In der gesetzlichen Krankenversicherung wird zwischen einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung unterschieden. Dies gilt gleichermaßen für Arbeitnehmer und Rentner.

Automatische Pflichtversicherung für Rentner bei bestimmten Vorversicherungszeiten

Sofern Rentner bestimmte Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen, so werden sie automatisch bei Eintritt in die Rente pflichtversichert. Die Pflichtversicherung wird als Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bezeichnet. Eine Pflichtversicherung tritt dann ein, wenn der Rentner in der zweiten Hälfte des Berufslebens zu mindestens 9/10 seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum Eintritt in den Ruhestand ein Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung war. Sollte es Zeiten einer Familienversicherung gegeben haben, so werden diese mit angerechnet.

Krankenkassenbeiträge für Rentner mit einer Pflichtversicherung

Auch Rentner müssen Krankenkassenbeiträge zahlen. Dieser orientiert sich bei pflichtversicherten Rentnern an den Beitragssätzen der Arbeitnehmer. Dies bedeutet, dass der allgemeine aktuelle Beitragssatz von 14,6 Prozent greift. Ähnlich wie bei Arbeitnehmern wird hier der Beitragssatz geteilt. 7,3 Prozent übernehmen die Rentnerversicherungsträger. Die andere Hälfte die Rentner selbst. Der Zusatzbeitrag muss von den Rentnern ebenso selbst getragen werden. Dieser wird von den gesetzlichen Krankenversicherungen nicht übernommen.

Beispielberechnung von Kurt, dem Rentner

Kurt erhält pro Monat eine Rente von 1.200 Euro. Er ist in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Aufgrund des Beitragssatzes von 14,6 Prozent ergibt sich monatlich ein Krankenversicherungsbeitrag von 175,20 Euro, der sich wie folgt errechnet: 1.200 Euro x 14,6 Prozent = 175,20 Euro. Dieser Betrag wird halbiert, da die Krankenversicherung die Hälfte trägt: 175,20 Euro ÷ 2 = 87,60 Euro. Kurt muss also 87,60 Euro Beitrag leisten. Hinzu kommt noch ein Zusatzbeitrag seiner Krankenkasse in Höhe von 1,3 Prozent, was 15,60 Euro entspricht. Dieser berechnet sich wie folgt: 1.200 Euro x 1,3 Prozent = 15,60 Euro. Dieser wird ebenso halbiert, so dass Kurt 7,80 Euro selbst zahlen muss. Insgesamt muss der Rentner also einen Krankenkassenbeitrag von 95,40 Euro (87,60 Euro + 7,80 Euro) zahlen.  

Bezug von mehreren Renten und Versorgungsbezügen

Sollte ein Rentner über mehrere gesetzliche Renten gleichzeitig verfügen, so werden diese für die Berechnung des Beitrages addiert. Eine andere gesetzliche Rente kann zum Beispiel die Witwenrente sein.

Rentner, die neben der gesetzlichen Rente noch Versorgungsbezüge erhalten, müssen auf diesen Bezügen ebenso Beiträge zur Krankenversicherung leisten. Dazu gehören beispielsweise die Zusatzversorgung für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes, Renten aus Versorgungswerken und Betriebsrenten. Der Unterschied zu der gesetzlichen Rente besteht darin, dass Rentner mit Versorgungsbezügen die anfallenden Beiträge komplett selbst entrichten müssen. Hier übernimmt der Versicherungsträger nichts. Dies bedeutet, dass für Versorgungsbezüge für Rentner 14,6 Prozent an Versicherungsbeiträgen anfallen. Zu diesen Beiträgen wird ebenso der Zusatzbeitrag der Krankenkassen fällig.

Jedoch werden die Versicherungsbeiträge bei Versorgungsbezügen erst dann erhoben, wenn ein Mindestbetrag an Einnahmen erreicht ist. Rentner, die unter dem Mindestbetrag liegen, müssen keine Krankenkassenbeiträge für die Zusatzrenten bezahlen.

Beitragssatz zur Pflegeversicherung

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist bei 2,35 Prozent angesiedelt. Bei kinderlosen Personen bei 2,6 Prozent. Rentner müssen den Beitrag zur Pflegeversicherung allein zahlen. Die Pflegeversicherung beteiligt sich nicht an den Kosten.

Generell wird der Beitrag zur Krankenversicherung vom Rentenversicherungsträger automatisch von der Rente einbehalten und entsprechend abgeführt. Das Gleiche gilt für Beiträge für die Pflegeversicherung.

Quelle: krankenkassen.de

Tabelle: Beitragssätze für Privat- und Betriebsrenten

Kassenbeitrag

 * Individueller Zusatzbeitrag der Krankenkasse.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung