Das Mindestlohngesetz ist am 16. August 2014 in Kraft getreten und wird seit dem 01. Januar 2015 umgesetzt. Für alle Arbeitnehmer gilt seit 2015 nun ein Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro geleisteter Stunde.

Gemäß dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz werden einheitliche Mindestlöhne in den jeweiligen Branchen gezahlt. Davon unabhängig ist, ob der Arbeitnehmer im Inland oder im Ausland tätig ist.

In folgenden Branchen hat das Arbeitnehmer-Entsendegesetz seine Gültigkeit:

  • Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe
  • Gebäudereinigung
  • Briefdienstleistungen
  • Sicherheitsdienstleistungen
  • Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
  • Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
  • Schlachtereien und Fleischverarbeitung
  • Altenpflege und ambulante Krankenpflege

Steuerklasse und Mindestlohn

Durch die Anhebung des Mindestlohnes kann es zu einem Steuerklassenwechsel kommen. Insbesondere dann, wenn einer der Partner nun mehr als der andere Partner verdient. Dann ist eine Steuerklassenkombination von 3 und 5 möglich. Sollten durch die Einführung des Mindestlohnes die Gehälter beider Partner annähernd ähnlich sein, so kann in die Steuerklasse 4 / 4 gewechselt werden.

Mindestlohn für Beamte

Beamte erhalten in fast allen Fällen einen Mindestlohn. Sollte eine Besoldung so tief angesetzt sein, dass sie unter dem Mindestlohn liegt, sollte dies unbedingt mit dem Dienstherrn abgeklärt werden.

Mindestlohn für Tarifverträge im öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L)

Wie bei den Beamten sind auch die Gehälter für Beschäftigte im öffentlichen Dienst dem Mindestlohn unterlegen. Zumeist werden in den einzelnen Branchen auch Mindestlöhne gezahlt. Von der Unterlegenheit her spielt es keine Rolle, in welchem Tarifvertrag der Beschäftigte eingruppiert ist. So muss ein Mindestlohn für den TVöD, den AVR und auch für den TV-L gelten. Davon unberührt sind Personengruppen, für die generell ein Mindestlohn ausgeschlossen wurde.

Arbeitgeber zahlt keinen Mindestlohn, was tun?

Sollte der Arbeitgeber keinen Mindestlohn zahlen, so sollten Betroffene den Arbeitgeber darauf hinweisen. Sollte der Arbeitgeber dann immer noch keinen Mindestlohn zahlen wollen, so bleibt dem Beschäftigten nur der gerichtliche Weg. Sie müssen Klage beim Gericht einlegen. Hilfe erhalten Beschäftigte in der Regel von Gewerkschaften, aber auch durch den Rechtsschutz. Personen, die einen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz feststellen, können auch anonym der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) einen Hinweis geben. Diese geht dann den Hinweis nach.

RotMindestlohngesetz

Urteile über Mindestlohn

Im Nachfolgenden sind einige wesentliche Urteile über den Mindestlohn zusammengestellt.

Urteil

Beschreibung
BAG, Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 AZR 617/01 - Mindestentgelt im Baugewerbe
BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - 1 BvR 1047/05 - Sicherung tariflicher Mindestlohn
BAG, Urteil vom 24.03.2004 - 5 AZR 303/03 - Lohn unter Sozialhilfeniveau rechtens
BAG, Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 549/05 -  Sittenwidrige Entlohnung von Lehrern
ArbG Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 12.12.2007 - 9 Ca 9331/07 - 5 € Stundenlohn ist sittenwidrig
SG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.06.2014 - S 32 AS 620/14 ER - 3,88 € pro Stunde ist sittenwidrig
EuGH, Urteil vom 18.12.2007 - C-341/05 Kollektive Maßnahme für Mindestlohn rechtens
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.01.2013 - OVG 1 S 116.12 -  Ablehnung des Aussetzens der Mindestlohnverordnung für Aus- und Weiterbildung
EuGH, Urteil vom 18.09.2014 - C-487/12 - Verpflichtung zum Mindestlohn bei Auslandsaufträgen nicht rechtens
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2012 - 4 Sa 48/12 - Mindestlohn für den Bereitschaftsdienst
BAG, Urteil vom 01.07.2009 - 4 AZR 250/08 - Tariflicher Mindestlohn bei Änderungsvertrag
BAG, Urteil vom 20.04.2011 - 5 AZR 171/10 -   Anspruch auf Mindestlohn bei fehlender Vergütungsregelung
 ArbG Hamburg, Urteil vom 28.03.2013 - 7 Ca 541/12 - Kein Mindestlohnanspruch für Toilettenpersonal 
 BAG, Urteil vom 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12 - Mindestlohn für Bereitschaftsdienst 

Umfrage über den Wegfall von Arbeitsplätzen durch den Mindestlohn

Etwa 26 Prozent der Befragten sind der Ansicht, dass durch die Einführung des Mindestlohnes Arbeitsplätze wegfallen werden. Der überwiegende Teil der Befragten ist mit 68 Prozent sicher, dass der Mindestlohn keine Auswirkungen auf Arbeitsplätze haben wird.

Quelle: statista