§ 1 Geltungsbereich

Der TVAöD BBiG gilt für Auszubildende, die in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen im Geltungsbereich des TVöD geschult werden.

Der TVAöD BBiG gilt jedoch nicht für

  1. Schüler im Gesundheitswesen, einschließlich der Altenpflege
  2. Praktikanten und Volontäre
  3. Auszubildende im Weinbau sowie in der Forst- und Landwirtschaft
  4. Körperlich, geistig und seelisch behinderte Personen, die in speziellen Ausbildungsstätten ausgebildet werden

§ 3 Probezeit

Die Probezeit beträgt 3 Monate und kann von beiden Seiten beendet werden.

§ 7 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit richtet sich je nach Alter des Auszubildenden entweder nach dem Jugendschutzgesetz oder den Regeln für Auszubildende. Zudem dürfen sie an Tagen mit mindestens 270 theoretischen Unterrichtsminuten nicht an eine praktische Ausbildung teilnehmen. Nachtarbeit, Arbeit an Feiertagen und am Wochenende ist nur möglich, wenn dies mit einem notwendigen Zweck begründet werden kann. Mehrarbeit und Akkordarbeit dürfen nicht ausgeführt werden. Als Ausbildungszeit gelten Unterricht, Pausen und Wegezeiten zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte.

§ 8 Ausbildungsentgelt 

Das Ausbildungsgeld wird an dem Tag gezahlt, an dem Zahltag für die Beschäftigten in dem Unternehmen ist.

Zeitzuschläge für Wochenendarbeit, Nachtschicht, Überstunden und Feiertagsarbeit sind wie bei Beschäftigten im Unternehmen zu zahlen.

§ 9 Urlaub

Auszubildenden steht ein bezahlter Urlaub zu, den sie während der unterrichtsfreien Zeit für gewöhnlich nehmen sollten.

§ 13 Krankengeld

Auszubildende erhalten bis zu sechs Wochen nach erstmaligem ununterbrochenem Erkranken ihr Ausbildungsentgelt weiter gezahlt. Danach oder bei erneutem Erkranken richtet sich die Dauer der Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 15 Vermögenswirksame Leistungen

Auszubildende erhalten vermögenswirksame Leistungen (VL) für die Monate, in denen ihnen Ausbildungsentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht.  Diese betragen 13,29 Euro.

§ 16 Jahressonderzahlung

Auszubildende haben dann Anspruch auf Weihnachtsgeld bzw. eine Jahressonderzahlung, wenn sie am 01. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt gewöhnlich mit den Bezügen im November.

Für die Tarifgebiete West gelten 90 v.H. und im Tarifgebiet Ost 67,5 v.H. des Entgelts für Auszubildende. Sollte der Auszubildende während des Kalenderjahres einige Monate keinen Anspruch auf ein Entgelt haben, so wird die Jahressonderzahlung um diese Monate zu je 1/12 gemindert.

§ 20 Abschlussprämie

Auszubildende, die erfolgreich ihre Ausbildung beendet haben, haben Anspruch auf eine Abschlussprämie in Höhe von 400 Euro. Die Prämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und wird als Einmalzahlung gewährt. Sollte der Auszubildende erst nach einer erfolglosen Prüfung eine Wiederholungsprüfung bestehen und somit die Ausbildung erfolgreich abschließen, so erlischt der Anspruch auf eine Abschlussprämie. Die Zahlung einer Prämie liegt dann im Wohlwollen des Arbeitgebers.