Auf oeffentlichen-dienst.de finden Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Beamte sowie Interessierte umfassende Informationen rund um Gehalt, Tarifverträge und rechtliche Themen. Im Mittelpunkt stehen Inhalte zu TVöD, TV-L, AVR Caritas und Diakonie sowie aktuelle Entgelttabellen und Besoldungstabellen.
Neben den klassischen Tarifthemen bietet die Seite zahlreiche Rechner, mit denen sich Gehalt, Stufenentwicklung oder Brutto-Netto Werte einfach berechnen lassen. Ergänzend dazu werden wichtige Themen wie Familienrecht, Unterhalt, Kindergeld und Rente verständlich erklärt. Alle Inhalte werden regelmäßig aktualisiert und orientieren sich an den aktuellen Entwicklungen im öffentlichen Dienst.
Angesichts der Corona-Krise wurden die weiteren Tarifverhandlungen im Rahmen der Tarifrunde TVöD SuE 2020 verschoben, wie die stellvertretende ver.di-Vorsitzende Christine Behle von der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di erklärt. Auch die gestrigen geplanten Gespräche in Potsdam wurden vertagt.
Durch die Ausbreitung des Coronavirus sind viele Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige in ihrer Existenz bedroht. Die Bundesregierung will dafür ein 40 Milliarden Euro großes Hilfspaket für Kleinunternehmer schüren, um eine Pleitewelle zu verhindern. Zudem bieten bereits viele Bundesländer Zuschüsse für Kleinunternehmer und Selbstständige an, um diese finanziell unter die Arme zu greifen. Welche Hilfsprogramme es gibt, erfahren Sie nachfolgend.
Der § 29 TVöD regelt die Arbeitsbefreiung in bestimmten Situationen für Beschäftigte, die nach § 616 BGB als Beschäftigte mit Entgeltfortzahlung nach § 21 gelten. Jedoch ist grundsätzlich eine Arbeitsbefreiung im TVöD nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Lesen Sie hier mehr.
Was nun das Coronavirus ist, wo es ursprünglich herkam und das es den Tod bringen kann, hat nun sicher auch der letzte Unwissende in Deutschland verstanden. Doch was ist mit Fragen nach der Ansteckung durch Geldscheinen, durch Lebensmittel oder durch die Umgebungsluft? Kann das Virus auch von Tieren auf den Menschen gelangen? Was hat es mit dem Arzneimittel Ibuprofen auf sich? Hier gibt es Antworten.
Das Coronavirus hält Deutschland weiterhin in Atem. Die Bundesregierung hatte nun angekündigt, ab dem heutigen Montag Einreiseverbote und Kontrollen zu Dänemark, der Schweiz, Österreich, Frankreich und Luxemburg zu verhängen. Dies bedeutet, dass ohne triftigen Grund, Personen nicht mehr einreisen können, wie Horst Seehofer (CDU) mitteilte. Auf Landesebene hat sich ebenso viel geändert. Was Sie jetzt beachten müssen, erfahren Sie in der nachfolgenden Übersicht, die täglich aktualisiert wird.
In Nordrhein-Westfalen werden in der kommenden Woche die Schulen geschlossen. Dies gab vor wenigen Minuten die Landesregierung bekannt. Die Schulen sollen bis zu den Osterferien geschlossen bleiben. Was müssen Eltern im öffentlichen Dienst jetzt beachten?
Der öffentliche Dienst ist auch ohne das Coronavirus nach Ansicht des dbb wegen der oftmals ständigen Personalnot belastet, aber nun wird in Zeiten des Virus noch mehr abverlangt. Gerade im Pflegebereich rächt sich ein chronischer Personalnotstand nun erst recht, wie sich dbb-Chef Ulrich Silberbach hinsichtlich der Auswirkungen des Coronavirus äußerte. Es fehle nicht nur an geeignetem Personal, sondern auch an Betten.
Das Coronavirus ist nun in Deutschland angekommen und breitet sich aus. Besonders tückisch ist die Lage in Schulen und Kitas, wo viele Kinder, Schüler und Pädagogen zusammentreffen. Um eine Ausbreitung zu verhindern, haben die Kultusministerien einige Regelungen erlassen, die insbesondere für Schulen und Kitas gelten.
