Elternzeit - Elterngeld für Beamtinnen und Beamte PDF Drucken E-Mail
AddThis Social Bookmark Button

Anspruch auf Elternzeit

Eltern, die ein Kind unter drei Jahren haben, können einen Anspruch auf Elternzeit geltend machen. Es sollte jedoch vorab geklärt werden, welcher der beiden Partner die Elternzeit übernimmt, wobei auch eine gemeinsame Elternzeit erlaubt ist. Grundsätzlich muss jedoch vorweg innerhalb einer bestimmten Frist ein Antrag gestellt werden, aus dem hervorgeht, welcher Elternteil wann die Elternzeit nimmt oder ob beide Elternteile die Elternzeit nutzen (§ 2 EltZV). Es ist auch möglich 12 Monate der Elternzeit nach dem dritten Lebensjahres des Kindes zu nehmen. Es muss jedoch rechtzeitig ein Antrag gestellt werden.

Während der Elternzeit ist es erlaubt ein Beschäftigungsverhältnis nachzugehen. Allerdings darf diese Beschäftigung nur einen Umfang bis maximal 30 Stunden in der Woche betragen und würde somit eine Teilzeitbeschäftigung darstellen. Bei zwingenden beruflichen Gründen, die mehr als eine 30 Stunden Woche verlangen, muss sich darüber beim zuständigen Amt informiert werden.

Beamtinnen und Beamte sollten folgendes beachten:

Während der Elternzeit sind Beamte und Beamtinnen weiterhin beihilfe-berechtigt, jedoch nicht beitragsfrei bei den gesetzlichen Krankenversicherungen versichert. Unter bestimmten Bedingungen erfolgt eine Rückerstattung von 31 Euro pro Monat für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, welche auch in besonderen Fällen (§ 5 Abs. 3 EltZV) in voller Höhe erstattet werden. Dies gilt jedoch nur innerhalb der Elternzeit.

Es wird empfohlen, die zuständige Pensionsregelungsbehörde in der Elternzeit einzubinden, aufgrund der persönlichen versorgungsrechtlichen Auswirkungen, vor allem bei Teilzeitbeschäftigungen. Jeder Fall wird als Einzelfall von Fachleuten unter der Berücksichtigung der jeweiligen maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bewertet.

Mögliche Formen der Beurlaubung gibt die nachfolgende Tabelle:

 Beurlaubungstatbestand Beurlaubsgrund Dauer Rechtsgrundlage
Familienbedingte Beurlaub
Beurlaubung zur Kinderbetreuung
 höstend 15 Jahren
§ 92 Abs.1 Satz 1 NR.2 BBG, § 13 Abs. 1 Satz 1 BGleiG
ElternzeitElternzeit zur Kinderbetreuung
bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres
§ 6 MuSchEltZV i.V.m. § 15 Abs. 1 BEEG
Beurlaub ohne Besoldung
Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen bei außergewöhnlichem Bewerberübergang
höchstens 6 Jahren
§ 95 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 BBG
 Beurlaubung bis zum Ruhestand bei Vorliegen arbeitsmarktpolitischen Gründe (s.o.) höchstens 15 Jahre,es sei denn, Rückkehr zu Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ist umzumutbar
§ 95 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 BBG
 Beurlaubung in Stellenabbaubereichen
höchstens 15 Jahre
§ 95 Abs. 2 BBG
Quelle: Statistisches Bundesamt

 

Siehe auch:

Teilzeit und Beurlaubung im öffentlichen Dienst
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

 

Aktualisiert ( Sonntag, 07. März 2010 um 20:08 )
 
TVöD: Tarifvertrag 2010/2011/2012 - Öffentlicher Dienst | Forum - Oeffentlicher Dienst