| AVR Caritas Kinderzulage |
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Beschäftigte der Caritas erhalten in Anlehnung an den TVöD eine Kinderzulage, wenn sie Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz bzw. nach dem Bundeskindergeldgesetz oder ohne die Berücksichtigung des § 64 und § 65 des Einkommenssteuergesetzes bzw. § 3 und § 4 des Bundeskindergeldgesetzes besitzen. Die Zahlung erfolgt in monatlichen Intervallen, sofern der Anspruch auf Kinderzulage mindestens einen Tag im Monat vorliegt. Die Höhe der Kinderzulage richtet sich nach dem dienstlichen Eintrittsjahr in die Caritas sowie nach der Anzahl der Kinder. Somit ergeben sich folgende Werte:1) Für Beschäftigte mit einem dienstlichen Eintritt nach dem 30. Juni 2008 wird eine Kinderzulage für jedes zu berücksichtigende Kind in Höhe von 90 Euro monatlich gezahlt. 2) Für Beschäftigte mit einem dienstlichen Eintritt vor dem 01. Juli 2008 gelten folgende Kinderzulagen:
Es gelten zudem folgende Erhöhungen der Kinderzulage: Ab 01.08.2011
01.01.2011 – 31.07.2011
01.01.2010 – 31.10.2010
Die Bundesländer Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen erhalten die Erhöhungen der Kinderzulage ab 01.04.2008. Eine anteilig gezahlte Kinderzulage bzw. keine Zulage erhalten Beschäftigte, die für ein zulageberechtigtes Kind bereits von einem anderen Träger bzw. Vertrag mit ähnlichem Inhalt erhält. Als Beispiel hierfür kann der Überleitungstarifvertrag des öffentlichen Dienstes genannt werden. Siehe auch:
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| Aktualisiert ( Samstag, 19. Februar 2011 um 00:10 ) |