Erzieher und Erzieherinnen verdienen im TVöD SuE in der Entgeltgruppe S 8a Stufe 1 ab 01.03.2020 2792,04 Euro brutto. Erzieher mit schwierigen Tätigkeiten werden dabei in die Entgeltgruppe 8b eingruppiert. Dort verdienen sie ab 01.03.2020 in der Stufe 1 2848,64 Euro brutto. Wie hoch sind dabei die Lohnunterschiede zwischen Erzieher und Kita-Leiter?
Das Gehalt im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Kommunen (TVöD VKA) hat sich in den letzten Jahren durch die vorangegangen Tarifrunden erheblich verbessert. Ein deutlicher Sprung nach oben konnten dabei die oberen Entgeltgruppen ab E 13 verspüren. Hier stieg das Gehalt seit der ersten TVöD-Tabelle 2012 bis 2020 um 838,78 € in E 13 Stufe 1 bis 1413,35 € in E 15Ü Stufe 6. Im Jahr 2023 gab es eine Nullrunde, dafür wurde das Gehalt jedoch 2024 um 200 Euro und 5,5 Prozent bis zum 31.12.2024 angehoben. Vom 01.01.2025 bis 31.03.2025 gab es eine Nullrunde. Ab 01.04.2025 stiegen die Gehälter um 3,0 Prozent, mindestens jedoch 110 Euro. Eine weitere Anhebung der Tabellenwerte um 2,8 Prozent wird es zum 01.05.2026 geben. Diese Werte sind dann bis 31.03.2027 gültig.
Zum 01.03.2020 ändern sich die TVöD Gehaltstabellen für die Bereiche VKA und Bund. Es wird eine Entgelterhöhung von mindestens 0,96 % bis maximal 1,81 % für beiden Bereiche eintreten. Dies entspricht einer Mindesterhöhung von 22,78 Euro. Durchschnittlich wird die Vergütung um 1,06 % angehoben. Im Bereich TVöD VKA erfolgt zudem eine Anhebung der Jahressonderzahlung Ost auf das Westniveau auf 88 %.
In der Pflege ist der Fachkräftemangel groß. Fast jede Berufsgruppe wird händeringend gesucht. Oft wird debattiert, ob das Gehalt für Krankenschwestern und Pflegern zu niedrig sei, ob der Anreiz fehle, sich für einen Pflegeberuf zu entscheiden. Gewiss beruht die Entscheidung, sich für einen Pflegeberuf zu entscheiden, nicht nur auf den finanziellen Faktor. Vielmehr spielen auch der Charakter und die Liebe für den medizinisch-pflegenden Bereich eine große Rolle. Doch was verdienen Beschäftigte in der Pflege?
Rückgruppierung im TVöD: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 23. Oktober 2019 entschieden, dass eine zu hohe Eingruppierung eines freigestellten Personalratsmitglieds korrigiert werden kann. Im konkreten Fall wurde die Vergütung von E 14 TVöD auf E 6 TVöD zurückgeführt. Eine Änderungskündigung war dafür nicht erforderlich.
Das Wichtigste zum Urteil auf einen Blick
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob ein freigestelltes Personalratsmitglied dauerhaft von einer zu hohen Eingruppierung profitieren durfte. Der Arbeitnehmer war ursprünglich als Berufskraftfahrer beschäftigt und nach E 6 TVöD vergütet worden.
Während seiner langjährigen Tätigkeit im Personalrat wurde sein beruflicher Werdegang später anders nachgezeichnet. Dadurch erhielt er ab 2012 eine Vergütung nach E 14 TVöD. Die Arbeitgeberin korrigierte diese Eingruppierung später und vergütete den Arbeitnehmer wieder nach E 6 TVöD.
Der Arbeitnehmer wollte die höhere Vergütung behalten und klagte dagegen. Das Arbeitsgericht Berlin wies seine Klage ab. Auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte diese Entscheidung.
Entscheidend: Ein Personalratsmitglied darf wegen seiner Personalratstätigkeit weder begünstigt noch benachteiligt werden. Eine zu hohe Eingruppierung, die gerade aufgrund des Personalratsamtes entstanden ist, kann deshalb korrigiert werden. Das LAG sah hier keinen Anspruch darauf, die rechtswidrige Eingruppierung nach E 14 dauerhaft beizubehalten.
Der Arbeitnehmer war seit 1981 bei der beklagten Anstalt des öffentlichen Rechts beziehungsweise deren Rechtsvorgängern als Berufskraftfahrer tätig. Er verfügte über eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser mit Spezialisierung zum Berufskraftfahrer.
