Wenn die Unterhaltsleistungen für das Kind nicht ausreichen, können zum Unterhalt weitere anfallende Kosten geltend gemacht werden. Jedoch dies oftmals nur anteilig. Solche weiteren Kosten können entweder als Mehrbedarf oder als Sonderbedarf geltend gemacht werden, bei dem die Eltern beide anteilig je nach ihren Einkommensverhältnissen aufkommen müssen.

Mehrbedarf

Ein Mehrbedarf sind gemäß § 1610 II BGB Kosten, die kalkulierbar sind, jedoch stets über einen längeren Zeitraum hinweg den gewöhnlichen Unterhalt übersteigen. Ein Mehrbedarf kann somit durch seine Kalkulierbarkeit zum Unterhalt monatlich in Form eines Zusatzbedarfs hinzu gerechnet werden.
Dazu gehören unter anderem:

• Gebühren für Kindergarten und Hort
• Nachhilfe (jedoch nicht eindeutig), Musik oder Sportunterricht
• private Krankenversicherung
• Unterbringung in einem Heim
• Privatschule

Die Kosten für den Kindergarten oder Hortbesuch sind die häufigsten Mehrbedarfskosten. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. November 2008 (XII ZR 65/07) entschieden, dass derartige zusätzliche Kosten nur dann als Mehrbedarf geltend gemacht werden können, wenn diese kontinuierlich mindestens 50 Euro mehr betragen oder das Kind die Tagesstätte mehr als halbtags besucht. Sollte dies der Fall sein, so werden diese Kosten ohne die anfallenden Verpflegungskosten als Mehrbedarf gesehen. Die Verpflegungskosten werden mit dem Unterhalt gemäß der Tabellen abgegolten (BGH NJW 2009, 1816).

Sonderbedarf

Als Sonderbedarf und somit als Ausnahmefall werden alle Kosten gesehen, die unregelmäßig und unvorhersehbar auftreten und außergewöhnlich in der Höhe sind, so dass die Kostentragung für ein Elternteil allein unzumutbar ist. Der Sonderbedarf ist im § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB geregelt.

Je nach bestimmten Kriterien wird die Sachlage als ein Sonderbedarf eingestuft. Kriterien können unter anderem die Unterhaltshöhe, die sonstigen Einkünften des unterhaltsberechtigten Elternteils sowie die Art und der Umfang des Sonderbedarfs sein.
Für die Einstufung des Sonderbedarfs sind zudem die Kosten der Aufwendung und die finanziellen Mittel des Unterhaltsberechtigten zu vergleichen (BGH NJW 1982, 328).
Als Sonderbedarf können beispielsweise geltend gemacht werden:

• Ausstattung für ein Neugeborenes
• Unvorhergesehene Kosten im Krankheitsfall
• Klassenfahrten und sonstige schulische Ausflüge