| BEEG - Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit |
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Elterngeld wird auf Grundlage des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit, kurz BEEG, an diejenigen Personen gezahlt, die nach der Geburt eines Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Das Elterngeld dient als Lohnersatzleistung. Am 01. Januar 2011 wurden einige Neuerungen hinsichtlich des BEEG eingeführt, die jedoch nicht für alle Eltern maßgebend sind. Generell wird Elterngeld für Mütter sowie Väter für eine Maximalzeit von 14 Monaten gezahlt, wobei der Zeitraum beliebig untereinander aufgeteilt werden kann. Es sollte jedoch beachtet werden, dass ein Elternteil mindestens zwei und höchstens 12 Monate Elternzeit beanspruchen kann (§ 4, BEEG). Alleinerziehende Personen können die Gesamtlaufzeit von 14 Monate aufgrund des fehlenden Partners beanspruchen.Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Entgelt, welches unmittelbar vor der Geburt des Kindes bezogen wurde. Elterngeld wird mindestens ab 300 Euro bis höchstens 1.800 Euro gezahlt (§ 2, BEEG).
Lag das vorherige Entgelt zwischen 1.000 und 1.200 Euro, so werden 67 Prozent des Einkommens ersetzt. Wurde ein Einkommen unter 1.000 Euro erzielt, so wurde das Elterngeld stufenweise bis zu 100 Prozent des Entgelts gewährt. Dabei gilt: Je höher das vorige Einkommen, desto geringer das Elterngeld. Sollte mehr als 1.200 Euro verdient worden sein, so werden 65 Prozent des Entgelts gewährt.
Sollten Mehrlingsgeburten zu erwarten sein, so gilt für jedes zweite und weitere Mehrlingskind ein Elterngeld von 300 Euro. Ältere Geschwister haben ebenso Anspruch auf Elterngeld. Für Geschwister wird Elterngeld in Höhe von mindestens 75 Euro gezahlt. Vom Elterngeld ausgeschlossen werden Spitzenverdiener von mehr als 500.000 Euro (Paare) bzw. 250.000 (Alleinerziehend) als versteuerbares Jahreseinkommen. Dies gilt auch für Einkommen, welches nicht in Deutschland versteuert worden ist. Dieses wird zukünftig nicht mehr bei der Berechnung des Elterngeldes berechnet. Einkommen, welches in der EU erzielt worden ist, ist mit den inländischen Einnahmen geleichgestellt und wird bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt (§ 2, BEEG). Quelle: bmfsfj.de
Siehe auch:
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| Aktualisiert ( Montag, 23. Mai 2011 um 22:57 ) |