Ab 1990 war er im Personalrat tätig und wurde für diese Tätigkeit freigestellt. Während seiner Freistellung erwarb er zusätzlich die Qualifikation zum Personalfachkaufmann.
Ursprünglich war er nach E 6 TVöD vergütet worden. Später wurde sein beruflicher Werdegang im Zusammenhang mit seiner Personalratstätigkeit neu betrachtet. Dabei wurde angenommen, dass er fiktiv auf einer höher bewerteten Stelle eingesetzt werden könne.
Der Arbeitnehmer hatte sich außerdem auf eine Stelle als Betriebshofleiter der Müllabfuhr beworben, die mit E 15 TVöD bewertet war. Das allein begründete jedoch keinen Anspruch auf eine entsprechende Eingruppierung.
Im Jahr 2012 kam der Personalvorstand zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner zusätzlichen Qualifikation fiktiv als Leiter im Bereich Verwaltung und Personal eingesetzt werden könne. Diese Tätigkeit war mit E 14 TVöD bewertet.
Die Arbeitgeberin vereinbarte daraufhin eine entsprechende Vergütung. Der Arbeitnehmer erhielt ab 2012 das Entgelt der E 14 TVöD.
Das Problem bestand nach Auffassung des Gerichts darin, dass die Voraussetzungen für diese Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs nicht ordnungsgemäß erfüllt waren. Insbesondere durfte die Personalratstätigkeit nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer gegenüber anderen Beschäftigten bevorzugt wurde.
Im Jahr 2017 teilte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer mit, dass die Eingruppierung nach E 14 TVöD nicht zutreffend sei. Sie führte die Vergütung deshalb wieder auf E 6 TVöD zurück.
Der Arbeitnehmer verlangte weiterhin die Vergütung nach E 14 TVöD. Er argumentierte unter anderem mit seinem beruflichen Werdegang und der zwischenzeitlich vorgenommenen Nachzeichnung.
Das LAG Berlin-Brandenburg folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des Gerichts war die Eingruppierung nach E 14 TVöD rechtswidrig, weil sie den Arbeitnehmer aufgrund seines Personalratsamtes begünstigte.
Die Entscheidung des LAG
Das Gericht bestätigte die Rückgruppierung von E 14 auf E 6 TVöD. Der Arbeitnehmer konnte nicht verlangen, weiterhin nach E 14 TVöD bezahlt zu werden. Nach der Entscheidung durfte die Arbeitgeberin die rechtswidrige Begünstigung korrigieren, ohne hierfür eine Änderungskündigung aussprechen zu müssen.
Das Gericht verneinte auch einen Vertrauensschutz hinsichtlich der rechtswidrigen Eingruppierung. Der Arbeitnehmer konnte deshalb nicht darauf vertrauen, dass die zu hohe Vergütung dauerhaft bestehen bleibt.
Das LAG stellte dabei darauf ab, dass die Beibehaltung der höheren Vergütung dazu führen würde, dass der Arbeitnehmer wegen seiner Tätigkeit als Personalratsmitglied dauerhaft begünstigt würde. Das widerspräche dem Ehrenamtsprinzip und dem gesetzlichen Begünstigungsverbot.
Das Gericht unterschied diesen Fall außerdem von einer klassischen korrigierenden Rückgruppierung, bei der andere Fragen des Vertrauensschutzes eine Rolle spielen können.
Das Urteil betrifft einen besonderen Fall eines freigestellten Personalratsmitglieds. Es lässt sich deshalb nicht einfach auf jede Rückgruppierung im TVöD übertragen.
Der wichtige Grundsatz lautet jedoch: Eine einmal gewährte höhere Vergütung bedeutet nicht automatisch, dass der Beschäftigte diese Vergütung dauerhaft behalten darf. Entscheidend ist, auf welcher rechtlichen Grundlage die Eingruppierung erfolgt ist und ob die tariflichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Bei Personalratsmitgliedern kommt zusätzlich das gesetzliche Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot hinzu. Die Tätigkeit im Personalrat darf weder zu einer schlechteren beruflichen Entwicklung noch zu einer unzulässigen finanziellen Bevorzugung führen.
