Eine Schenkungssteuer muss dann entrichtet werden, wenn eine Person einen Wert ohne Gegenleistung überlassen bekommt und dieser den entsprechenden Freibetrag übersteigt.

Folgende Anzeigepflicht besteht im Rahmen von Schenkungen:

  • Bei Schenkungen von Bargeld
  • Schenkungen von Sparbüchern, Anleihen und Darlehensforderungen
  • Schenkungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und an Personengesellschaften (OG, KG)
  • Beteiligungen als stiller Gesellschafter
  • Schenkung eines Unternehmens, Betriebes oder Teilbetriebes zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
  • Schenkung von bewegliches körperliches Vermögen wie Kraftfahrzeuge, Motor- und Segelboote, Schmuck und Edelsteine sowie immaterielle Vermögensgegenstände wie  Urheberrechte, Konzessionen, Fruchtgenussrechte, Wohnrechte und Warengutscheine

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Erbschaften oder Schenkungen von Grundstücken. Hier besteht eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz. Kleidungsstücke, Wäsche und Hausrat unterliegen ebenso nicht der Schenkungssteuer.

Wie hoch ist die Schenkungssteuer?

Grundsätzlich gelten bei einer Schenkung die gleichen Steuersätze wie bei der Erbschaftssteuer. Die Höhe der Schenkungssteuer ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Die dabei verwendeten Steuerklassen sind von den normalen Einkommenssteuerklassen zu unterscheiden.

Schenkungssteuer Tabelle

Verwandtschaftsgrad Steuerklasse Steuersatz
Ehegatten + Lebenspartner I 7 - 30 %
Kinder, Enkel, bei denen die leiblichen Eltern verstorben sind I 7 - 30 %
Enkel I 7 - 30 %
Eltern + Großeltern bei Erbschaft I 7 - 30 %
Eltern + Großeltern bei Schenkung, Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder + Schwiegereltern, Stiefeltern II 15 - 43 %
Nicht Verwandte II 30 - 50 %

Wie hoch sind die Freibeträge?

Alle zehn Jahre kann ein Freibetrag geltend gemacht werden. Folgende Freibeträge sind dabei zulässig:

Verwandtschaftsgrad Steuerklasse Freibetrag
Ehegatten + Lebenspartner I 500.000 €
Kinder, Enkel, bei denen die leiblichen Eltern verstorben sind I 400.000 €
Enkel I 200.000 €
Eltern + Großeltern bei Erbschaft I 100.000 €
Eltern + Großeltern bei Schenkung, Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder + Schwiegereltern, Stiefeltern II 20.000 €
Nicht Verwandte II 20.000 €


Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Der Versorgungsfreibetrag, der noch bis zum Jahr 2040 Gültigkeit hat, begründet sich aus den Versorgungsbezügen. Zu den Versorgungsbezügen zählen die Beamtenpensionen, Hinterbliebenenbezüge, Bezüge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Erreichens der Altersgrenze. Von diesen Versorgungsbezügen bleibt ein bestimmter Prozentsatz steuerfrei, der als Versorgungsfreibetrag gilt (3 19 Abs. 2, S. 1 EStG). Der Versorgungsfreibetrag kann ausschließlich im Erbfall geltend gemacht werden und zwar dann, wenn ein naher Angehöriger verstorben ist.

Können Immobilien steuerfrei verschenkt werden?

Ja, dies ist möglich, wenn die Immobilie zur Eigennutzung und Mitnutzung an den Ehepartner oder den Lebenspartner verschenkt wird. Generell wird bei Immobilien der Verkehrswert des Hauses oder der Wohnung herangezogen und dann daraus die Schenkungssteuer ermittelt. Bei vermieteten Immobilien erfolgt eine Begünstigung von 10 Prozent des Verkehrswertes der Immobilie, die steuerfrei bleibt.

Was ist der Unterschied zur Erbschaftssteuer?

In der Regel ist es so, dass eine Erbschaftssteuer dann anfällt, wenn eine Erbe angetreten wurde. Eine Schenkungssteuer hingegen fällt dann an, wenn der Beschenkte das Geschenk noch zu Lebzeiten des Schenkenden erhält.
Zudem werden bei der Schenkungssteuer keine Versorgungsfreibeträge berücksichtigt. Eltern, Großeltern und Urgroßeltern werden im Rahmen einer Schenkung häufig in eine ungünstigere Steuerklasse eingestuft. Für Ehegatten und Lebenspartner ist eine selbst genutzte Immobilie steuerfrei, aber nicht für die Kinder.

