i EStG): Der Abzug von Sonderbetriebsausgaben bei „Vorgängen mit Auslandsbezug“ wird als neuer Paragraf 4i EStG aufgenommen. Es erfolgt kein Abzug, wenn in einem anderen Land die Bemessungsgrundlage bereits diesbezüglich gemindert wurde.

Abweichender Wortlaut (§ 32a Abs. 1 Satz 1 EStG): Der Wortlaut der Norm wird von „im“ Veranlagungszeitraum zu „ab“ dem Veranlagungszeitraum 2018 abgeändert.

Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 39b Abs. 2 Satz 13 ff EStG): Arbeitgeber dürfen ab 2018 bei kurzzeitig beschäftigten und unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die die Steuerklasse VI haben, einen permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Die Beschäftigten dürfen maximal an 24 zusammenhängenden Tagen im Unternehmen angestellt sein.

Steuerklassenänderung (§ 39e EStG): Beschäftigten wurde bei der Heirat seit 2012 einem Ehegatten die Steuerklasse III zugewiesen, wenn nur ein Ehegatte arbeitnehmerisch tätig war. Da dies auf Dauer technisch nicht umzusetzen war, änderte man die Steuerklassenzuweisung auf IV ab. Die Zuweisung zur Steuerklasse IV soll nun auch gesetzlich im Jahr 2018 verankert werden. Zudem wird es das zweijährige Faktorverfahren ab dem Jahr 2019 geben.

Aufhebung des Steuerbescheids (§ 175b Abs. 2 AO): Ein Steuerbescheid muss dann abgeändert oder aufgehoben werden, wenn die übermittelten Daten gemäß § 93c AO unrichtig und zugleich steuerlich ungünstig gegenüber dem Steuerpflichtigen sind.

Pflichten zur Aufbewahrung für Steuerpflichtige (§ 147a Abs. 2 AO): Unterlagen, die einen Bezug zu gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten zu Drittstaaten haben, müssen künftig vom Steuerpflichtigen mindestens sechs Jahre lang aufbewahrt werden.