| Stellenzulagen und Amtszulagen |
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Stellenzulagen und AmtszulagenDie Bezahlung der Stellenzulage unterliegt einer bestimmten Funktion, sie soll der Bewertung von Funktionen dienen, welche sich von den Anforderungen in den Ämtern der zutreffenden Besoldungsgruppen deutlich abheben. Treten hierbei gleichartige Aufgaben in den Ämtern auf, wird die Stellenzulage für mehrere Besoldungsgruppen oder für einen Verwaltungszweig zusammengefasst. Per Gesetz sind sie dabei in den Besoldungsordnungen A und B aufgeführt. Da die Stellenzulage an die jeweilige und geltende Funktion gebunden ist, ist sie bei veränderter Tätigkeit widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Sollte es ausdrücklich gesetzlich festgelegt werden, dann kann die Stellenzulage auch an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Die Amtszulagen sind Bestandteil des Grundgehaltes. Dies ist bei den Stellenzulagen nicht der Fall, daher ergeben sich hieraus Änderungen. Da die Stellenzulagen nicht Bestandteil des Grundgehaltes sind, ist der Dienstherr berechtigt, diese „jederzeit“ zu ändern. Die Amtszulagen wiederum erfüllen den Zweck der Bewertung von Ämtern und sind damit ein Ersatz für die Besoldungsgruppen, welche zwischen den regulären Gruppen liegen. Dabei umfassen die regulären Gruppen die Gruppen A2 bis A16, B1 bis B11 sowie R1 bis R9. Die Amtszulage berücksichtigt dabei die Anforderungen der Ämter, welche über den Ämtern der Besoldungsgruppe liegen. Dabei erreichen sie aber nicht die nächst höhere Besoldungsgruppe.
Laut Gesetz werden sie als Fußnote zu einem Amt definiert und ausgewiesen. Damit sind Amtszulagen, im Gegensatz zu Stellenzulagen, Bestandteil des Grundgehaltes und somit nicht widerruflich und ruhegehaltfähig. Bei den Amtszulagen gilt folgende Regelung: die Amtszulage darf bei der Auszahlung 75% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endamt der Besoldungsgruppe des betreffenden Beamten und dem Endgrundgehalt der nächst höheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Amtszulagen sind bei Arbeitnehmern nicht enthalten. Damit sind Amtszulagen vergleichbar mit den Vergütungsgruppenzulagen. Die Amtszulage wird gezahlt, um einzelne Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe zuordnen zu können, oder nach einer Bewährungszeit, oder für eine Erfüllung einer besonderen Funktion, wie zum Beispiel bei Angestellten im Schreibdienst. Diese Form der Zulagen kann man auch als Zwischenvergütungsgruppe bezeichnen, da mit der Zahlung eine Heraushebung aus einer Ebene in einer Vergütungsgruppe bewirkt wird. Damit wird aber keine nächst höhere Vergütungsgruppe erreicht. Allgemeine Stellenzulage - ab 1.1.2009*
*Seit April 2008 gelten in der Bundesverwaltung für Ost und West die gleichen Tabellen
Amtzulagen (Bund)
Weitere Informationen zum Thema Beamte:
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| Aktualisiert ( Dienstag, 21. Juli 2009 um 10:03 ) |






