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AVR-Caritas steht für „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ in Anlehnung an den TVöD und ist für Beschäftigte innerhalb des Caritas-Verbandes mit Ausnahme der in § 3 aufgezählten Personen maßgebend. Zu den in § 3 aufgezählten Personen gehören: - Von Behinderungen in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigte Beschäftigte
- Mitarbeiter, die eine Beschäftigung im Rahmen einer Betreuung nachgehen; Ausnahme erfolgt bei einer schriftlichen Bestätigung der Anwendung des AVR
- Mitarbeiter mit einer Beschäftigung nach § 11 Abs. 3 SGB XII
- Beschäftigte mit einem Arbeitsverhältnis nach § 16 d SGB II; die Gültigkeit dieser Regelung liegt bis zum 31. Dezember 2013 vor
- Beschäftigte, die sich in einem Aus-, Weiter- oder Vorbildungsverhältnis angestellt sind und nicht nach Anlage 7 der AVR Anwendung finden
- Leitende Beschäftigte einschließlich leitender Ärzte
- Beschäftigte mit einem Entgelt über der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe hinaus
ArbeitszeitDie Arbeitszeit der Caritas Mitarbeiter ist im § 9a der AVR bzw. in Anlage 5 der AVR geregelt. Überstunden und deren Vergütungen und Bestimmungen werden hingegen in den Anlagen 6 und 6a geregelt. DienstbezügeCaritas Beschäftigte werden ähnlich dem TVöD nach der Kinderanzahl, der Vorbildung und der Tätigkeit besoldet. Die Höhe der Vergütung ist in Anlage 1 der AVR bestimmt. Demnach erhalten Beschäftigte gemäß Anlage 1 Abschnitt II Dienstbezüge, welche sich aus
- der Regelvergütung (Anlage 1, Abschnitt III AVR) - der Kinderzulage (Anlage 1, Abschnitt V AVR) - sowie sonstigen Zulagen (Anlage 1, Abschnitt VIII AVR) zusammensetzen. DienstunfähigkeitEbenso in Anlage 1 zu den AVR geregelt ist der Bezug von Krankengeld. Dieses wir gezahlt bei einer Dienstunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall. ErholungsurlaubDen Beschäftigten des Caritas Verbandes stehen Erholungsurlaub und Sonderurlaub zu. Diese sind in Anlage 14 der AVR geregelt. UrlaubsgeldCaritas Mitarbeiter haben gemäß § 13 bzw. Anlage 14 in Anlehnung an den TVöD Anspruch auf jährliches Urlaubsgeld, wenn sie sich - In einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis am 01. Juli befinden
- Seit Januar ununterbrochen in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis bzw. einer anderen Tätigkeit der katholischen Kirche stehen
- Zumindest teilweise im Monat Juli Anspruch auf Urlaubsgeld, Krankenbezüge oder Dienstbezüge haben
Aus gezahlt wird das Urlaubsgeld mit den Bezügen im Juli.
WeihnachtsgeldBeschäftigte erhalten wie Mitarbeiter, die nach dem TVöD besoldet werden, Weihnachtsgeld, wenn folgende Voraussetzungen und Ansprüche bestehen:
- Mitarbeiter, die einem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis gemäß Anlage 7, Buchstabe A-E, AVR am 01. Dezember unterliegen
- Beschäftigte, die seit dem 01. Oktober im laufenden Jahr ununterbrochen in einem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis laut AVR oder in einem Tätigkeitsfeld der katholischen Kirche sich befanden bzw. befinden oder alternativ sechs Monate in einem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis des selben Dienstherren befanden bzw. befinden
- Mitarbeiter, die nicht vor 31.03. des folgenden Jahres das Arbeits- und Ausbildungsverhältnis zum 01.12. des laufenden Jahres auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden beenden
Weihnachtsgeld wird ebenso gemäß Anlage 1, Abschnitt XIVb anteilig gezahlt, wenn der Beschäftigte:
- Wegen Eintritt in den Ruhestand (§ 19, Abs. 3 und § 4 AT)
- Verminderung der Erwerbstätigkeit (§ 18 AT)
- Oder sonstigen Ausscheidungsgründen aus dem Arbeitsverhältnis gemäß Anlage 17, § 9, Abs. 2 Buchstabe a und b AVR)
- Wegen Rentenbezugs nach 36 und 37 SGB VI, § 236, § 236a SGB VI
- Wegen Personalabbaus
- Ein Auflösungsvertrag geschlossen wurde
- Nach Beendigung des Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisses umgehend in ein anderes Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis gemäß AVR oder der katholischen Kirche übergegangen ist
- Wegen Schwangerschaft
- Wegen der bevorstehenden Geburt die letzten drei Monate ausscheidet
- Wegen Aufnahme und Annahme eines Kindes in den letzten drei Monaten
- Wegen Bezug der Altersrente nach 237a SGB VI
das Dienstverhältnis beenden musste.
Siehe auch: AVR Caritas Kinderzulage
AVR-Caritas Weihnachtsgeld
AVR- Urlaubsgeld
Beschluss vom 31.03.2011 
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