Gesetzlich gesehen wird Eltern die grundsätzliche Entscheidungsbefugnis über die Lebensverhältnisse ihres Kindes zugewiesen, allerdings behält sich der Staat Kontrollrechte gegenüber den Eltern vor, wenn ein Kindesmissbrauch zu befürchten ist und das Kind somit auf Schutz angewiesen ist. Die Pflegschaft und Vormundschaft stellen eine Ausweitung der staatlichen Fürsorge dar. Was es bei der Vormundschaft zu beachten gibt und wann eine Betreuung ins Spiel kommt, erfahren Sie nachfolgend.


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Was ist eine Vormundschaft?

Die Vormundschaft kann inhaltlich mit der elterlichen Fürsorge gleichgesetzt werden. Die Person, die die gesetzliche Fürsorge des Minderjährigen übernimmt, wird als Vormund bezeichnet, der Minderjährige hingegen als Mündel. Dem Vormund obliegt einerseits die Vermögenssorge nach §§ 1806, 1807 BGB und die Personensorge nach § 1800 Abs. 1 sowie §§ 1631 bis 1633 BGB. Entgegen der Vertretungsmacht der Eltern ist die Vertretungsmacht des Vormunds stärker eingeschränkt, da ein Handeln nur durch die Bestätigung des Vormundschaftsgerichts möglich sein kann (sh. §§ 1821, 1822 BGB). 

Wann ist ein Vormund zu bestellen?

Ein Vormund ist für einen Minderjährigen dann zu bestellen, wenn der Mündel Waise ist bzw. er nicht unter einer elterlichen Sorge steht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn beide Eltern tot sind. Zudem kann ein Vormund bestellt werden, wenn die elterliche Sorge gemäß §§ 1666, 1676 BGB entzogen wurde. Die gesetzliche Fürsorge für ein Kind tritt dann ein, wenn diesem die volle Geschäftsfähigkeit fehlt. Der Vormund übernimmt gemäß den §§ 1773 bis 1895 BGB die Verantwortung für alle Lebensbereiche. Dies ist eines der Unterschiede zur Pflegschaft. Daher können nur Minderjährige ohne volle Geschäftsfähigkeit unter die Aufsicht eines Vormunds gestellt werden.

In welcher Form wird eine Vormundschaft begründet?

Die Vormundschaft kann in drei verschiedenen Formen begründet werden:

  • als Einzelvormundschaft
  • als Vereinsvormundschaft
  • als Amtsvormundschaft

Eine Einzelvormundschaft kann gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch nach § 1836 von jeder natürlichen Person als unentgeltliches Ehrenamt ausgeübt werden. Diese Person wird in der Regel von den Eltern benannt und in die Vormundschaft kraft richterlicher Bestellung eingewiesen.

Die Amtsvormundschaft hingegen wird von den Jugendämtern übernommen. Sie können selbst als Vormund agieren und kraft Gesetzes, sprich automatisch, oder aber kraft Bestellung ihren Vormund ausüben. Die gesetzlich angeordnete Amtsvormundschaft tritt entgegen der gerichtlich bestellten Amtsvormundschaft dann ein, wenn ein nichteheliches Kind einen Vormund benötigt, die gerichtlich bestellte Amtsvormundschaft hingegen bei einer Ermangelung eines geeigneten Vormunds.

Die Vereinsvormundschaft kommt dann zum Tragen, wenn das Landesjugendamt sie dafür als geeignet erklärt. Dies können beispielsweise caritative Vereine sein.

Wann endet eine Vormundschaft?

Eine Vormundschaft endet mit der Volljährigkeit oder mit dem Tod des Mündels sowie mit dem Wiedereintritt einer elterlichen Sorge oder der Entlassung des Vormundes gemäß § 1886 BGB durch das Vormundschaftsgericht.

Wann tritt eine Betreuung statt einer Vormundschaft ein?

Zum 01.01.1992 ist das "Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige", das sogenannte Betreuungsgesetz (BtG), in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde die Vormundschaft über Volljährige abgeschafft. An die Stelle der Vormundschaft und der Gebrechlichkeitspflegschaft tritt nun die Betreuung. Diese ist in den §§ 1896 bis 1908 k BGB geregelt.

Ein Betreuer kann nach § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB nur unter folgender Voraussetzung bestellt werden:

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

Daraus ergibt sich, dass es nicht unbedingt notwendig ist, dass ein Volljähriger geschäftsunfähig ist oder eine geistige Behinderung vorliegt. Es kann auch eine körperliche Behinderung vorliegen, die einen Betreuer ermöglicht.