| Leistenentgelt: Leistungsprämie, Erfolgsprämie, Leistungszulage |
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Für das Leistungsentgelt stehen nach § 18 IV TVöD VKA drei Formen zur Verfügung:
LeistungsentgeltDas Leistungsentgelt wird in drei Formen unterteilt, diese werden in § 18 IV TVöD VKA geregelt. Das Leistungsentgelt unterteilt sich wie folgt: die Leistungsprämie, die Erfolgsprämie und die Leistungszulage. Dabei ist das miteinander Verbinden verschiedener Formen des Leistungsentgeltes laut § 18 IV 1 TVöD VKA zulässig. Es stehen nur diese drei Formen der Aufzählung zur Verfügung, weitere Formen sind nicht zulässig, bzw. stehen nicht zur Verfügung. Die LeistungsprämieDie Leistungsprämie wird nur einmalig gezahlt, in der Regel erfolgt sie aufgrund einer Zielvereinbarung. Abweichend kann die Leistungsprämie auch in zeitlichen Abfolgen bezahlt werden, geregelt laut § 18 IV 2 TVöD VKA. Kurz erklärt: die Leistungsprämie kann monatlich, halbjährlich oder jährlich gezahlt werden. Vorausgehen muss der Zahlung eine Leistungsfeststellung. Diese Leistungsaufstellung wird aufgrund einer Zielvereinbarung festgelegt. Es kann aber auch im Vorfeld eine systematische Leistungsbewertung erfolgt sein und die Leistungszulage aufgrund dieser Bewertung gezahlt werden. Am häufigsten erfolgt in der Praxis jedoch eine Zahlung, wenn beide Möglichkeiten kombiniert werden. Zu Beginn der leistungsorientierten Bezahlung hat sich dieses Prinzip durchgesetzt, da es sehr einfach und universell einsetzbar ist.
Die ErfolgsprämieWie der Name schon aussagt, liegt der Auszahlung der Erfolgsprämie ein bestimmter Erfolg zugrunde, die Erfolgsprämie wird nur dann gezahlt, wenn ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden konnte. Die Erfolgsprämie spielt in den Leistungsprämien eine Sonderrolle, denn sie kann neben dem vereinbarten Startvolumen von einem 1% gezahlt werden, geregelt in § 18 IV 3 TVöD VKA. Auch die Erfolgsprämie kann kombiniert werden, dazu stehen die Möglichkeiten einer Kombination mit der Leistungsprämie oder die Kombination mit der Leistungszulage zur Verfügung. Eine Auszahlungspflicht wie in § 18 IV 1 TVöD VKA geregelt, besteht aber nicht. Die erforderliche Finanzierung der Erfolgsprämie ist abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens oder der Verwaltung. Abschließende Besitzstände oder ein Entgeltverzicht gelten nicht zur Auszahlung der Erfolgsprämie. Laut der Protokollerklärung § 18 IV 4 TVöD VKA wird der wirtschaftliche Erfolg dabei auf der Gesamtebene der Verwaltung oder des Betriebes festgestellt. Die Erfolgsprämie muss also aus einem gesonderten Entgeltvolumen finanziert werden, das Entgeltvolumen laut § 18 IV TVöD VKA dient diesem Zweck nicht. Sinnvoll einsetzen lässt sich die Erfolgsprämie nur dort, wo der tatsächliche Erfolg auch wirtschaftlich messbar ist. Dafür kommen in der Regel private Unternehmen in Frage, die eine private Rechtsform führen, wie zum Beispiel ein Krankenhaus als GmbH. Für die Zukunft wird die Erfolgsprämie wohl in nächster Zeit keine allzu große Rolle spielen. |
| Entgeltgruppe | West | Ost |
| E 1 bis E 8 | 95% | 71,5% |
| E 9 bis E 11 | 80% | 60% |
| E 12 bis E 13 | 50% | 45% |
| E 14 bis E 15 | 35% | 30% |





