| Elternzeit - Elterngeld für Beamtinnen und Beamte |
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Anspruch auf ElternzeitEltern, die ein Kind unter drei Jahren haben, können einen Anspruch auf Elternzeit geltend machen. Es sollte jedoch vorab geklärt werden, welcher der beiden Partner die Elternzeit übernimmt, wobei auch eine gemeinsame Elternzeit erlaubt ist. Grundsätzlich muss jedoch vorweg innerhalb einer bestimmten Frist ein Antrag gestellt werden, aus dem hervorgeht, welcher Elternteil wann die Elternzeit nimmt oder ob beide Elternteile die Elternzeit nutzen (§ 2 EltZV). Es ist auch möglich 12 Monate der Elternzeit nach dem dritten Lebensjahres des Kindes zu nehmen. Es muss jedoch rechtzeitig ein Antrag gestellt werden. Während der Elternzeit ist es erlaubt ein Beschäftigungsverhältnis nachzugehen. Allerdings darf diese Beschäftigung nur einen Umfang bis maximal 30 Stunden in der Woche betragen und würde somit eine Teilzeitbeschäftigung darstellen. Bei zwingenden beruflichen Gründen, die mehr als eine 30 Stunden Woche verlangen, muss sich darüber beim zuständigen Amt informiert werden. Beamtinnen und Beamte sollten folgendes beachten:Während der Elternzeit sind Beamte und Beamtinnen weiterhin beihilfe-berechtigt, jedoch nicht beitragsfrei bei den gesetzlichen Krankenversicherungen versichert. Unter bestimmten Bedingungen erfolgt eine Rückerstattung von 31 Euro pro Monat für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, welche auch in besonderen Fällen (§ 5 Abs. 3 EltZV) in voller Höhe erstattet werden. Dies gilt jedoch nur innerhalb der Elternzeit. Es wird empfohlen, die zuständige Pensionsregelungsbehörde in der Elternzeit einzubinden, aufgrund der persönlichen versorgungsrechtlichen Auswirkungen, vor allem bei Teilzeitbeschäftigungen. Jeder Fall wird als Einzelfall von Fachleuten unter der Berücksichtigung der jeweiligen maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bewertet. Mögliche Formen der Beurlaubung gibt die nachfolgende Tabelle:
Siehe auch:
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| Aktualisiert ( Sonntag, 07. März 2010 um 20:08 ) |