Merksatz: Eine zu hohe Eingruppierung kann unter bestimmten Voraussetzungen korrigiert werden. Im hier entschiedenen Fall musste der Arbeitgeber dafür keine Änderungskündigung aussprechen. Das LAG bestätigte die Rückkehr von E 14 auf die zutreffende Entgeltgruppe E 6.
Bei freigestellten Personalratsmitgliedern muss grundsätzlich berücksichtigt werden, wie sich deren berufliche Entwicklung ohne die Freistellung voraussichtlich entwickelt hätte. Die Personalratstätigkeit darf nicht dazu führen, dass ein Beschäftigter beruflich benachteiligt wird.
Die Nachzeichnung darf allerdings auch nicht zu einer bevorzugten Behandlung führen. Genau hier lag nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg das Problem des entschiedenen Falles.
Die Arbeitgeberin hatte den beruflichen Werdegang des Arbeitnehmers nach Auffassung des Gerichts nicht zutreffend nachgezeichnet. Die Zuordnung zu einer Tätigkeit der E 14 war deshalb nicht gerechtfertigt.
| Gericht | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg |
| Datum | 23. Oktober 2019 |
| Aktenzeichen | 17 Sa 2297/18 |
| Ursprüngliche Eingruppierung | E 6 TVöD |
| Zwischenzeitliche Eingruppierung | E 14 TVöD |
| Vom Gericht bestätigte Eingruppierung | E 6 TVöD |
Das Urteil zeigt, dass eine zu hohe Eingruppierung im öffentlichen Dienst nicht allein deshalb dauerhaft bestehen bleiben muss, weil der Arbeitgeber sie mehrere Jahre lang gezahlt hat. Im konkreten Fall war die höhere Vergütung mit einer unzulässigen Begünstigung des freigestellten Personalratsmitglieds verbunden.
Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte deshalb die Rückgruppierung von E 14 auf E 6 TVöD. Eine Änderungskündigung war für diese Korrektur nicht erforderlich. Das Urteil ist allerdings stark durch die besondere Situation eines freigestellten Personalratsmitglieds geprägt und sollte nicht als allgemeine Aussage verstanden werden, dass jede Rückgruppierung im TVöD ohne Weiteres vorgenommen werden darf.
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 17 Sa 2297/18. Das Gericht stellte unter anderem fest, dass die zu hohe Eingruppierung eines freigestellten Personalratsmitglieds gegen das Begünstigungsverbot verstieß und ohne Änderungskündigung korrigiert werden konnte. :chatgpt-content-reference{index="1"}
Hinweis: Das Urteil betrifft einen besonderen Einzelfall im Zusammenhang mit der Freistellung eines Personalratsmitglieds. Eine Rückgruppierung im TVöD hängt immer von den konkreten tariflichen und rechtlichen Umständen ab.
Die Tarifrunde TVöD 2020 wird voraussichtlich im Sommer des nächsten Jahres stattfinden. Noch ist nicht bekannt, welche Forderungen seitens der Gewerkschaften aufgestellt werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird - wie in vorherigen Tarifrunden auch - eine satte Entgelterhöhung gefordert werden. Da die Entgelterhöhungen oftmals gestaffelt vereinbart wurden, haben wir hier auf die letzten prozentualen Erhöhungen zurückgegriffen und daraus eine neue Gehaltstabelle 2020 / 2021 prognostiziert.
Wie Oberbürgermeister Mike Schubert (SPD) am vergangenen Mittwoch verkündete, sollen die Beschäftigten des städtischen Klinikums Ernst-von-Bergmann ab 01.01.2020 wieder nach dem TVöD vergütet werden. Die Rückkehr zum TVöD wird auch den Standort Potsdam der Klinikum Westbrandenburg GmbH betreffen.
Im öffentlichen Dienst, insbesondere im TVöD, werden Reinigungskräfte häufig nach der Entgeltgruppe 1 oder 2 eingruppiert. Dies bedeutet, dass das Gehalt je nach Stundenanzahl zwischen 1800 und 2200 Euro brutto im Monat variiert. Viel zu wenig, finden Gewerkschaften und Reinigungskräfte gleichermaßen. Ein neues Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Hamm sorgt nun für Furore.
Die saarländische Regierung hat mehr Arbeitsstellen im öffentlichen Dienst geplant. Genau genommen handelt es sich dabei um 106 neue Arbeitsplätze für Lehrer und 100 neue Stellen für Polizeibeamte.
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