Wie muss man die Erbschaftssteuer beim Finanzamt melden?

Empfehlenswert sind folgende Angaben beim Finanzamt zu tätigen:

  • Vorname + Nachname sowie der letzte Wohnsitz des Erblassers
  • Vorname + Familienname sowie die Anschrift des Erben oder Bedachten
  • Todestag und Sterbeort des Erblassers
  • Gegenstand und Wert der Erbschaft
  • Verwandtschaftsverhältnis des Erben oder des Bedachten zum Erblasser
  • Frühere Zuwendungen und Schenkungen des Erblassers an den Erben

Muss man eine Schenkung beim Finanzamt melden?

Größere Vermögensgeschenke müssen beim Finanzamt innerhalb von drei Monaten gemeldet werden, sofern sie nicht gemäß § 30 III ErbStG durch einen Notar beglaubigt oder durch ein Gericht festgestellt wurden. In diesen Fällen übernimmt das Gericht oder der Notar die Meldung an das Finanzamt. In allen anderen Fällen muss eine Meldung vom Beschenkten gemäß § 30 II ErbStG und auch vom Schenkenden gemäß § 30 ErbStG an das Finanzamt getätigt werden. Mit der Meldung erfolgt auch gleichzeitig die Mitteilung über das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Schenkendem und Beschenkten und der Grund der Schenkung.

In die Meldung beim Finanzamt gehören also:

  • Vor- und Zuname, Anschrift des Schenkers und des Beschenkten
  • Datum der Schenkung
  • Gegenstand und Wert der Schenkung
  • Verwandtschaftsverhältnis des Beschenkten zum Schenker
  • Frühere Zuwendungen und Schenkungen des Schenkers an den Beschenkten

Was passiert, wenn die Schenkung beim Finanzamt nicht gemeldet wird?

Sofern eine meldepflichtige Schenkung beim Finanzamt nicht gemeldet wird, kann bei Vorsatz eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren gemäß § 370 AO verhängt werden. In Fällen einer Steuerverkürzung kann auch eine Geldstrafe bis zu 50.000 Euro gemäß § 378 AO festgesetzt werden.

Kann man die Schenkungssteuer umgehen?

Die Schenkungssteuer umgehen ist mit einer sogenannten Kettenschenkung möglich. Hierbei werden Freibeträge zwischen bestimmten Verwandtschaftsgraden so ausgenutzt, dass im Endeffekt die Schenkung steuerfrei bleibt.

Beispiel einer Kettenschenkung:

Hans und Elfriede haben eine Tochter, die Gisela. Gisela hat den Klaus geheiratet, der nun der Schwiegersohn für Hans und Elfriede darstellt.
Hans und Elfriede besitzen eine Immobilie im Wert von 800.000 Euro, die sie an Gisela und Klaus verschenken wollen. Das Problem: Klaus ist nicht der leibliche Sohn, sondern der Schwiegersohn. Er müsste nun noch 95.000 Euro Schenkungssteuer zahlen. Aber warum? Hier die Hintergründe.
Hans und Elfriede können den Wert des Hauses splitten. Jeder verschenkt also 400.000. Für Gisela fällt somit keine Schenkungssteuer an, da sie die leibliche Tochter ist und einen Freibetrag von 400.000 Euro hat. Von jedem der Elternteile darf sie also 400.000 Euro geschenkt bekommen. Für Klaus allerdings, der nur einen Freibetrag von 20.000 Euro hat, würden nun auf 380.000 Euro (400.000 Euro – 20.000 Euro) 25 Prozent Schenkungssteuern anfallen. Dies macht 95.000 Euro.

Wie die Schenkungssteuer nun umgehen?

Die Eltern übertragen Gisela die gesamte Immobilie. Für Gisela würde keine Schenkungssteuer anfallen, da jedes Elternteil 400.000 Euro Freibetrag an Gisela übertragen kann. Gisela kann nun nach der Schenkung dem Klaus die Hälfte der Immobilie weiterverschenken. Für Klaus würde die Immobilie nun auch steuerfrei bleiben, da er der Ehegatte von Gisela ist und einen Freibetrag von 500.000 Euro hat.

Mit Kettenschenkungen kann man somit die Schenkungssteuer umgehen. Dies bekräftigte auch der Bundesfinanzhof. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass nicht vertraglich festgehalten sein darf, dass die Immobilie nach der ersten Schenkung an eine weitere Person geschenkt werden muss. Dies bedeutet, dass keine Auflagen, die im Zusammenhang mit der Schenkung stehen, vertraglich festgehalten werden dürfen.